Satzung der GEW Thüringen
beschlossen auf der LVV 2022 in Weimar
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Funktion.
I. Name und Sitz
§ 1
- Der Landesverband Thüringen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft führt den Namen Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Thüringen (GEW Thüringen, Thüringer Lehrerverein).
- Die GEW Thüringen ist ein Landesverband der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Allgemeiner Deutscher Lehrer- und Lehrerinnen-Verband) – Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher (GEW) – im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).
§ 2
Die Satzung der GEW Thüringen regelt die Angelegenheiten der GEW Thüringen. Gemäß § 1 Nr. 2 dieser Satzung findet die Satzung der GEW Bund für die GEW Thüringen Anwendung.
§ 3
Die GEW Thüringen hat ihren Sitz in Erfurt.
II. Zweck und Aufgabe
§ 4
Zweck und Aufgabe der GEW Thüringen sind:
a) Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Interessen der Mitglieder,
b) Förderung der Erziehung und Wissenschaft,
c) Ausbau und interkulturelle Öffnung der in den Diensten von Erziehung und Wissenschaft stehenden Einrichtungen,
d) Ausbau der Geschlechterdemokratie,
e) Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierung.
§ 5
Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks betrachtet die GEW Thüringen u. a.
a) Arbeit der GEW Thüringen in allen satzungsmäßigen Organen und Gremien; Meinungs- und Willensbildung in Kundgebungen, Versammlungen, Tagungen und Kursen,
b) berufliche und gewerkschaftliche Fortbildung der Mitglieder,
c) Rechtsschutz für die berufliche Tätigkeit der Mitglieder,
d) gesetzlich gewährleistete Einflussnahme auf die Verwaltung,
e) Abschluss von Tarifverträgen und Vereinbarungen,
f) Zusammenarbeit mit Parlamenten und deren Ausschüssen,
g) Zusammenarbeit mit Körperschaften, Organisationen, Gewerkschaften und Verbänden,
h) Einflussnahme auf die Öffentlichkeit durch Medienarbeit,
i) Herausgabe von Publikationen,
j) Unterstützung solcher Mitglieder, die wegen ihres Eintretens für die Gewerkschaft Schaden erleiden.
§ 6
Die GEW Thüringen bekennt sich zum Arbeitskampf als Mittel der Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen für alle Arbeitnehmer. Grundlage dafür sind § 5 der Satzung der GEW Bund und die „Richtlinien für die Durchführung von Tarifverhandlungen und die Führung von Arbeitskämpfen“ der GEW Bund. Die Regelungen für die Bildung von Tarifkommissionen sind sinngemäß auf die Gliederungen und Gremien der GEW Thüringen anzuwenden.
III. Organisationsbereich der GEW Thüringen
§ 7
1. Die GEW Thüringen erstreckt sich über das Gebiet des Freistaates Thüringen.
2. Mitglieder können ihren Wohnsitz auch außerhalb von Thüringen haben.
§ 8
1. In ihrem Bereich ist die GEW Thüringen zuständig für die ihr im Rahmen des DGB zufallenden Gruppen von Arbeitnehmern, Beamten, nicht betriebsgebundenen Freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern aus Arbeitnehmerüberlassungen (Leiharbeit):
a) aller pädagogischen und sozialpädagogischen Einrichtungen, einschließlich des ThILLM und der staatlichen Studienseminare,
b) der Hochschulen, wissenschaftlichen Institute und Forschungseinrichtungen,
c) an privaten Bildungseinrichtungen.
Die Zuständigkeit der GEW Thüringen erstreckt sich auch auf Arbeitslose, Rentner sowie Ruheständler aus ihrem Organisationsbereich.
2. Studierende, die ein Studienfach studieren, das eine spätere Tätigkeit im Organisationsbereich der GEW ermöglicht oder eine Tätigkeit in diesem Bereich anstreben sowie Kollegiaten werden als Mitglieder aufgenommen. Gleiches gilt für Auszubildende und Praktikanten.
3. Angehörige der genannten Berufe und Personengruppen werden aufgenommen. Das Bekenntnis zur UN-Menschenrechtskonvention und zu den Grundrechten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zu den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien des Artikels 20 GG ist hierbei unerlässliche Voraussetzung. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt ohne Rücksicht auf ethnische Herkunft, Alter, Geschlecht, sexuelle Identität, Behinderung, religiöses Bekenntnis, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit oder dienstliche Stellung.
