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Kita-Bereich: Die Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz ist die Voraussetzung für effektive Prävention

Es geht um die Arbeitsbedingungen, die Herstellung gesundheitsgerechter Verhältnisse am Arbeitsplatz sowie gesundheitsbewusstes Verhalten in Zusammengang mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ist ein Bestandteil des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). Der eingefügte § 54 TVöD (Juli 2009) verweist im Speziellen auf die Betriebliche Gesundheitsförderung im Sozial- und Erziehungsdienst hin.

© GEW Thüringen

Im § 54 TVöD wird auf die Bildung einer betrieblichen Kommission verwiesen, die sich zu gleichen Teilen aus Vertreter*innen der Arbeitgeber und des Betriebs-/Personalrates zusammensetzt. Die betriebliche Kommission kann einen zeitlich befristeten Gesundheitszirkel zur Gesundheitsförderung einrichten, der Belastungen am Arbeitsplatz und deren Ursachen analysiert und Lösungsansätze zur Verbesserung der Arbeitssituation erarbeitet.

Aufgabe des Arbeitgebers

Die betriebliche Kommission kann auf Wunsch der Mehrheit der Mitglieder die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung initiieren,um präventiv tätig zu werden. Gefährdungsbeurteilungen sind von elementarer Bedeutung und ein Qualitätsmerkmal für eine wirkungsvolle Präventionsarbeit. Diese Art von Prävention orientiert sich an dem Salutogenese-Ansatz, in dem nicht die Krankheit, sondern die Gesundheit im Fokus steht. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist die Aufgabe des Arbeitgebers, dem die Aufgaben der Arbeitssicherheit obliegt. Jeder Beschäftigte hat einen individuellen Anspruch gemäß § 6 ArbSchG auf die Erstellung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung. Ähnliche Arbeitsbereiche können in einer in Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden.

Anlässe zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, in der die Gefährdungermittelt werden, und die damit verbundenen erforderlichenMaßnahmen können z. B. sein:

  • Erstbeurteilung an bereits bestehenden Arbeitsplätzen,
  • Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
  • Einsatz von neuen Arbeitsstoffen,
  • Einführung von neuen Arbeitsverfahren,
  • Änderung in den Arbeitsabläufen/Arbeitsorganisation,
  • Auftreten von Arbeitsunfällen,
  • arbeitsbedingte Erkrankungen,
  • wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Arbeitsschutzvorschriften.

Die Gefährdungsbeurteilung wird arbeitsbereichs-, tätigkeits- undpersonenbezogen betrachtet und festgelegt. Einige Beispiele bezogenauf den:

  • Arbeitsbereich – Gruppenraum, Klassenraum, Werkstatt, Küche,Büro, …
  • Tätigkeitsbereich – Kochen, Arbeiten mit Kindern – Lernangebote, Aufenthalt im Freien, Arbeiten am PC, Arbeiten mit Klienten,  Arbeiten mit Büromaterial,
  • Personenbereich – Erzieher*in, Koch, Hausmeister*in, Kita-Leitung, Verwaltungsfachangestellte, Sozialarbeiter*in, Lehrer*in, Sachbearbeiter*in, ….

Zu jeder der Betrachtungsweisen gehören die Gefährdungs-/Belastungsfaktoren:

  1. Mechanische Gefährdungen z. B. gefährliche Oberflächen, Sturz,Stolpern, Ausrutschen
  2. Elektrische Gefährdungen z. B. Lichtbögen, elektrische Aufladungen,Beleuchtung
  3. Gefahrstoffe z. B. Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten, Gerüche
  4. Biologische Gefährdungen z. B. Infektionsgefährdung – Stuhl,Urin, Blut
  5. Brand- und Explosionsgefährdungen z. B. brennbare Stoffe, Explosivstoffe
  6. Thermische Gefährdungen z. B. heiße/kalte Oberflächen
  7. Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen z. B. Lärm, Vibration
  8. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen z. B. Klima,Beleuchtung, Licht
  9. Physische Belastungen z. B. ergonomische Gestaltung, körperlicheArbeit, Zwangshaltungen
  10. Psychische Faktoren z. B. Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, sozialeBedingungen
  11. Sonstige Gefährdungen z. B. durch Menschen, Tiere, Pflanzen

Der Regelkreis (siehe Grafik oben) zur Erstellung einerGefährdungsbeurteilung dient zur Orientierung, an welchen Punktder Gefährdungsbeurteilung sie gerade arbeiten. Wichtig für alle einzelnenSchritte ist die Dokumentation des dynamischen Prozesses, so z. B. Festlegungen, Termine, Verantwortlichkeiten, Kontrolle, u. a. m. Wer macht was wann wo wie, womit und mit welcher Wirkung?

Unterstützung zum Thema gibt es u. a. grundsätzlich beim Arbeitssicherheitsbeauftragten,dem Betriebs- bzw. Personalrat, Betriebsärztin/Betriebsarzt des jeweiligen Arbeitgebers und in den verschiedenen Internetportalen.Wichtig ist es, sich als Expert*in am Arbeitsplatz zu sehen und mit den Expert*innen zum Thema zusammen zu arbeiten: Sie sind dort die Expert*innen auf ihrem Fachgebiet.

Welche Gesetze und rechtliche Grundlagen sind zu beachten (keinAnspruch auf Vollständigkeit):

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitssicherheitsgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Bildschirmarbeitsverordnung
  • Biostoffverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 1

Weiterführende Literatur:

  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (2008). Gefährdungsbeurteilungen in Heimen und Tagesstätten. Für ein gesundes Berufsleben. Hamburg
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (2009). Gefährdungs- und Belastungs-Katalog Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz. Berlin
  • Leitung des GDA-Arbeitsprogramms Psyche (2016). Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Berlin
  • Nationale Arbeitsschutzkonferenz (2011). Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation. Berlin

Weiterführende Informationen im Internet:

 

Martina Schrader
Mitglied der AG Kita und des Referats Frühkindliche Bildung und Sozialpädagogik