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Wahlordnung der GEW Thüringen

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Funktion.

§ 1 Wahlkommission

1. Der Landesvorstand beruft spätestens sieben Monate vor Beginn der Landesvertreterversammlung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auf der Landesvertreterversammlung eine Wahlkommission ein. Ihr gehören sieben Mitglieder aus dem Kreis der Delegierten nach § 14 Nr. 1 der Satzung der GEW Thüringen an. Welche Gliederungen nach § 9 Nr. 1 der Satzung der GEW Thüringen je einen Delegierten als Mitglied der Wahlkommission stellen, wird per Losentscheid entschieden.

2. Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen nicht dem Geschäftsführenden Vorstand der GEW Thüringen angehören.

3. Kandidiert ein Mitglied der Wahlkommission für eine Funktion nach § 18 Nr. 2 Buchst. a bis e der Satzung der GEW Thüringen, so scheidet er aus der Wahlkommission aus. Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds der Wahlkommission erfolgt eine Nachwahl aus dem Kreis der Gliederungen der GEW nach § 9 Nr. 1 der Satzung der GEW Thüringen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

4. Die Mitglieder der Wahlkommission werden von der Landesvertreterversammlung nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit bestätigt.

5. Das lebensälteste Mitglied der Kommission beruft die Wahlkommission zu einer ersten Sitzung ein, in der sie sich konstituiert.

6. In der konstituierenden Sitzung wählt die Wahlkommission einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende der Wahlkommission leitet alle Wahlhandlungen der Landesvertreterversammlung. Der Vorsitzende der Wahlkommission darf nicht Mitglied des Präsidiums der Landesvertreterversammlung sein. Der Vorsitzende der Wahlkommission wird von der Landesvertreterversammlung gewählt. Diese Wahlhandlung wird vom leitenden Mitglied des Präsidiums der Landesvertreterversammlung geleitet.

7. Die Wahlkommission berät alle Fragen, die ihr für die Vorbereitung der Wahlen bedeutungsvoll erscheinen.

8. Die Mitglieder der Wahlkommission überwachen die Stimmabgabe und Auszählung der Stimmen.

§ 2 Wahlvorschläge

1. Nach der konstituierenden Sitzung werden durch die Wahlkommission den Organen, Gliederungen nach § 9 Nr. 1 der Satzung der GEW Thüringen und Mitgliedern der GEW Thüringen mit einem Wahlausschreiben die Wahlfunktionen bekannt gegeben.

2. Wahlvorschläge sind der Wahlkommission über die Geschäftsstelle der GEW Thüringen schriftlich bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Landesvertreterversammlung einzureichen. Für den jeweiligen Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmung des Kandidaten vorliegen.

3. Nach der Prüfung der eingereichten Vorschläge gibt die Wahlkommission die gültigen Wahlvorschläge unverzüglich bekannt.

4. Berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen, sind die Gliederungen nach § 9 Nr. 1 der Satzung der GEW Thüringen und die Organe der GEW Thüringen.

5. Weitere Wahlvorschläge, die aus der Landesvertreterversammlung eingebracht werden, bedürfen der Unterstützung von 20 Delegierten.

§ 3 Wahlen

1. Die Wahlen der gemäß der Satzung zur Landesvertreterversammlung zu wählenden Mitglieder in Organen der GEW Thüringen werden in besonderen Wahlgängen geheim und mittels verdeckter Stimmzettel vorgenommen.

2. Wahlen für gleichartige Funktionen können zusammengefasst werden. Diejenigen Kandidaten sind gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.

3. Andere Wahlen können durch offene Abstimmungen erfolgen, wenn kein stimmberechtigter Delegierter Einspruch erhebt.

4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Delegierten erhält (Qualifizierte Mehrheit). Wird eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten erhält (Einfache Mehrheit).

5. Kommt keine Entscheidung zustande, ist eine neue Wahlhandlung durchzuführen. Das Einreichen von Wahlvorschlägen gemäß § 2 Nr. 5 der Wahlordnung ist möglich.

6. Ist nur ein Kandidat vorgeschlagen, wird mit Ja oder Nein gewählt. Sonst gelten die Regelungen aus § 3 Nr. 4 und 5.

§ 4 Wahlen zur Schiedskommission

1. Die ständigen und stellvertretenden Mitglieder der Schiedskommission werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Die wahlberechtigten Delegierten bestimmen den Abstimmungsmodus. Es ist Blockwahl oder geheime Wahl möglich. Bei geheimer Wahl sind die Kandidaten entsprechend der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen als ständiges bzw. stellvertretendes Mitglied der Schiedskommission gewählt.

2. Bei geheimer Wahl dürfen auf jedem Stimmzettel jeweils so viele Stimmen vergeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind.

3. Bei geheimer Wahl sind die Kandidaten gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

§ 5 Sonstige Regelungen

1. Nach der Kandidatenaufstellung kann eine Kandidatenbefragung erfolgen.

2. Stimmen für Bewerber, die vor der Wahlhandlung nicht vorgeschlagen waren oder ihre Zustimmung zur Kandidatur nicht gegeben haben, sind ungültig.

3. Wahlanfechtungen sind ausschließlich während der Landesvertreterversammlung möglich. Über das weitere Vorgehen beschließt die Landesvertreterversammlung.

4. Die von der Landesvertreterversammlung gewählten Mitglieder in Organen der GEW Thüringen haben nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Annahme der Wahl zu erklären. Ist der Gewählte verhindert teilzunehmen oder nicht als Delegierter zur Landesvertreterversammlung anwesend, muss die Erklärung innerhalb einer Woche nach Abschluss der Landesvertreterversammlung gegenüber dem Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich abgegeben werden.

5. Stimmzettel werden spätestens 14 Tage nach der Landesvertreterversammlung vernichtet.

§ 6 Anwendung außerhalb der Landesvertreterversammlung

1. Die Wahlordnung gilt sinngemäß auch für alle Wahlen in den Gliederungen nach § 9 Nr. 1 Buchst. a und b der Satzung der GEW Thüringen. Die Gliederungen nach § 9 Nr. 1 Buchst. a und b der Satzung der GEW Thüringen können eigene Wahlordnungen erlassen, in denen sie weitere Details ihrer Wahlen regeln.

2. Wenn eine Gliederung nach § 9 Nr. 1 Buchst. a oder b der Satzung der GEW Thüringen durch eigene Wahlordnung nichts anderes bestimmt hat, dann erfolgt die Wahl des Vorstandes dieser Gliederung alle vier bis sechs Jahre.
 

 


Die Wahlordnung wurde auf der 9. Landesvertreterversammlung am 22. September 2018 in Suhl beschlossen.