Nach den Entscheidungen zur Richterbesoldung (R-Besoldung) vom 5. Mai 2015 hat das BVerfG am 17.12.2015 mit Beschluss über die Vereinbarkeit der A-Besoldung der Beamten A in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen mit Art. 33 Abs. 5 GG entschieden.
Für die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen wurden für einzelne Jahre Unvereinbarkeiten festgestellt. Hingegen seien die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9, A 12 und A 13in Nordrhein-Westfalen sowie die A 9 in Niedersachsen für die streitigen Jahrgänge mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und damit nicht zu beanstanden.
(Beschluss vom 17. November 2015 2BvL19/09, 2BvL20/14, 2BvL5/13, 2BvL20/09)
Die GEW Thüringen hofft, aus den Urteilsgründen wertvolle Schlussfolgerungen für die in Thüringen anhängigen Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation von beamteten Fachleitern in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern ziehen zu können. Es bleibt also weiterhin spannend.
Wir werden nach der Auswertung der Urteilsgründe weiter hierüber berichten.
Sie können den Text zur Pressemitteilung im Internet über folgende URL erreichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-095.html
Die GEW-Landesrechtsstelle wünscht eine geruhsame Weihnachtszeit und einen erfolgreichen Start in das Jahr 2016.