4. Die Mitglieder der GEW Thüringen organisieren sich in der Gliederung, in deren Bereich sich ihre Beschäftigungsstelle oder Dienststelle befindet. Abweichend von Satz 1 organisieren sich die Mitglieder aus dem Bereich Erwachsenenbildung sowie der beruflichen Fort- und Weiterbildung im Referat Erwachsenenbildung und berufliche Fort- und Weiterbildung. Senioren, Arbeitslose und andere Mitglieder ohne Erwerbstätigkeit bleiben Mitglied in der Gliederung, der sie vorher angehörten oder auf Grund ihrer Ausbildung angehören würden. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesverband kann sich jedes Mitglied einer anderen Gliederung der GEW Thüringen anschließen.
IV. Gliederung der GEW Thüringen
§ 9
1. Die GEW Thüringen gliedert sich in
a) Kreisverbände, die sich in der Regel an der Kreisstruktur des Freistaates Thüringen orientieren,
b) Betriebsverbände, die sich in der Regel an der Struktur der Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen orientieren und
c) das Referat Erwachsenenbildung und berufliche Fort- und Weiterbildung.
Abweichungen von dieser Struktur, insbesondere der Zusammenschluss von Kreis- und Betriebsverbänden, sind auf Beschluss dieser Strukturen jederzeit möglich und bedürfen die Bestätigung durch den Landesvorstand.
2.
a) Die GEW Thüringen vertritt ihre Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, dem Landtag, der Landesregierung, den Landesbehörden, den Kirchen, den Unternehmerverbänden und anderen Institutionen auf Landesebene sowie gegenüber der GEW Bund und dem DGB Hessen-Thüringen.
b) Die Gliederungen gemäß Nr. 1 Buchst. a bis c vertreten ihre Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden, Ämtern und anderen Institutionen in ihrem Bereich, gegenüber der GEW Thüringen und dem DGB Hessen-Thüringen sowie seinen Regionen und Kreisverbänden.
3. Die Gliederungen nach § 9 Nr. 1 regeln ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen der Satzung, der gültigen Wahlordnung und der Beschlüsse der GEW Thüringen.
4. Die Aufnahme neuer Gliederungen bedarf der Zustimmung der Landesvertreterversammlung der GEW Thüringen. Der Landesvorstand kann eine vorläufige Aufnahme beschließen und einer Vertretung in der Landesvertreterversammlung und dem Landesvorstand zustimmen.
5. Löst sich eine Gliederung nach Nr. 1 auf, ohne dass es einen Zusammenschluss mit einer anderen Gliederung nach Nr. 1 gibt, dann legt der Landesvorstand auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes fest, zu welcher Gliederung oder zu welchen Gliederungen die GEW-Mitglieder der aufgelösten Gliederung zukünftig gehören werden.
6. Das Verbandsvermögen aufgelöster Gliederungen geht entsprechend der Übernahme der Mitglieder dieser aufgelösten Gliederung vollständig an die aufnehmende Gliederung oder anteilig gemäß dem zahlenmäßigen Anteil der übernommenen Mitglieder an die aufnehmenden Gliederungen nach Nr. 1 über.
V. Mitgliedschaft in der GEW Thüringen
§ 10
1. Der Landesvorstand regelt die Aufnahme eines Mitgliedes in die GEW Thüringen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 der Satzung der GEW Bund wird die Aufnahme durch den Koordinierungsvorstand der GEW Bund vollzogen.
2. Die Mitgliedschaft beginnt zum Ersten des Monats nach der Antragstellung bzw. durch Ummeldung in die GEW Thüringen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss.
4. Der Austritt kann nur zum Quartalsende und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die GEW Thüringen zu richten.
5. Die Gründe für einen Ausschluss sind:
a) arglistige Täuschung bei der Aufnahme,
b) gewerkschaftsschädigendes Verhalten,
c) satzungswidriges Verhalten.
6. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche gegenüber der GEW Thüringen und den Verbänden, auch für zurückliegende Fälle. Etwaiges Verbandseigentum ist mit dem Ausscheiden zurückzugeben.
