Hinweise des Innenministeriums zur einheitlichen Verfahrensweise bis zum Inkrafttreten der novellierten Thüringer Urlaubsverordnung (ThurUrlV)
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2013 (Az: 2 C 10.12) entschieden, dass Beamten bei Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub zusteht.
Das hatte der EuGH (Fünfte Kammer) bereits mit Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10 - Neidel festgestellt.
Das Thüringer Innenministerium hat nun Hinweise zur einheitlichen Verfahrensweise bis zum Inkrafttreten der novellierten Thüringer Urlaubsverordnung (ThurUrlV) gegeben.
