Die Agentur für Arbeit unterliegt im Streik einer Neutralitätspflicht. Grundsätzlich werden deshalb in bestreikte Betriebe keine Arbeitnehmer auf bestreikte freie Arbeitsplätze vermittelt. Das gilt auch für den Warnstreik.
Deshalb hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber eine Aufzeichnungs- und Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit auferlegt. § 320 Abs. 5 SGB III lautet:
"Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muss Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmer enthalten. Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes muss außer Name und Anschrift des Betriebes, Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmer und Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten."
Demgemäß hat keine namentliche Meldung zu erfolgen!
Arbeitgeber im Sinne dieser Regelungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Personalbefugnis besitzen, was bedeutet, einstellen und entlassen zu können. Dienststellenleiter einer Schule besitzen diese Befugnis nicht. Sie sind Vorgesetzte der Beschäftigten der Dienststelle jedoch nicht Arbeitgeber. Die Arbeitgeberfunktion obliegt dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) bzw. den personalführenden Dienststellen, den Staatlichen Schulämtern.
Die Aufzeichnungs- und Anzeigepflicht obliegt somit dem TMBJS bzw. den Staatlichen Schulämtern.
Die Schulleiterin oder beauftragte Lehrerin ist weder befugt noch verpflichtet, eine Meldung gegenüber der Agentur für Arbeit vorzunehmen.