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Noch mal: Zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Eine Novellierung des WissZeitVG wird nicht alle Beschäftigungsprobleme an Hochschulen lösen. Dazu bedürfte es einer Diskussion, warum Hochschulen ein eigenes Gesetz zur Befristung brauchen oder ob das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBefrG) nicht ausreicht.

Anschließend an den Beitrag von Ramona Mayer soll es hier einige weitere Informationen zur aktuellen Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) geben.

Auch müsste die Frage nach einem vernünftigen Verhältnis von befristeten zu unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen beantwortet werden. (Bundesweit sind 84 Prozent der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten befristet beschäftigt, 42 Prozent von ihnen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als einem Jahr. Begründet wird die hohe Befristungsquote damit, dass sonst Qualifizierungswege „verstopfen“ und keine Innovation mehr gewährleistet wäre.)

Um es vorweg zu nehmen: auch die GEW fordert nicht, alle wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unbefristet anzustellen, wie uns oft vorgeworfen wird. Für die Promotion ist die Befristung in Ordnung. Allerdings muss sich an dem „Wie“ aus unserer Sicht noch Einiges ändern. Aber danach muss endlich gelten: Wenn die Hochschule einen bzw. eine Post Doc beschäftigt, dann muss es für diesen Menschen eine dauerhafte Weiterbeschäftigung an der Hochschule geben, wenn er bzw. sie die vereinbarten Qualifikationsziele schafft.

Die Anforderungen an ein novelliertes WissZeitVG hat die GEW wie folgt formuliert:

  1. Klare Abgrenzung des personellen Geltungsbereiches: Das WissZeitVG soll nur für die Qualifizierung von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter:innen gelten, nicht für die Beschäftigung von z. B. Lehrkräften für besondere Aufgaben (LfbA) oder Verwaltungsangestellte.
  2. Engführung des Qualifizierungsbegriffes auf die Promotion: Was für Promotion und Post-Doc-Phase gedacht war, wird mittlerweile auch dann angewendet, wenn „nur“ eine wissenschaftliche Kompetenz angestrebt wird (so leider auch das Bundesarbeitsgericht BAG 7 AZR 573/20 vom 02.02.2022), also eigentlich immer. Gleichzeitig stützt sich die Begründung der Befristung aber auf die Verabredung von Qualifizierungszielen in Richtung hohe wissenschaftliche Qualifikation (also Professur). Da beißt sich die Katze in den Schwanz.
  3. Verankerung von Mindestvertragslaufzeiten für die Promotion: in der Regel sechs Jahre, mindestens aber vier Jahre
  4. Absicherung der Promotion durch klare Trennung von Promotionsaufgaben, Drittmittelprojekten und Daueraufgaben: Die Promotionszeit soll tatsächlich der Erarbeitung der Promotion dienen. Promovierende werden heutzutage aber häufig in erheblichem Umfang mit anderen Aufgaben betraut. Für die eigentlichen Promotionsaufgaben bleibt in der regulären Arbeitszeit oft nicht oder nicht ausreichend Zeit. Das muss sich ändern.
  5. Dauerperspektive nach der Promotion:  Wer nach einer Promotion an einer Hochschule (weiter) als Post Doc befristet beschäftigt wird, soll eine Entfristung bekommen, wenn er/sie die vereinbarten Qualifikationsziele erfüllt.
  6. Verbindliche Verlängerungen zum Nachteilsausgleich für alle: z. B. KANN die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder bei Schwerbehinderung oder chronischer Krankheit auch heute schon zu einer Verlängerung der Höchstbefristungsdauer führen, was die Hochschulen sehr selten anwenden. Aus unserer Sicht sollte das eine MUSS-Regelung  werden, von der nur abgewichen werden darf, wenn der bzw. die Betroffene ausdrücklich keine Vertragsverlängerung wünscht.
  7. Studentische Beschäftigung: Aufhebung der Höchstbefristungsdauer und Verankerung von Mindestlaufzeiten
  8. Aufhebung der Tarifsperre: Gewerkschaften und Arbeitgebern ist es per WissZeitVG untersagt, tarifvertragliche Regelungen für befristete Beschäftigung (möglichst zum Besseren für die Beschäftigten) zu verhandeln. Der Gesetzgeber ist – eigentlich – der im Grundgesetz verankerten Tarifautonomie von Gewerkschaften und Arbeitgebern verpflichtet und handelt hier bis heute dagegen.

Der Entwurf des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist von den GEW-Forderungen ein ganzes Stück entfernt. Wer genauer nachlesen will, findet den BMBF-Entwurf unter hier bzw. die Zusammenfassung hier.

Betroffene, Verbände und natürlich auch die GEW bringen sich seit geraumer Zeit mit Vorschlägen für eine sinnvolle Reform des WissZeitVG ein, wobei viele Vorschläge deutliche Überschneidungen aufweisen. Allen ist dabei bewusst, dass die Novellierung des WissZeitVG nicht alle Probleme im Bereich Beschäftigung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen löst, aber Verbesserungspotenzial ist vorhanden. Der Referentenentwurf nutzt von den Vorschlägen sehr wenig und ist daher deutlich von den Ansprüchen der Regierung auf Bundesebene entfernt, die sie in ihrem Koalitionsvertrag 2021 formuliert hat. Hier schreibt die Regierung auf S. 23: „Gute Wissenschaft braucht verlässliche Arbeitsbedingungen. Deshalb wollen wir das Wissenschaftszeitvertragsgesetz auf Basis der Evaluation reformieren. Dabei wollen wir die Planbarkeit und Verbindlichkeit in der Post Doc Phase deutlich erhöhen und frühzeitiger Perspektiven für alternative Karrieren schaffen. Wir wollen die Vertragslaufzeiten von Promotionsstellen an die gesamte erwartbare Projektlaufzeit knüpfen und darauf hinwirken, dass in der Wissenschaft Dauerstellen für Daueraufgaben geschaffen werden.“  So können alle Interessierten und Beteiligten nur hoffen, dass sich das „Struck’sche Gesetz“ („Ein Gesetz geht nie so aus dem Parlament wie es hineingegangen ist.“) zum Besseren für die Betroffenen während des parlamentarischen Verfahrens entwickelt. Momentan würde man wohl umgangssprachlich von einem „verschlimmbesserten“ Gesetzesentwurf reden.

Das WissZeitVG bleibt ein komplizierte Materie, die selbst für Diejenigen, deren Arbeitsverträge darauf fußen, schwierig zu durchschauen ist. Was hilft da besser als: reden? Daher hatte die GEW zusammen mit NGWiss, einer Wissenschaftler:innen-Initiative, und ver.di im Juni eine Aktionswoche Wissenschaft initiiert. In Thüringen daran beteiligt war auch der GEW-Betriebsverband der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Die Kolleginnen und Kollegen standen auf dem Campus vor der Mensa, um ins Gespräch zu kommen und haben sich in die Diskussionveranstal­tungen, die im Rahmen dieser Woche stattfanden, engagiert. Vielleicht sieht daher der Eine oder die Andere im wissenschaftlichen Betrieb jetzt klarer, wie dieses Thema mit ihrer Arbeit verbunden ist und dass es sich lohnt, für bessere Arbeitsbedingungen gemeinsam einzutreten. Dann hat sich das Engagement der Jenaer GEW-Kolleg:innen gelohnt.

Kontakt
Marlis Bremisch
Referentin für Bildung und Gewerkschaftliche Bildungsarbeit
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 21