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Geschäftsordnung der Landesvertreterversammlung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Funktion.

§ 1 Einberufung

1. Die Landesvertreterversammlung (LVV) wird nach § 14 Abs. 4 und 5 der Satzung der GEW Thüringen durch den Landesvorstand einberufen. Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung der Landesvertreterversammlung sind mindestens zwölf Wochen vorher den Organen, den Verbänden und den Mitgliedern der GEW Thüringen bekannt zu geben. Bei einer außerordentlichen Landesvertreterversammlung kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.

2. Die Verbände entsenden laut § 14 Nr. 1 und 2 der Satzung der GEW Thüringen ihre Delegierten.

3. Der Landesvorstand schlägt Delegierte der Landesvertreterversammlung für die Besetzung der Kommissionen der Landesvertreterversammlung vor.

4. Nach der Eröffnung der Landesvertreterversammlung durch den Vorsitzenden der GEW Thüringen und der Bestätigung des Präsidiums sowie des Berichtes der Mandatsprüfungskommission befindet die Landesvertreterversammlung über die Beschlussfähigkeit.

§ 2 Antrags- und Mandatsprüfungs-/Zählkommission

Die Gliederungen nach § 14 Nr. 1 Buchst. b der Satzung der GEW Thüringen benennen Mitglieder für die Antrags- und Mandatsprüfungs-/Zählkommission aus den Reihen der stimmberechtigen Delegierten. Die Antragskommission besteht aus sechs Mitgliedern, ebenso die Mandatsprüfungs-/Zählkommission. Die Landesvertreterversammlung bestätigt die Mitglieder der Antrags- und Mandatsprüfungs-/Zählkommission nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit.

§ 3 Leitung

1. Die Leitung der Landesvertreterversammlung liegt in den Händen eines fünfköpfigen Präsidiums, das von der Landesvertreterversammlung auf Vorschlag des Landesvorstandes bestätigt wird.

2. Das leitende Mitglied des Präsidiums kann in Ausübung dieses Amtes jederzeit das Wort nehmen. Dieses trifft nicht zu, wenn Angelegenheiten ihn selbst betreffen bzw. er sich an der sachlichen Besprechung beteiligen will. In diesem Fall muss er die Versammlungsleitung abgeben.

3. Das leitende Mitglied des Präsidiums lässt die Tagesordnung genehmigen und bringt diese in der festgesetzten Reihenfolge zur Verhandlung.

4. Das leitende Mitglied des Präsidiums hat das Recht, die Redner zur Sache und zur Ordnung zu rufen und ihnen, wenn sie seinen Anordnungen dreimal während einer Rede nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen.

§ 4 Aussprache

1. Neben den Delegierten der Landesvertreterversammlung können sich an den Aussprachen in Ausnahmefällen Gäste beteiligen, wenn nicht mindestens 10 Delegierte Einspruch dagegen erheben.

2. Mit Aufruf des Gegenstandes durch das leitende Mitglied des Präsidiums melden sich die Redner schriftlich zu Wort und werden in die Rednerliste in der Reihenfolge der Wortmeldungen eingetragen.

3. Über größere Sachgebiete kann nach dem Vortrag des Berichterstatters eine allgemeine Aussprache herbeigeführt werden. Daran schließt sich eine Besprechung der einzelnen Teilgebiete an. Wortmeldungen, die in der allgemeinen Aussprache nicht zur Erledigung kommen, werden nicht in die Besprechung der Teilgebiete übernommen.4. Dem Berichterstatter soll jederzeit das Wort erteilt werden.

5. Antragsteller gemäß § 4 erhalten Erstrederecht. Es gilt die Regelung nach § 3 Nr. 4. Das Präsidium der Landesvertreterversammlung führt eine Redeliste. In dieser haben Erstwortmeldungen vor Zweit- und mehrmaligen Wortmeldungen Vorrang. Die Redeliste gilt für Antragsteller/Berichterstatter nicht.

6. Die Redezeit für die Redner in der Aussprache kann beschränkt werden, wenn aus der Landesvertreterversammlung ein entsprechender Antrag gestellt wird.

§ 5 Anträge

1. Anträge müssen bei der Geschäftsstelle der GEW Thüringen bis zu einem ausreichend früh vom Landesvorstand festgesetzten Zeitpunkt schriftlich eingereicht werden.

2. Bei Anträgen, die nach dem Termin gemäß § 5 Nr. 1 eingereicht wurden, muss vor ihrer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vom Antragsteller der Nachweis geführt werden, dass die Voraussetzungen für eine termingemäße Einreichung nicht gegeben waren. Die Landesvertreterversammlung muss zur Behandlung die Dringlichkeit des Antrages anerkennen.

3. Anträge an die Landesvertreterversammlung können nur die in § 14 Nr. 1 Buchst. a und b der Satzung genannten Antragsberechtigten stellen. Alle Anträge werden der Landesvertreterversammlung von der Antragskommission mit sachlich begründeter Stellungnahme oder Äußerung dazu vorgelegt.

