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Infoblatt 3/2022 der AG Personalrat

Aufstellen von Urlaubsplänen an staatlichen Schulen

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es und was ist zu beachten? Wie wichtig ist ein Urlaubsplan? Welche Besonderheiten und Probleme treten im Erzieher:innenund SPF-Bereich auf und was gilt für diese Bereiche?

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es und was ist zu beachten?

Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)

Der Personalrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen“ (= Allzuständigkeit).

→ Über die allgemeinen Urlaubsgrundsätze hinaus besteht das Mitbestimmungsrecht auch bei der Aufstellung des Urlaubsplans. Unter dem Begriff des Urlaubsplans ist die genaue Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer für das jeweilige Urlaubsjahr, bei Schließzeiten deren zeitliche Lage, zu verstehen.

Bundesurlaubsgesetz

Tarifvertrag der Länder (TV-L und für Lehrkräfte § 44 TV-L Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte)

Lehrerdienstordnung Thüringen

Thüringer Verordnung über den Urlaub und die Dienstbefreiung der Beamten und Richter (ThürUrlVO)

Thüringer Schulgesetz / Thüringer Schulordnung

Die Schulkonferenz legt die variablen Ferientage fest und beschließt ggf. einzelne Schließtage. Sommerschließzeiten werden durch die Schulkonferenz bestätigt. In einigen Schulämtern wird zur besseren Koordinierung die Schließzeit festgelegt, um für alle Kinder ein Betreuungsangebot in den Ferien zu gewährleisten.

Wie wichtig ist ein Urlaubsplan?

Der Urlaubsplan ist die Grundlage, um Urlaubsansprüche geltend zu machen. Bei Arbeitsunfähigkeit im Urlaub garantiert der Urlaubsplan, dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt.

Der Urlaubsplan liefert die Übersicht über die Zeiten, in denen der Beschäftigte unter keinen Umständen für dienstliche Aufgaben zu Verfügung steht, also für den Arbeitgeber „unantastbar“ ist.

Welche Besonderheiten und Probleme gibt es für Horterzieher:innen?

  • Erzieher:innen sind Landesbeschäftigte. Es gilt der Tarifvertrag der Länder (TV-L).
  • Es gelten die Regelungen für Erzieher:innen in der „Lehrerdienstordnung“. Somit können Erzieher:innen auch außerhalb der Ferienzeiten Urlaub zu nehmen.
  • Erzieher:innen sollten während der Sommerschließzeit sowie der Schließzeit zwischen Weihnachten und Neujahr Urlaub nehmen.
  • Ist die Stammdienststelle zwischen Weihnachten und Silvester geschlossen und der Erzieher hat keinen Urlaub genommen, so steht seine Arbeitskraft für den Einsatz in einem anderen Hort zur Verfügung. Wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, die angebotene Arbeitskraft abzurufen, gibt es auch keine Minusstunden. (Minusstunden gibt es nicht!) Einvernehmliche Arbeitszeitverlagerungen zwischen Beschäftigten und Dienststellenleiter:innen sind möglich.

Welche Besonderheiten gibt es für Sonderpädagogische Fachkräfte (SPF)?

SPF sind Lehrkräfte.

Es gilt der Tarifvertrag der Länder (TV-L).

Es gelten die Regelungen für Sonderpädagogische Fachkräfte in der „Lehrerdienstordnung“:

Die Sonderpädagogischen Fachkräfte nehmen den ihnen nach den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen zustehenden Urlaub in den Schulferien. Der Urlaubsanspruch ist mit den Ferien abgegolten. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung sowie der Wahrnehmung dienstlicher Pflichten, insbesondere dem Einsatz in der sonderpädagogischen Ferienbetreuung.

Es gelten die Regelungen der Thüringer Schulordnung:

§ 49a Sonderpädagogische Ferienbetreuung
(1) Die Förderschulen bieten im Rahmen des Ganztagsförderangebots für die Klassenstufen 1 bis 4 eine sonderpädagogische Ferienbetreuung an. In begründeten Fällen kann diese an einem Schulhort organisiert werden; die sonderpädagogische Ferienbetreuung ist dabei personell durch die Förderschule abzusichern. Das zuständige Schulamt koordiniert das Angebot einer sonderpädagogischen Ferienbetreuung im Einvernehmen mit den Schulträgern.
(2) Für jede Förderschule werden zu Beginn des Schuljahres Schließzeiten im Umfang von drei zusammenhängenden Wochen während der Sommerferien des nachfolgenden Jahres von dem zuständigen Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger und in Abstimmung mit den Schulen festgelegt. Auch während der Schließzeiten wird eine Betreuung der Schüler gewährleistet; diese kann regional zentriert angeboten werden. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.
(3) Ist eine sonderpädagogische Ferienbetreuung nach Absatz 1 Satz 1 eingerichtet, können in Einzelfällen Schüler anderer Klassenstufen der Förderschule daran teilnehmen. Ist eine sonderpädagogische Ferienbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 eingerichtet, können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die an der Förderschule die Klassenstufe 5 oder 6 besuchen, auf Antrag der Eltern nach Entscheidung des Schulleiters der Grund- oder Gemeinschaftsschule daran teilnehmen.

 

Für Rückfragen steht Gunter Zeuke zur Verfügung.

Kontakt
Gunter Zeuke
Leiter der AG Personalrat
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 0
Mobil:  0172 708 93 41