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Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub bei Eintritt in den Ruhestand von Beamten

Hinweise des Innenministeriums zur einheitlichen Verfahrensweise bis zum Inkrafttreten der novellierten Thüringer Urlaubsverordnung (ThurUrlV)

Hinweise des Innenministeriums zur einheitlichen Verfahrensweise bis zum Inkrafttreten der novellierten Thüringer Urlaubsverordnung (ThurUrlV)    
    
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2013 (Az: 2 C 10.12) entschieden, dass Beamten bei Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub zusteht.

Das hatte der EuGH (Fünfte Kammer) bereits mit Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10 - Neidel festgestellt.

Das Thüringer Innenministerium hat nun Hinweise zur einheitlichen Verfahrensweise bis zum Inkrafttreten der novellierten Thüringer Urlaubsverordnung (ThurUrlV) gegeben.