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Wir klären euch auf

Was können Hochschulbeschäftigte in Anspruch nehmen?

Beschäftigte haben Rechte und Pflichten. Über die Pflichten klärt der Arbeitgeber in der Regel sehr schnell und umfassend auf. Über die Rechte muss sich Jede:r selbst informieren. Aber auch Personalräte und Gewerkschaften helfen gern, wenn es um Details im Arbeitsvertrags- und damit im Hochschulbereich um das Tarifrecht geht, denn Tarifverträge sind dicke Wälzer, die nicht leicht zu lesen sind.

Symbolbild - Quelle: Canva Pro

Während viele Beschäftigte schon mal etwas von einem „Mitarbeiter-Vorgesetztengespräch“ gehört (oder gar selber schon eines erlebt) haben, wissen viele mit Stichworten wie Personalmobilität, Perspektivwechsel oder Sabbatical weniger anzufangen und sind sich nicht bewusst, dass auch sie die Möglichkeit hätten, einiges davon in Anspruch zu nehmen. Daher wollen wir für die Beschäftigten im Hochschul- und Wissenschaftsbereich in loser Folge Informationen dazu geben. Wir haben dabei den Tarifvertrag für die Länder (TV-L) und die Anwendung im Hochschulbereich im Blick.

Um andere Arbeitsabläufe und/oder Arbeitsverfahren kennenzulernen, haben sich mehrere Hochschulen im Projekt „Perspektivwechsel“ zusammengeschlossen. So ermuntert beispielsweise die Friedrich-Schiller-Universität Jena alle Mitarbeiter:innen, zu einem Arbeitsplatzwechsel auf Zeit mit Kolleg:innnen an der eigenen bzw. an einer anderen deutschen Hochschule. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Beschäftigte in der Hochschulverwaltung, Lehre und Forschung oder Technik handelt. Gewiss kann man in allen Bereichen neue Ideen und Anregungen für seinen Arbeitsbereich erhalten und somit entsprechend profitieren.

Ob diese Möglichkeit auch an deiner Hochschule besteht, erfrage bitte vor Ort – am besten bei GEW-Personalrät:innen.

Seit 01.01.2016 hat Thüringen ein Bildungsfreistellungsgesetz. Für Beschäftigte, die regelmäßig an 5 Tagen in der Woche arbeiten, ergibt sich hieraus ein Anspruch auf Bildungsfreistellung für 5 Tage pro Kalenderjahr. Für Auszubildende reduziert sich der Anspruch 3 Tage pro Kalenderjahr. Die Kosten für die Bildungsveranstaltung trägt der Beschäftigte selbst, während der Freistellung wird allerdings das Arbeitsentgelt weitergezahlt. Auch Teilzeitbeschäftigte haben das Recht auf (anteiligen) Bildungsurlaub.

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat weiterführend Hinweise (www.bildungsfreistellung.de) veröffentlicht. Wichtig für die Beantragung ist, dass der Antrag auf Bildungsfreistellung mindestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung beim Arbeitgeber vorliegen muss. Eine Ablehnung des Antrages muss gut begründet werden.

Wie das konkrete Antragsverfahren an deiner Hochschule stattfindet, erfrage bitte vor Ort – am besten bei den GEW Personalrät:innen.

Aus Mitteln des ERASMUS-Programms sollen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte an deutschen Hochschulen unterstützt werden, die zur Internationalisierung von Hochschulen dienen.

Gefördert werden können Aufenthalte von Beschäftigten aus allen Bereichen (Technik, Verwaltung, Bibliothek, Wissenschaft) an europäischen Partnerhochschulen. Dabei sollen die Aufenthalte
mindestens eine Woche (fünf Arbeitstage) und höchstens sechs Wochen betragen und können genutzt werden für:

  • individuelle Trainingsaufenthalte (Erfahrungsaustausch, Hospitation, Weiterbildungsmaßnahmen)• Teilnahme an Staff Training
  • Weeks: www.staffmobility.eu/staffweek-search
  • Workshops, Sprachkurse

Aufenthalts-/Übernachtungs- sowie Fahrtkosten werden gemäß Thüringer Reisekostengesetz erstattet. Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung (die auch dienstliche Auslandsaufenthalte absichert) wird empfohlen, da mit dem Mobilitätszuschuss aus den Erasmus+ Programm keinerlei Versicherungsschutz verbunden ist.

Ob diese Möglichkeit auch an deiner Hochschule besteht, erfrage bitte vor Ort – am besten bei den GEW-Personalrät:innen.

Mit dem Sabbatical hat das Land Thüringen eine Möglichkeit zum gleitenden Übergang in die Altersrente für die Landesbeschäftigten (damit auch Hochschulbeschäftigten) geschaffen.