7. Gemäß Punkt 7 der Richtlinien für den Rechtsschutz sind ausscheidende Mitglieder, die in der Zeit ihrer Mitgliedschaft Unterstützung durch den Rechtsschutz der GEW erhalten haben, verpflichtet, die geleistete Geldbeihilfe gemäß Punkt 7 der Richtlinie für den Rechtsschutz bei Austritt zurückzuerstatten, wenn sie vor Ablauf von drei Jahren nach Empfang der Geldbeihilfe aus der GEW ausscheiden oder ausgeschlossen werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind das Ausscheiden durch den Tod oder das Ausscheiden aus dem Organisationsbereich der GEW und der Wechsel in eine andere Gewerkschaft des DGB.
VI. Beitrag
§ 11
1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die GEW Thüringen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und die Zahlungsart regelt die jeweils gültige Beitragsordnung der Satzung der GEW Bund.
2. Die regelmäßige Entrichtung des in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgelegten Beitrages ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der GEW Thüringen. Bezahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die einziehende Stelle seinen Beitrag nicht, so gilt die Verweigerung als Erklärung des Austritts.
3. Die Verbände verwalten ihren Beitragsanteil und ihr Vermögen und Eigentum selbstständig im Rahmen der geltenden Satzungen und Beschlüsse.
VII. Landesschiedskommission
§ 12
1. Für die GEW Thüringen wird eine Landesschiedskommission gebildet. Für die Zusammensetzung, Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Landesschiedskommission gelten die Bestimmungen der Satzung der GEW Bund einschließlich der Schiedsordnung der GEW Bund.
2. Die Landesschiedskommission ist zuständig für
a) den Ausschluss von Mitgliedern,
b) Wahlanfechtungen,
c) Verstöße von Organen und Verbänden der GEW Thüringen gegen die Satzung des DGB, der GEW Bund und der GEW Thüringen sowie gegen Beschlüsse übergeordneter Organe des DGB und der GEW.
3. Die Landesvertreterversammlung kann der Landesschiedskommission weitere Aufgaben zuweisen.
4. Entscheidungen der Landesschiedskommission können vom Landesvorstand mit den Stimmen von mindestens 75 % seiner Mitglieder geändert oder aufgehoben werden.
5. Antragsberechtigt sind Organe der GEW Thüringen, in Fällen nach § 9 Abs. 6 der Satzung der GEW Bund auch Einzelmitglieder.
VIII. Organe der GEW Thüringen
§ 13
Die Organe der GEW Thüringen sind:
a) Landesvertreterversammlung (LVV),
b) Landesvorstand (LV),
c) Geschäftsführender Vorstand (GV),
d) die Vorstände der Verbände.
Die Zusammensetzung der unter § 13 Buchst. b und c aufgeführten Organe wird von der Landesvertreterversammlung festgelegt. Die Zusammensetzung und Wahlen der Vorstände gemäß § 13 Buchst. d regeln die Verbände eigenständig.
§ 14 Landesvertreterversammlung
Die Landesvertreterversammlung ist das oberste Organ der GEW Thüringen. Sie bestimmt die Richtlinien ihrer Arbeit und trifft Grundsatzentscheidungen.
1. Die Landesvertreterversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Landesvorstandes,
b) 80 gewählten Delegierten der Gliederungen.
Die Referenten nehmen an der Landesvertreterversammlung beratend teil.
2. Die Anzahl der Delegierten jeder Gliederung wird zwölf Monate vor Beginn der Landesvertreterversammlung auf Grundlage des Verhältnisses der Anzahl ihrer Mitglieder ermittelt. Jede Gliederung hat mindestens einen Delegierten.
3. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
4. Die Landesvertreterversammlung ist durch den Landesvorstand in der Regel alle vier Jahre einzuberufen. Im Rahmen der Landesvertreterversammlung können Nebenveranstaltungen abgehalten werden.
5. Der Landesvorstand ist in dringenden Fällen ermächtigt, eine außerordentliche Landesvertreterversammlung einzuberufen.
6. Die Durchführung der Landesvertreterversammlung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
7. Die Landesvertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten gemäß Nr. 1 Buchst. a und b anwesend sind. Die Landesvertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der Delegierten gemäß Nr. 1 Buchst. a und b erforderlich. Satzungsändernde Anträge sind vier Monate vor der Landesvertreterversammlung einzureichen.
