Zum Inhalt springen

Frisch gewählt, was nun?

Informationen für Personalräte

Gewählte Interessenvertreter der Beschäftigten
Die Überschrift allein verrät schon die Dimension der Aufgabe von Personalräten (PR). Über sie werden auch die Beschäftigten an den internen Entscheidungen der Dienststelle beteiligt. Dabei hat der PR immer darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Regelungen, Verordnungen und Gesetze eingehalten werden! Dadurch wird der PR zum Ansprechpartner für die Beschäftigten, aber auch für die Dienststellenleitung. Er wird sogleich zum Sprecher aller Beschäftigten, muss helfen, vermitteln, teilweise kontrollieren oder sogar Prozesse überwachen. Und er muss für die Einhaltung der Schutzvorschriften eintreten. Damit sind natürlich Erwartungen an ihn geknüpft: Er soll u. a. Interessengegensätze überbrücken.


Der Personalrat als Teil der Beschäftigten
Der PR ist u. E. am besten beraten, wenn er sich als Teil aller Beschäftigten sieht. Damit begreift er sich als eindeutiger Vertreter dieser Gruppe und steht nicht allein. Dieses Selbstverständnis verhindert die Reduzierung des PR auf den Interessenvermittler, schützt ihn aber auch davor, Alleinkämpfer in der ersten Reihe zu sein. Der PR als Teil aller Beschäftigten akzeptiert, dass es unterschiedliche Interessen zwischen Dienststelle und Beschäftigten gibt, die oftmals gegensätzlich sind. Er ist eben nicht von der Dienststelle gewählt, sondern von den Beschäftigten. Das bedeutet allerdings auch, den Beschäftigten die widerstreitenden Interessen mitzuteilen, sie über Probleme aufzuklären und sie somit in die Arbeit mit einzubeziehen. Damit steht er nicht mehr allein. Er bildet mit den Beschäftigten eine Einheit. Er muss nicht auf zwei Seiten kämpfen, sondern kann sich im Sinne der Beschäftigten an die Problemlösung machen.

Schutzvorschriften des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG)
Weil der Gesetzgeber genau diesen schwierigen Wählerauftrag begriff , hat er dem PR besondere Schutzvorschriften per Gesetz zugestanden.

  • Der PR darf aufgrund seiner Tätigkeit weder behindert noch benachteiligt werden (§ 8 ThürPersVG).
  • Personalratsmitglieder dürfen gegen ihren und des PR Willen nicht versetzt oder abgeordnet werden (§ 47 ThürPersVG).
  • Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit Dienstbefreiung (§ 45 ThürPersVG; für Schulpersonalräte 1 Wochenstunde für den Vorsitzenden und eine für den Schriftführer gem. der „Thüringer Verordnung über die Ermäßigung der Stunden-
    zahl für Personalratsmitglieder…“ vom 26.09.1995).
  • Personalratsmitglieder haben das Recht auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen auch während der Dienstzeit. Erstmals Gewählte bis zu vier Wochen in der vierjährigen Amtszeit (§ 46 ThürPersVG).


Diese Vorschriften sind nötig, damit der PR seine Aufgaben erfüllen kann.
Auch die Verwaltungsvorschrift zur Organisation dieses Schuljahres nimmt auf die Schutzvorschriften und Beteiligungen der PR Bezug.
AG-Personalrat unter Verwendung eines Aufsatzes
von RA Achim Tannheiser in: „Der Personalrat“ 6/2004