Beim Sabbatical handelt es sich um ein zeitlich befristetes Arbeitszeitmodell, bei dem eine Freistellung vom Dienst von bis zu zwei Jahren bzw. vor dem Renteneintritt sogar bis zu sechs Jahren durch Vorarbeit erreicht werden kann. Für das Sabbatical gibt es eine Vielzahlvon Rahmenbedingungen und auch Zeitvarianten, zu denen unter www.finanzen.thueringen.de/themen/oeffentlicher-dienst/arbeitszeitmodelle/sabbatical weiterführende Informationen zu finden sind.

Ob und wie diese Möglichkeit auch an deiner Hochschule besteht, erfrage bitte vor Ort – am besten bei den dir bekannten GEW-Personalrät:innen.

Wissenschaftler:innen dürfen an deutschen Hochschulen (oder anderen Forschungseinrichtungen) nach Wissenschaftszeitvertragsgesetzt (WissZeitVG) für insgesamt 12 Jahre (Medizin: 15 Jahre) befristet beschäftigt werden. Dabei spiegeln sich die 12 Jahre wie folgt:

6 Jahre vor Promotion

Promotion

6 Jahre nach Promotion (Medizin: 9 Jahre

Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das WissZeitVG Möglichkeiten der Vertragsverlängerungen vor, auf diese wir hier etwas näher eingehen möchten.

ÜBERTRAGUNG

Sollten bis zur Promotion weniger als 6 Jahre gebraucht worden sein, verlängert sich die Vertragslaufzeit nach der Promotion um die eingesparte Promotionszeit. Achtung: Bei der Berechnung der
eingesparten Zeit vor der Promotion zählen ALLE Promotionszeiten, egal ob mit oder ohne Vertrag und auch unabhängig davon, ob das Promotionsthema gewechselt wurde.

NACHGEWÄHRUNG

Im laufenden befristeten Arbeitsvertrag (bei Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG) kann eine sogenannte Nachgewährung (d. h. die Höchstbefristungszeit verlängert sich dadurch) u.a. aufgrund folgender ausgesetzter Zeiten stattfinden:

  • Mutterschutz und Elternzeit in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgte,
  • Beurlaubung oder Arbeitszeitermäßigung (um mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) für Kinderbetreuung oder Pflege Angehöriger,
  • Beurlaubung für außerhalb durchgeführte wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit,
  • Freistellung (um mindestens 20 Prozent reduzierte Arbeitszeit) für Mandatsausübung, beispielweise Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte.

Achtung: Das WissZeitVG sieht vor, dass die Nachgewährung nur im Einverständnis mit dem Beschäftigten erfolgt – also nicht automatisch. Man muss sich also kümmern, wenn man die Nachgewährung nutzen möchte. Außerdem wird die Nachgewährung (außer bei Mutterschutz und Elternzeit) für maximal zwei Jahre gewährt.

FAMILIENPOLITISCHE KOMPONENTE

Bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren im eigenen Haushalt kann die maximale Befristungsdauer um maximal zwei Jahre je Kind verlängert werden. Hierbei handelt es sich um eine Option und damit bedarf es des Einverständnisses beider Vertragsparteien.

Achtung: Es besteht daher kein Anspruch auf Vertragsverlängerung.

CORONA

Die maximale Befristungsdauer vor/nach der Promotion verlängert sich um 6 Monate wenn zwischen 01.03.2020 und 30.09.2020 ein Arbeitsverhältnis zur Qualifizierung bestand. Lief der Vertrag
weiter, d. h. ab 01.10.2020 bis 31.03.2021 oder wurde in diesem Zeitraum das Arbeitsverhältnis begründet, verlängert sich die maximale Befristungsdauer um weitere 6 Monate.

Achtung: Ob die Arbeitsverträge verlängert werden, liegt allerdings im Ermessen der Hochschulen.

Weiterführende Informationen und auch Beispiele sind im Ratgeber „Befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft“ der GEW zu finden, der hier zu finden ist: www.gew.de/wissenschaft/wissenschaftszeitvertragsgesetz

Wie die konkreten „Antragsverfahren“ an deiner Hochschule stattfinden, erfrage bitte vor Ort – am besten bei den GEWPersonalrät:innen.

Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in Sonderurlaub ermöglicht es den tariflich zustehenden Jahresurlaub aufzustocken. Der so erworbene Sonderurlaub kann in bis zu vier Urlaubsblöcken genommen werden, wobei ein Block sieben aufeinander folgende Kalendertage umfasst.

Während des Sonderurlaubs werden die üblichen Bezüge weitergezahlt. Die Verrechnung erfolgt erst im November des Urlaubjahres, da in diesem Monat die Jahressonderzahlung gezahlt wird.
Weitere Informationen sind unter www.finanzen.thueringen.de/themen/oeffentlicher-dienst/arbeitszeitmodelle/sonderurlaub zu finden.

Wie die konkreten „Antragsverfahren“ an deiner Hochschule stattfinden, erfrage bitte vor Ort – am besten bei den GEW-Personalrät:innen.

Kontakt
Katrin Glaser
Verwaltungsmitarbeiterin an der Friedrich-Schiller Universität Jena