8. Antragsberechtigt für die Landesvertreterversammlung sind die Organe und die Referate der GEW Thüringen und die stimmberechtigten Delegierten.
§ 15 Landesvorstand
1. Der Landesvorstand führt im Rahmen der Beschlüsse der Landesvertreterversammlung die Verbandspolitik. Der Landesvorstand berät und entscheidet wichtige Verbandsangelegenheiten und beschließt den jeweiligen Finanzhaushalt gemäß § 22, soweit Beschlüsse der Landesvertreterversammlung nicht entgegenstehen.
2. Der Landesvorstand legt die Kompetenz des Geschäftsführenden Vorstandes im Rahmen der Satzung fest.
3. Der Landesvorstand bereitet die Landesvertreterversammlung vor und ist verantwortlich für die Umsetzung ihrer Beschlüsse.
4. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Er bestätigt die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach § 18 Nr. 2 Buchst. f.
6. Der Landesvorstand setzt nach einer Landesvertreterversammlung Arbeitsgruppen bis zur nächsten Landesvertreterversammlung ein. Anträge zur Einsetzung von Arbeitsgruppen können auch vom Geschäftsführenden Vorstand und von den Referaten gestellt werden. Der Landesvorstand legt die Zuordnung der Arbeitsgruppen zu den Referaten fest, vergibt bei Bedarf spezielle Aufgabenstellungen und nimmt Arbeitsergebnisse entgegen.
7. Der Landesvorstand tagt nach Bedarf, in der Regel drei Mal im Jahr. Der § 14 Nr. 5 dieser Satzung ist sinngemäß anzuwenden.
8. Der Landesvorstand beruft die nicht vom Gewerkschaftstag und der Landesvertreterversammlung gewählten Vertreter der GEW Thüringen in die Organe und Arbeitsstrukturen der GEW Bund.
9. Der Landesvorstand wählt Referatsleiter oder Mitglieder von Referatsleitungsteams nach, wenn in einer Wahlperiode Referatsleiter oder Mitglieder von Referatsleitungsteams ausscheiden und eine Neu- bzw. Zuwahl notwendig wird. Nachgewählte Referatsleiter oder Mitglieder von Referatsleitungsteams nehmen ihre Aufgabe bis zur nächsten Landesvertreterversammlung kommissarisch wahr.
10. Antragsberechtigt sind die Organe der GEW Thüringen und die Referate sowie die stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes.
§ 16
Dem Landesvorstand gehören an:
a) die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach § 18,
b) die Vorsitzenden der Verbände oder deren gewählte Stellvertreter bzw. ein Sprecher bzw. ein Mitglied des Leitungsteams des Verbandes,
c) ein Sprecher bzw. ein Mitglied des Leitungsteams des Landesausschusses GEW Studierende (LAGS),
d) ein Sprecher bzw. ein Mitglied des Leitungsteams der Jungen GEW,
e) der Vorsitzende der Landesseniorenvertretung oder dessen gewählter Stellvertreter bzw. ein Sprecher bzw. ein Mitglied des Leitungsteams der Landesseniorenvertretung,
f) die Vorsitzende des Landesfrauenausschusses oder deren gewählte Stellvertreterin bzw. eine Sprecherin bzw. ein Mitglied des Leitungsteams des Landesfrauenausschusses,
g) ein Sprecher oder ein Mitglied des Leitungsteams des Landesausschusses Diversity.
Die Referenten der Landesgeschäftsstelle nehmen an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teil. Weitere Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle können an den Sitzungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben des Landesvorstandes notwendig ist.
§ 17 Landesvorsitzende
1. Der Landesvorsitzende bzw. das Landesvorsitzendenteam vertritt die GEW Thüringen nach innen und außen und leitet die Verbandsarbeit.
2. Der Landesvorsitzende bzw. das Landesvorsitzendenteam wird im Verhinderungsfalle durch einen stellvertretenden Landesvorsitzenden vertreten.
3. Der Landesvorsitzende bzw. das Landesvorsitzendenteam und die stellvertretenden Landesvorsitzenden legen jeweils nach der Landesvertreterversammlung gemeinsam fest, wer welche Aufgabenbereiche und Referate verantwortet.
4. Der Landesvorsitzende bzw. das Landesvorsitzendenteam kann zu Sitzungen des Geschäftsführenden und des Landesvorstandes sachkundige GEW-Mitglieder und Gäste einladen.
