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Laufbahnrecht: Wege durch den föderalen Dschungel

Nicht nur das Schulsystem ist in Deutschland Ländersache, sondern auch die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer. Für angehende Lehramtsstudierende ist es schwer, einen Weg durch den Dschungel der verschiedensten Landesvorschriften zu finden. Im Schuldienst gelten viele Besonderheiten. Die GEW hilft weiter.

Grundsätzliches zum Laufbahnrecht

Wenn ein Mensch in das Beamtenverhältnis berufen wird, wird ihm zugleich ein „Amt“ verliehen. Gemäß Beamtengesetzen sind ähnliche Ämter zu „Laufbahnen“ zusammengefasst. Das können Ämter sein, die nacheinander per Beförderung durchlaufen werden (Amtsrat, Oberamtsrat u.s.w.), oder fachlich verwandte Ämter.

Das Laufbahnrecht ist Ländersache, es gibt also beim Bund und den 16 Bundesländern jeweils eigene Laufbahnvorschriften. Zusammen mit den Besoldungsordnungen ist hier geregelt, welches Amt welcher Besoldungsgruppe zugeordnet wird, denn bei Beamten richtet sich die Besoldung nicht nach der Tätigkeit, sondern nach dem verliehenen Amt.

Traditionell gab es in Deutschland vier „Laufbahngruppen“: Den einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst, abhängig von den geforderten Ausbildungsvoraussetzungen. In vielen Bundesländern gibt es heute nur noch zwei oder drei Laufbahngruppen. Dafür regeln sog. Eingangsämter, in welcher Besoldungsgruppe man mit welcher Ausbildung einsteigt.

Schule: Laufbahnrecht wirkt auf Angestellte

Die einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften für Lehrkräfte sind in einigen Ländern mit unterschiedlichen Laufbahnen unter dem Laufbahnrecht für Beamte zusammengefasst, in anderen Ländern dagegen in eigenen Lehrer-Laufbahn-Verordnungen festgehalten.

In der Organisation der Lehrer_innenbildung mischen neben den Hochschulen auch die Haupt-„Abnehmer“ der ausgebildeten Lehrkräfte, die Bundesländer, kräftig mit. In allen Bundesländern gibt es staatliche Stellen, die eine Schnittstellenfunktion zwischen Hochschulen und Schul-, Kultus- oder Bildungsministerium bilden. Leider heißen diese Stellen überall anders. In der Linkleiste haben wir Links zu den einschlägigen Internetseiten der Bundesländer zusammengestellt.

Da Lehrkräfte in Deutschland traditionell als Beamtinnen und Beamte beschäftigt sind, studieren angehende Lehrkräfte ein Lehr“amt“, welches sie meist als Lehrer_in für eine bestimmte Schulform qualifiziert, seltener eine Schulstufe. Das Lehramtsstudium endet üblicherweise mit einem Vorbereitungsdienst und einem Staatsexamen. Auch sonst spielen beamtenrechtliche Vorschriften eine Rolle: Nur wer die vollständige Lehramtsausbildung durchlaufen hat, erfüllt die „laufbahnrechtlichen Voraussetzungen“ zur Übernahme in das Beamtenverhältnis in dem Land, in dem sie_er ausgebildet wurde.

Eine Besonderheit im Schulbereich ist, dass das Laufbahnrecht nicht nur für verbeamtete Lehrkräfte gilt, sondern indirekt auch für Angestellte. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (i.d.R. Vorbereitungsdienst und zweites Staatsexamen), die sog. Erfüller, werden eingruppiert „wie vergleichbare Beamte“. Die schulischen Lehrämter spiegeln das mehrgliedrige deutsche Schulsystem wider, hinken allerdings der Wirklichkeit an den Schulen oft hinterher.

Des Weiteren gibt es in den meisten Bundesländern kaum noch Beförderungsämter. Die Mehrzahl der Lehrkräfte bleibt bis zur Pensionierung in der gleichen Besoldungsgruppe. Und anders als in anderen Laufbahnen führt im Schuldienst ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht automatisch in den höheren Dienst (Besoldungsgruppe A13 aufwärts). Für viele Lehrämter ist A12 gehobener Dienst das Eingangsamt, obwohl heute für alle Schularten ein Master-Abschluss und ein Vorbereitungsdienst gefordert wird.

Mobilität ohne Rechtsanspruch

In der Mehrzahl der Fälle wird die Ausbildung auch in einem anderen Bundesland als laufbahnrechtliche Voraussetzung anerkannt. Es gibt Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, welche Lehramtsausbildungen als vergleichbar angesehen werden. Entgegen den Forderungen der GEW besteht aber auf diese Anerkennung bis heute kein Rechtsanspruch. Anders ist es beim Wechsel in ein anderes EU-Land: Hier gibt es seit einigen Jahren eine EU-Richtlinie, die die Anerkennung verbindlich regelt.

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