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Clever sein! Infoblatt 3/2019 der Rechtsstelle nun online

Warum der Änderungsvertrag besser als ein Aufhebungsvertrag ist

Langjährig angestellt im Schuldienst und nun eine höherwertige Tätigkeit übertragen bekommen? Ist es notwendig, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben (+ neuen Arbeitsvertrag)? Oder ist ein Änderungsvertrag besser?

Foto: pixabay - CC3 - Free-Photos

Frage

Ich bin langjährige angestellte Beschäftigte im Staatlichen Schuldienst. Ich habe mich um eine höherwertige Tätigkeit beworben und soll die Tätigkeit übertragen bekommen. Das Staatliche Schulamt verlangt jedoch, dass ich den bestehen Arbeitsvertrag durch Aufhebung beende und einen neuen Arbeitsvertrag abschließe. Ist das so notwendig?

Antwort

Sie haben einen Arbeitsvertrag mit dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) und dieses vertreten durch das zuständige Staatliche Schulamt. Dieser Arbeitsvertrag kann bei Übertragung einer anderen auch (nicht nur vorübergehenden) höherwertigen Tätigkeit geändert werden. Innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann ein Änderungsvertrag geschlossen werden. Beide Vertragspartner unterzeichnen die getroffenen Änderungen. Hierzu bedarf es nicht der Beendigung des bestehenden Vertrages und der Begründung eines völlig neuen Arbeitsvertrages.

Zu beachten ist, dass die Übertragung einer anderen, höherwertigen Tätigkeit mit der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe verbunden sein kann, die mit der Stufenzuordnung nach den Regelungen des TV-L einhergeht. Der TV-L unterscheidet, ob es sich um einen neuen Arbeitsvertrag - wie bei Einstellung oder durch Änderung um eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe - handelt:

  • Bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages erfolgt die Zuordnung in die Stufe 1, wie bei einer Neueinstellung.
  • Wenn bereits für die übertragene Tätigkeit einschlägige Berufserfahrung vorliegt, ist diese nach § 16 Abs. 2 TV-L zu berücksichtigen. Wurde einschlägige Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erworben, erfolgt die Zuordnung in Stufe 2, bei mindestens 3 Jahren in Stufe 3.
  • In der Regel liegt jedoch bei der Übertragung einer geänderten Tätigkeit keine einschlägige Berufserfahrung vor, weshalb bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages die Zuordnung in die Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe erfolgt.

Bei einem Änderungsvertrag erfolgt bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe die Zuordnung der Stufe nach § 17 Abs. 4 TV-L in diejenige Stufe, die mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht, mindestens der Stufe 2. Der Unterschied zum neuen Tabellenentgelt muss zudem mindestens einem Garantiebetrag entsprechen. Die Höhe des Garantiebetrages wurde im Ergebnis der Tarif-und Besoldungsrunde 2019 in den Entgeltgruppen E 2-E 8 auf 100 Euro und in den Entgeltgruppen E 9-E 15 auf 180 Euro ab 1.1.2019 angehoben. Sinn dieser Tarifregelung nach § 17 Abs. 4 TV-L ist nämlich, dass Beschäftigte ermutigt werden sollen, Funktionen oder höherwertige Tätigkeiten zu übernehmen.

Bereits deshalb ist die Beendigung des bestehenden Arbeitsvertrages nicht zu vertreten und sogar rechtsmissbräuchlich. Der Abschluss eines Änderungsvertrages ist hier die sichere Vertragsform bei der Übertragung anderer Aufgaben innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber.

Kontakt
Heike Schiecke
Diplomjuristin
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 50

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Nachdem Sie sich an die/den Rechtsschutzbeauftragten Ihres Kreis- oder Betriebsverbandes gewandt haben (hier geht es zur Online-Rechtsanfrage) und diese/r Ihr Anliegen nicht klären konnte, können Sie die Rechtsstelle der GEW Thüringen Dienstag und Donnerstag jeweils von 14:00 bis 17:00 Uhr telefonisch kontaktieren.