§ 18 Geschäftsführender Vorstand
1. Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die ihm von der Landesvertreterversammlung und vom Landesvorstand übertragenen Aufgaben und koordiniert die inhaltliche Arbeit der GEW Thüringen.
2. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) ein Landesvorsitzender bzw. ein Landesvorsitzendenteam von max. zwei Personen,
b) mindestens ein und maximal drei stellvertretende Landesvorsitzende,
c) der Schatzmeister bzw. ein Mitglied des Schatzmeisterteams, das aus maximal zwei Personen bestehen darf,
d) der Leiter der Landesrechtsschutzstelle bzw. ein Mitglied des Leitungsteams der Landesrechtsschutzstelle, das aus maximal zwei Personen bestehen darf,
e) die Referatsleiter bzw. ein Mitglied des jeweiligen Referatsleitungsteams,
f) ein Vertreter des Landesausschusses der GEW Studierenden (LAGS) bzw. der Jungen GEW bzw. ein Mitglied des jeweiligen Leitungsteams und ein Vertreter des Landesseniorenvertretung bzw. ein Mitglied aus dem Leitungsteam der Landesseniorenvertretung.
Landesvorsitz nach Buchst. a und stellvertretender Landesvorsitz nach Buchst. b dürfen zusammen die Zahl von 4 Personen nicht überschreiten.
3. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 18 Nr. 2 Buchst. a bis e werden von der Landesvertreterversammlung in gesonderten Wahlgängen für die bezeichneten Ämter gewählt. Näheres bestimmt die Wahlordnung.
4. Ein Vertreter nach § 18 Nr. 2 Buchst. f wird von der Landesseniorenvertretung und ein weiterer vom Landesausschuss GEW Studierende (LAGS) gemeinsam mit der Jungen GEW Thüringen durch Wahl bestimmt. Diese Vertreter bedürfen der Bestätigung durch den Landesvorstand.
5. Der Geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf.
6. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Landesvorstand vorgelegt wird.
7. Die Referenten der Landesgeschäftsstelle nehmen an den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes beratend teil. Weitere Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle können an den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes notwendig ist.
8. Der Geschäftsführende Vorstand kann Projektgruppen für die Erfüllung zusätzlich oder kurzfristig anfallender Aufgaben befristet einsetzen. Der Beschluss der Einsetzung einer Projektgruppe muss folgende Daten enthalten:
- die Aufgabe der Projektgruppe,
- die Zusammensetzung der Projektgruppe und
- die Dauer der Projektgruppe bzw. ihr Ende.
§ 19 Referate, Arbeits- und Projektgruppen
1. Die Landesvertreterversammlung kann Referate einrichten und auflösen.
2. Die Leiter der Referate werden auf der Landesvertreterversammlung gewählt. Die Wahl eines Leitungsteams von bis zu drei Personen ist möglich. Das Leitungsteam hat in den Organen der GEW Thüringen eine Stimme. Die anderen Teammitglieder sind gleichberechtigte Vertreter. Wird das Referat durch einen Leiter vertreten, dann wählen die Referatsmitglieder aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Referatsleiter, der vom Landesvorstand bestätigt wird.
3. Es werden folgende Referate eingerichtet:
- Referat Tarif- und Beamtenrecht,
- Referat allgemein- und berufsbildende Schulen,
- Referat Hochschule und Forschung,
- Referat Erwachsenenbildung und berufliche Fort- und Weiterbildung,
- Referat Frühkindliche Bildung und Sozialpädagogik,
- Referat Gewerkschaftliche Bildungsarbeit und Mitgliederbetreuung.
4. Die Referate, mit Ausnahme des Referates Erwachsenenbildung und berufliche Fort- und Weiterbildung, setzen sich aus Vertretern der Kreis- und Betriebsverbände, Mitgliedern der ihnen zugewiesenen Arbeits- und Projektgruppen und interessierten Mitgliedern zusammen.
5. Die Referate können dem Landesvorstand Arbeitsgruppen zur Einrichtung vorschlagen.
6. Die Referate bearbeiten die jeweils in ihren Bereich fallenden Aufgaben und Fragen selbstständig oder im Auftrag des Landesvorstandes oder des Geschäftsführenden Vorstandes.
