Zum Inhalt springen

Aus dem Gerichtssaal

Aktuelle Entscheidung zu stufengleicher Höhergruppierung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zur Thematik Höhergruppierung von Lehrkräften nach Neubewertung des Amtes in den Länderbesoldungsgesetzen in der Verhandlung des 6. Senats am 25.01.2024 zu entscheiden.

Bundesarbeitsgericht in Erfurt - Foto: Ralf Roletschek (Wikimedia Commons)

Eine Grundschullehrerin aus Sachsen hatte geklagt, da sie ihre Erfahrungsstufe nach § 17 Abs. 4 TV-L bei der Höherstufung von der E 11 in die E 13 verloren hatte. Sie stand kurz vor dem Stufenaufstieg von Stufe 4 zu 5. Nach der Eingruppierung in die E 13 wurde sie der Stufe 3 zugeordnet.

In der Gesetzesänderung zum Länderbesoldungsgesetz wurde betont, dass es sich für die Beamten nicht um eine Beförderung handelt. Die Klägerin ist Angestellte. Ihre Neubewertung der unveränderten Tätigkeit als Lehrerin wird als Höhergruppierung vorgenommen. Die angesammelten Erfahrungen in der E11 gehen nicht in die neuen E 13 über. Nach  § 17 Abs. 4 TV-L hat sie nur Anspruch darauf, dass bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet werden, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2.

Was sagt das BAG?

Die Revision der Klägerin wurde leider zurückgewiesen. Die Vorsitzende Richterin des BAG hat jedoch in der vorliegenden Rechtsproblematik die Notwendigkeit für eine Grundsatzentscheidung gesehen.

So wird sich der Senat bei der Urteilsbegründung mit einer Reihe von Grundfragen befassen, wie:

  • Regelungskompetenz und Befugnisse der Tarifparteien?
  • Was ist eine Höhergruppierung?
  • Was ist eine unveränderte Tätigkeit?
  • Besteht die Pflicht zur Regelung
    • eines Antragsrechts,
    • einer Ausgleichszahlung?
  • Besteht eine planwidrige Regelungslücke?

Trotz der aufgeworfenen Fragen wurde die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Urteilsgründe stehen aus und dürften äußerst interessant sein, besonders, da noch zahlreiche Verfahren anhängig sind.

So ist auch das Verfahren einer Thüringer Grundschullehrerin bislang in der II. Instanz am Thüringer Landesarbeitsgericht noch nicht verhandelt worden. Es darf davon ausgegangen werden, dass hierfür die Gründe der Grundsatzentscheidung abgewartet werden. Auch die Klägerin hier fordert die Mitnahme der erlangten Erfahrung beim Aufstieg in die E 13 TV-L, somit eine stufengleiche Höhergruppierung.

Für Mai 2024 sind bereits weitere Verfahren aus Mecklenburg-Vorpommern am BAG terminiert.

Die GEW-Landesrechtsschutzstelle wird auch hierüber berichten.

Kontakt
Heike Schiecke
Diplomjuristin
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 50

Telefonische Sprechzeiten:
Nachdem Sie sich an die/den Rechtsschutzbeauftragten Ihres Kreis- oder Betriebsverbandes gewandt haben (hier geht es zur Online-Rechtsanfrage) und diese/r Ihr Anliegen nicht klären konnte, können Sie die Rechtsstelle der GEW Thüringen Dienstag und Donnerstag jeweils von 14:00 bis 17:00 Uhr telefonisch kontaktieren.