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Mitgliederverwaltung

Woher bekomme ich eine Beitragsbescheinigung und den Mitgliedsausweis?

Informationen zur Beitragsbescheinigung

Eine Postsendung mit der Beitragsbescheinigung für das Vorjahr wie in den letzten Jahren (Einlage in der Februarausgabe der E&W oder separater Brief inklusive Mitgliedausweis) gibt es seit dem Jahr 2020 für die Mitglieder des Landesverbandes Thüringen nicht mehr.

Detaillierte Informationen zur Beitragsbescheinigung erhältst Du HIER

Versand von Mitgliedsausweisen

Ein Mitgliedsausweis der GEW wird nicht mehr jährlich mit der Beitragsbescheinigung ausgestellt.

Neu eingetretene GEW-Mitglieder erhalten Ihren GEW-Mitgliedsausweis innerhalb von 3-4 Monaten zentral durch einen Dienstleister der GEW per Post zugestellt.

Solltest Du Deinen GEW-Ausweis verloren haben oder erneuern wollen, wende Dich bitte an die Mitgliederverwaltung Deines GEW-Landesverbandes.

Bescheinigung über die GEW-Mitgliedschaft
Du benötigst eine aktuelle Bescheinigung über Deine GEW-Mitgliedschaft? Dann wende Dich bitte an die Mitgliederverwaltung der GEW Thüringen (Kontaktdaten siehe unten).
 

 

Änderungen der privaten oder beruflichen Situation: Wie ändert sich Dein GEW-Beitrag?

Deine Daten zur Mitgliedschaft haben sich geändert? Folgende Änderungen der privaten oder beruflichen Situation eines Mitglieds sollten in jedem Fall der GEW-Mitgliederverwaltung zeitnah mitgeteilt werden:

1. Arbeitslosigkeit

Arbeitssuchende Mitglieder können weiter von den Vorteilen einer GEW-Mitgliedschaft profitieren. Der Rechtsschutz in Arbeits- und Sozialrechtsfragen erstreckt sich auch Beratung und Vertretung in Auseinandersetzung mit der Agentur für Arbeit, den Sozialgerichten und den Krankenkassen sowie bei Bewerbungsverfahren. 

Der Mitgliedsbeitrag für arbeitssuchende Mitglieder beträgt 1/3 des aktuellen Mindestbeitrages. Der spätere Bezug von Hartz-IV-Leistungen ändert nichts an der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

2. Elternzeit

Der Rechtsschutz in Arbeits- und Sozialrechtsfragen erstreckt sich auch auf Beratung und Vertretung in Hinblick auf die Beantragung von Elternzeit und Elterngeld.

Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder in Elternzeit entspricht laut GEW-Beitragsordnung dem aktuellen Mindestbeitrag.

3. Bezug von Krankengeld

Mitglieder, die wegen längerer Krankheit nur noch Krankengeld beziehen, können ihren Mitgliedsbeitrag für die Zeit des Bezuges von Krankengeld mindern lassen. Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis über den Bezug von Krankengeld (z.B. Kopie eines diesbezüglichen Schreibens der Krankenkasse).

Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder mit Bezug von Krankengeld entspricht dem aktuellen Mindestbeitrag.

4. Verbeamtung

Die gewerkschaftliche Interessenvertretung für Beamtinnen und Beamte wird durch das Grundgesetz Artikel 9 und durch das Beamtenstatusgesetz § 52 garantiert. Das Klischee, dass Beamtinnen und Beamte nicht in einer Gewerkschaft sein dürfen, ist nicht mehr als ein Klischee. Beamtinnen und Beamte profitieren vor allem vom GEW-Rechtsschutz, denn: die Statistiken des DGB zeigen, dass verbeamtete Mitglieder häufiger Rechtsbeistand benötigen.

Der Mitgliedsbeitrag für verbeamtete Mitglieder richtet sich nach ihrer Besoldung. Genauere Informationen findest Du hier. 

5. Wechsel des Arbeitgebers

Um Dich gut informieren zu können, ist es auch wichtig, dass Du uns ggf. den Wechsel Deines Arbeitgebers mitteilst. Oft kommt es dadurch auch zu Änderungen bei Eingruppierung nach Tarifvertrag bzw. Bruttogehalt. 

Mitglieder bei freien Trägern profitieren ebenso wie Angestellte und Beamte des Landes bzw. der Kommunen von den Vorteilen einer GEW-Mitgliedschaft. Werden die Kolleg*innen nicht nach einem Tarifvertrag vergütet, berechnet sich ihr Mitgliedsbeitrag zu 0,7 % des Bruttogehaltes.

6. Änderung des Beschäftigungsumfangs
Änderungen des Beschäftigungsumfangs haben ebenfalls Einfluss auf die Höhe Deines Mitgliedsbeitrages. Der Beitrag für Mitglieder in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis oder mit einer durch regionale Tarifverträge reduzierten regelmäßigen Arbeitszeit errechnet sich anteilig vom Vollbeitrag entsprechend des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung. Ändert sich der Beschäftigungsumfang im Laufe des Jahres sehr oft, ist es gerechtfertigt, einen durchschnittlichen Beschäftigungsumfang über das Kalenderjahr mitzuteilen.
7. Tarif- und Gehaltserhöhungen

Mitglieder, die nach einem Tarifvertrag (speziell einem Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes) oder nach Ihrer Besoldung vergütet werden, bekommen ihren Mitgliedsbeitrag je nach ihrer Eingruppierung berechnet. Eine Erhöhung der Entgeltstufe erfolgt im Allgemeinen automatisch (je nach Laufzeit der Entgeltstufe). Der Mitgliedsbeitrag dieser Mitglieder wird daher ebenso automatisch entsprechend Ihrer Entgeltstufe angepasst.

Gemeldet werden müssen daher nur Änderungen der Entgeltgruppe/Besoldungsgruppe sowie Änderungen der Entgeltstufe abweichend von den normalen Stufenlaufzeiten.
Mitglieder deren Mitgliedsbeitrag nach ihrem Bruttogehalt berechnet wird (bei freien Trägern ohne Tarifbindung), sollten Änderungen des Bruttogehaltes in jedem Fall mitteilen.

8. Ruhestand

Mitglieder, die in den Ruhestand gehen, sollten dies ebenfalls der GEW-Mitgliederverwaltung mitteilen. Dies gilt neben Renteneintritt und Pensionierung auch für den Erhalt von Erwerbsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrenten.

Die GEW berät auch Ruheständler in rechtlichen Angelegenheiten. Dies gilt vor allem für Fragen des Rentenrechts, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Zusatzversorgung.
Mitglieder im Ruhestand zahlen einen deutlich verringerten Mitgliedsbeitrag abhängig von ihrer Bruttorente bzw. ihrem Ruhegehalt.

Sichere Übermittlung von Änderungen für Daten zur Mitgliedschaft:

Du kannst uns Änderungsmitteilungen SSL-verschlüsselt über ein Formular im Mitgliederbereich unserer Website übermitteln.

Hilfe zum Mitgliederbereich unserer Website

Kontakt
Detlef Rost
Mitgliederverwalter und Systemadministrator
AdresseHeinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon: 0361 590 95 16