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Die wichtigsten Regelungen der Beitragsordnung

1. Vollbeiträge

1.1 Bei Beamtinnen und Beamten beträgt der Beitrag 0,85 Prozent der Besoldungsgruppe und Stufe, nach der das Mitglied besoldet wird.

1.2 Bei Angestellten beträgt der Beitrag 0,77 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe, nach der das Mitglied vergütet wird. Grundlage für die Berechnung ist der jeweils geltende Tarifvertrag.

1.3 Bei Angestellten, deren Entgelt nicht tarifvertraglich geregelt ist, beträgt der Beitrag 0,7 Prozent des vereinbarten Bruttoverdienstes.

1.4 Freiberuflich Beschäftigte zahlen 0,55 Prozent des Honorars.

1.5 Familienbezogene Gehaltsbestandteile, so genannte individuelle Leistungszulagen und Jahressonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld), bleiben für den Mitgliedsbeitrag unberücksichtigt.

2. Beiträge für Beschäftigte mit reduziertem Beschäftigungsumfang

2.1 Der Beitrag für Mitglieder in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis oder mit einer durch regionale Tarifverträge reduzierten regelmäßigen Arbeitszeit errechnet sich anteilig vom Vollbeitrag entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung.

2.2 Der Beitrag für Mitglieder in einem Altersteilzeitverhältnis beträgt 80 Prozent des vor Beginn der Altersteilzeit gezahlten satzungsgemäßen Beitrages.

3. Ruhestandsbeiträge

Bei Empfängern von Pensionen beträgt der Beitrag 0,68 Prozent des Bruttoruhestandsbezuges. Bei Rentnerinnen und Rentnern beträgt der Beitrag 0,66 Prozent der Bruttorente. Die Beiträge werden
entsprechend der Rentenangleichung bzw. der Erhöhung der Versorgung angepasst. 

4. Mindestbeitrag

4.1 Der Mindestbeitrag gilt als die geringste Beitragszahlung für alle Mitglieder mit Ausnahme der Solidarbeiträge und Ruhestandsbeiträge. Er gilt auch für Mitglieder in Elternzeit, Mitglieder, die ohne Gehalt beurlaubt oder vorübergehend aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind. Ebenso gilt er für Anschlussmitglieder bzw. Doppelmitglieder.

4.2 Der Mindestbeitrag orientiert sich an einem Einkommen mit einem Beschäftigungsumfang von 33 Prozent nach TVöD SuE EG 3 Stufe 2 der Vollbeiträge nach Beitragsordnung (BO).

5. Solidarbeiträge

Solidarbeiträge werden von Arbeitslosen und in Ausbildung befindlichen Mitgliedern erhoben.

5.1 Als arbeitslos gemeldete Mitglieder zahlen 0,2 Prozent der untersten Stufe der Entgeltgruppe 1 des TVöD.

5.2 Studierende zahlen einen Festbeitrag von 2,50 Euro. 

5.3 Praktikantinnen und Praktikanten im Anerkennungsjahr, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare zahlen einen vollen Festbeitrag von 4 Euro. 

6. Besoldungs- und Vergütungserhöhungen

6.1 Durch prozentuale Besoldungs- oder Vergütungserhöhungen erhöht sich der monatliche Beitrag entsprechend.

6.2 Beiträge für Besoldungs- und Vergütungserhöhungen in Form von Einmalzahlungen werden prozentual entsprechend den Abschnitten 1.1 bis 1.3 im Monat der Auszahlung erhoben.

Allgemeines und Nachfragen

Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten und seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen. Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses mit Auswirkungen auf die Beitragshöhe sind umgehend der zuständigen Landesgeschäftsstelle mitzuteilen.

Überzahlte Beiträge werden nur für das laufende und das diesem vorausgehende Quartal auf Antrag des Mitgliedes zurückgezahlt.

Bei Fragen zum Mitgliedsbeitrag, zum Beitragseinzug oder bei Änderung Deiner Mitgliedsdaten wende Dich bitte an unseren Kollegen in der Mitgliederverwaltung der Landesgeschäftsstelle Detlef Rost.

Kontakt
Detlef Rost
Mitgliederverwalter und Systemadministrator
AdresseHeinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon: 0361 590 95 16