7. Referate, Arbeits- und Projektgruppen haben das Recht, Beratungen abzuhalten.
8. Jede Arbeits- und Projektgruppe wählt einen Leiter oder ein Leitungsteams aus max. zwei Personen, die dem Landesvorstand zur Kenntnis gegeben werden.
9. Die Referatsleiter bzw. die Referatsleitungsteams vertreten das Referat in ihrem Bereich in Absprache mit dem Landesvorsitzenden bzw. dem Landesvorsitzendenteam und dem zuständigen stellvertretenden Landesvorsitzenden in der Öffentlichkeit. Sie sind dem Landesvorstand zur Rechenschaft verpflichtet.
10. Die Leiter bzw. Leitungsteams der Arbeits- und Projektgruppen vertreten die Arbeits- und Projektgruppen in allen sie betreffenden Fragen in der Öffentlichkeit nur im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden bzw. dem Landesvorsitzendenteam sowie dem Referat, dem sie zugeordnet sind.
11. Im Finanzhaushalt der GEW Thüringen sind Mittel für die Arbeit der Referate einzusetzen.
12. Bei Verhandlungen, die sich ganz oder zum Teil auf den Bereich eines Referates erstrecken, hat das Referat die Möglichkeit zur Teilnahme an den Verhandlungen.
13. Die Leiter oder die Leitungsteams der Arbeits- und Projektgruppen haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Referate teilzunehmen, denen sie zugeordnet wurden.
IX. Rechtsschutz
§ 20
Die GEW Thüringen gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz in allen dienstrechtlichen und sonstigen berufsbezogenen rechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Satzung der GEW Bund und der geltenden Richtlinien für den Rechtsschutz der GEW Bund. Die GEW Thüringen führt eine Landesrechtsschutzstelle.
X. Wahlverfahren
§ 21
Das Verfahren bei allen in der GEW Thüringen notwendig werdenden Wahlen wird durch die Wahlordnung der GEW Thüringen geregelt. Die Wahlordnung wird von der Landesvertreterversammlung beschlossen.
XI. Finanzen
§ 22
Der Finanzhaushalt wird durch die Haushalts- und Kassenordnung geregelt. Diese wird durch den Landesvorstand beschlossen. Es werden drei ständige und drei stellvertretende Kassenprüfer von der Landesvertreterversammlung gewählt.
XII. Datenschutz
§ 23
Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben erhalten die Vorstände der Kreis- und Betriebsverbände, die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach § 18 Nr. 2 sowie die Leitungen des Landesausschusses der GEW Studierenden (LAGS), der Jungen GEW, der Landesseniorenvertretung, des Landesfrauenausschusses und des Landesausschusses Diversity zweckgebunden die notwendigen personenbezogenen Daten. Dies gilt auch für Leitungen von Arbeitsgruppen und Projektgruppen bzw. von den Vorständen der Kreis- und Betriebsverbände beauftragte Personen zum Aufbau entsprechender Gruppen. Die entsprechenden Personen werden auf den Datenschutz verpflichtet.
XIII. Satzungsänderungen
§ 24
1. Die vorstehenden Satzungsbestimmungen, soweit sie nicht der Satzung der GEW Bund entnommen sind, können durch einheitliche Satzungsbestimmungen für alle Landesverbände vom Gewerkschaftstag der GEW Bund oder durch eine Zweidrittelmehrheit der Landesvertreterversammlung der GEW Thüringen geändert werden.
2. Diese Satzung tritt am 15. September 2022 in Kraft.
XIV. Auflösung der GEW Thüringen bzw. Austritt aus der GEW Bund
§ 25
1. Die Auflösung der GEW Thüringen bzw. der Austritt aus der GEW Bund kann nur von einer Landesvertreterversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Delegierten erforderlich.
2. Diese Landesvertreterversammlung beschließt auch über das Vermögen der GEW Thüringen. Zu diesem Beschluss genügt eine einfache Mehrheit.
Die Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung der GEW Thüringen am 30.03.1990 in Gera.
Sie wurde geändert von den Landesvertreterversammlungen:
1990 in Gotha,
1991 in Suhl,
1994 in Friedrichroda,
1998 in Weimar-Legefeld,
2002 in Jena,
2006 in Finsterbergen,
2010 in Gera,
2014 in Ilmenau,
2018 in Suhl,
2022 in Weimar.