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Perspektive Hochschule

Entgelttabellen sind nicht alles!

Angesichts der Energiepreiskrise und derzeit zweistelliger Inflationsraten kommt der TV-L-Tarifrunde 2023 eine besondere Rolle zu. Neben einem zweistelligen Zuwachs der Tabellenentgelte stehen für die Beschäftigten an Hochschulen aber noch andere Themen im Vordergrund.

Symbolbild - Quelle: Canva Pro

Die Attraktivität des Landesdienstes steigern!

Die Hochschulen stehen in Konkurrenz zu anderen Arbeitgeber:innen, sowohl des öffentlichen Dienstes als auch der privaten Wirtschaft. Heute haben viele Menschen oft die Wahl, wo oder bei wem sie arbeiten möchten und schauen sehr genau auf die Arbeitsbedingungen. Demzufolge wechseln viele Hochqualifizierte in die Privatwirtschaft oder ziehen eine Tätigkeit an einer Hochschule gar nicht erst in Erwägung. Um die Arbeitsbedingungen auch an den Hochschulen attraktiv zu gestalten, sind zahlreiche Verbesserungen im TV-L erforderlich:

1. 40 Stunden sind zu viel!

In den meisten Tarifverträgen, sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst, beträgt die wöchentliche Regelarbeitszeit weniger als 40 Stunden. Um konkurrenzfähig bleiben zu können, ist eine deutliche Reduzierung der Wochenarbeitszeit auch im Bereich des TV-L erforderlich. Reduzierung der Arbeitszeit muss sich auch in einer Reduzierung der Lehrverpflichtung für Beschäftigte mit Lehraufgaben niederschlagen.

2. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!

Die Vergütungsschere zwischen den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes klafft immer weiter auseinander. Die Tabellenentgelte im Landesdienst liegen deutlich unter denen von Bund und Kommunen. Die Entgelttabellen des TV-L müssen daher an diejenigen des TVöD angepasst werden.

3. Der Befristung Einhalt gebieten!

Befristete Arbeitsverhältnisse sind wenig attraktiv und führen zum Weggang vieler Beschäftigter zu anderen Arbeitgeber:innen, die unbefristete Arbeitsverhältnisse bieten. Gerade an den Hochschulen gibt es besonders viele befristet Beschäftigte. Daher sollte in den TV-L aufgenommen werden:

  • Ausschluss sachgrundloser Befristung nach TzBfG,
  • eine deutliche Befristungszulage bei allen befristeten Arbeitsverhältnissen,
  • Angleichung der Befristungsregeln im Tarifgebiet Ost an diejenigen des Tarifgebiets West.

4. Auch Dienstreisezeit ist Arbeitszeit!

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung regelt der Freistaat Thüringen schon seit mehreren Jahren übertariflich, dass auch Reise- und Wartezeiten als Arbeitszeit zählen. Es ist mehr als überfällig, dass diese Regelung Bestandteil des Tarifvertrages wird. Da gerade im Wissenschaftsbereich viele Dienstreisen anfallen, ist eine Anerkennung dieser Zeiten essenziell.

5. Den Anspruch auf mobile Arbeit tarifvertraglich sichern!

An vielen Hochschulen ist die Möglichkeit mobiler Arbeit durch Dienstvereinbarungen mehr oder weniger gut geregelt. Da gerade dieser Aspekt für viele Menschen sehr wichtig ist, muss der TV-L einen Mindestanspruch auf mobile Arbeit für alle Beschäftigten sichern.

6. Ein Tarifvertrag für alle Beschäftigten – auch an den Hochschulen!

Der TV-L muss ausnahmslos und vollumfänglich für alle an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Beschäftigten gelten. Die Vergütung von Lehrkräften an Hochschulen ist tarifvertraglich zu regeln, ebenso sind studentische und wissenschaftliche Assistent:innen in den Geltungsbereich des TV-L aufzunehmen.

7. Sämtliche Berufserfahrung in der Wissenschaft anrechnen!

Bei der Berücksichtigung von Berufserfahrung für die Stufenzuordnung sind die Besonderheiten wissenschaftlicher Arbeit zu berücksichtigen, bspw. Stipendienzeiten für die Promotion und atypische Arbeitsverhältnisse wie bspw. Lehraufträge.

8. Eingruppierungsmerkmale wissenschaftsspezifisch neu fassen!

Eine Reihe von Eingruppierungsmerkmalen sind unter Berücksichtigung von Tätigkeiten in Lehre, Forschung und Management und Verantwortlichkeiten für Finanzen und Personal wissenschaftsspezifisch neu zu fassen; wenn die Promotion Einstellungserfordernis ist, muss sie auch ein tarifliches Heraushebungsmerkmal darstellen.

9. Volle Anrechnung von Berufserfahrung auch bei mehrmaligem Arbeitgeberwechsel!

Mehrmaliger Arbeitgeberwechsel ist im Wissenschaftsbereich durchaus üblich – auch zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft. Berufserfahrung ist daher grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn sie bei anderen Arbeitgebern erworben wurde.

10. Entlastung bei den Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge!

Die steigenden Arbeitnehmerbeiträge im Anschluss der Tarifrunde 2015 führten insbesondere für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost zu einer Verringerung des Nettoeinkommens. (1) Zudem erfolgte die Abkehr von paritätischen Beitragsanteilen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten hin zu einer stärkeren Belastung der Beschäftigten. Diese Praxis muss überdacht werden.

Eine innergewerkschaftliche Diskussion an der Basis, also in unseren Betriebsverbänden, ist die Grundlage der Aufstellung unserer Forderungen und der flächendeckenden Mobilisierung, um in dieser Tarifrunde erfolgreich zu sein.


(1) - Ost: Arbeitnehmerbeitrag 2014: 2 %, inzwischen 4,25 % (Arbeitgeberanteil blieb bei 2 % + 1,06 % Umlage).

West: Arbeitnehmerumlage 2014 1,41 %, ab 2017: 1,81 % (Arbeitgeberanteil 5,49 % Umlage)

 

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