4. Änderungsanträge zu den Anträgen, ebenso Anträge zu den Referaten, können vor und während der Verhandlung von stimmberechtigten Delegierten schriftlich gestellt werden. Damit stehen sie ebenfalls zur Besprechung. Die Landesvertreterversammlung bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Änderungsanträge eingereicht
werden können.

5. Anträge können von den Antragstellern ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Ein zurückgezogener Antrag kann von einem anderen stimmberechtigten Mitglied wieder aufgenommen werden.

6. Über einen Antrag kann auf Beschluss der Landesvertreterversammlung auch geteilt verhandelt oder abgestimmt werden.

§ 6 Reden zur Geschäftsordnung

1. Zur Geschäftsordnung muss den stimmberechtigten Delegierten auch außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste das Wort gegeben werden. Sachliche Ausführungen im Rahmen von Reden zur Geschäftsordnung sind nicht zulässig.

2. Bei Rednern zur Geschäftsordnung kann von schriftlichen Wortmeldungen abgesehen werden, wenn die Redner vor Beginn der Ausführungen ihren Namen nennen.

3. Der Antrag kommt zur Abstimmung, nachdem ein Redner für und ein Redner dagegen gesprochen hat.

§ 7 Schluss der Aussprache

1. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache oder Schluss der Rednerliste kommt zur Abstimmung, nachdem ein Redner für und ein Redner dagegen gesprochen hat und die Rednerliste verlesen worden ist.

2. Das Schlusswort steht Berichterstattern und Antragstellern nach § 4 auch dann zu, wenn der Antrag auf Schluss der Aussprache angenommen worden ist.

§ 8 Abstimmung

1. Vor der Abstimmung werden durch das leitende Mitglied des Präsidiums der Landesvertreterversammlung alle eingegangenen Anträge und Änderungsanträge genannt bzw. verlesen.

2. Es wird zunächst über die Empfehlung der Antragskommission entschieden. Die Empfehlung der Antragskommission kann Verfahrensvorschläge zur Abstimmung enthalten. Findet sie keine Mehrheit, wird zunächst über die Änderungsanträge entschieden, und zwar über den je weitestgehenden zuerst. Darauf wird über den Antrag in der dann vorliegenden Fassung abgestimmt.

3. An der Abstimmung dürfen sich nur stimmberechtigte Delegierte beteiligen. Jeder stimmberechtigte Delegierte hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter ist unzulässig.

4. Bei der Abstimmung gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn durch die Satzung andere Mehrheiten festgelegt sind.

5. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Delegierten gemäß § 14 Nr. 1 Buchst. a und b der Satzung der GEW Thüringen erforderlich.

6. Die Abstimmungen erfolgen durch das Hochhalten der Delegiertenkarten. Beim Abstimmungsverfahren durch Aufzeigen der Delegiertenkarte (offene Abstimmung) wird

a. falls das leitende Mitglied des Präsidiums der Landesvertreterversammlung keine klare Mehrheit erkennen kann oder

b. die Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch einen Delegierten angezweifelt wird, die Mandatsprüfungs-/Zählkommission tätig.

7. Beim Aufruf der einzelnen Zählergebnisse der Mitglieder der Mandatsprüfungs-/Zählkommission durch das leitende Mitglied des Präsidiums der Landesvertreterversammlung ist folgendermaßen zu verfahren:

a. das leitende Mitglied des Präsidiums der Landesvertreterversammlung ruft zunächst alle Ja-Stimmen ab, ermittelt die Summe und gibt das Ergebnis der Landesvertreterversammlung bekannt,

b. das leitende Mitglied des Präsidiums der Landesvertreterversammlung ruft anschließend alle Nein-Stimmen ab, ermittelt die Summe und gibt das Ergebnis der Landesvertreterversammlung bekannt.

8. Auf Antrag von mindestens 20 Delegierten kann die Landesvertreterversammlung mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließen.

9. Nach der Abstimmung stellt das leitende Mitglied des Präsidiums der Landesvertreterversammlung die Annahme oder Ablehnung des Antrages fest.

10. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 Protokoll

Über die Landesvertreterversammlung ist ein Audioprotokoll anzufertigen. Das Audioprotokoll ist bis zur nächsten Landesvertreterversammlung aufzubewahren. Beschlüsse und Wahlergebnisse werden auf der Homepage der GEW Thüringen veröffentlicht.

§ 10 Anwendung außerhalb der Landesvertreterversammlung

Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für alle sonstigen Sitzungen und Tagungen der GEW Thüringen. Mitgliederversammlungen der Gliederungen der GEW Thüringen sind beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind. Für die Feststellung der Mitgliederzahlen gilt der durch EDV-Listen ausgedruckte jeweils letzte Stand. Sind weniger als zehn Prozent der Mitglieder anwesend, so sind Beschlüsse nur gültig, sofern die Zahl der Anwesenden und das Abstimmungsverhältnis protokolliert werden.
 

 


Die Geschäftsordnung wurde auf der 9. Landesvertreterversammlung am 22. September 2018 in Suhl beschlossen.