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Satzung der GEW Thüringen

beschlossen auf der LVV 2022 in Weimar

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Funktion.

I. Name und Sitz

§ 1

  1. Der Landesverband Thüringen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft führt den Namen Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landes­verband Thüringen (GEW Thüringen, Thüringer Lehrerverein).
  2. Die GEW Thüringen ist ein Landesverband der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Allge­meiner Deutscher Lehrer- und Lehrerinnen-Verband) – Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher (GEW) – im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

 

§ 2

Die Satzung der GEW Thüringen regelt die Ange­legenheiten der GEW Thüringen. Gemäß § 1 Nr. 2 dieser Satzung findet die Satzung der GEW Bund für die GEW Thüringen Anwendung.

 

§ 3

Die GEW Thüringen hat ihren Sitz in Erfurt.

 

II. Zweck und Aufgabe

§ 4

Zweck und Aufgabe der GEW Thüringen sind:

a) Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaft­lichen, sozialen und rechtlichen Interessen der Mitglieder,

b) Förderung der Erziehung und Wissenschaft,

c) Ausbau und interkulturelle Öffnung der in den Diensten von Erziehung und Wissen­schaft stehenden Einrichtungen,

d) Ausbau der Geschlechterdemokratie,

e) Verhinderung und Beseitigung von Diskri­minierung.

 

§ 5

Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks betrachtet die GEW Thüringen u. a.

a) Arbeit der GEW Thüringen in allen satzungs­mäßigen Organen und Gremien; Meinungs- und Willensbildung in Kundgebungen, Ver­sammlungen, Tagungen und Kursen,

b) berufliche und gewerkschaftliche Fort­bildung der Mitglieder,

c) Rechtsschutz für die berufliche Tätigkeit der Mitglieder,

d) gesetzlich gewährleistete Einflussnahme auf die Verwaltung,

e) Abschluss von Tarifverträgen und Verein­barungen,

f) Zusammenarbeit mit Parlamenten und deren Ausschüssen,

g) Zusammenarbeit mit Körperschaften, Organisationen, Gewerkschaften und Ver­bänden,

h) Einflussnahme auf die Öffentlichkeit durch Medienarbeit,

i) Herausgabe von Publikationen,

j) Unterstützung solcher Mitglieder, die wegen ihres Eintretens für die Gewerkschaft Schaden erleiden.

 

§ 6

Die GEW Thüringen bekennt sich zum Arbeitskampf als Mittel der Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen für alle Arbeitnehmer. Grundlage dafür sind § 5 der Satzung der GEW Bund und die „Richt­linien für die Durchführung von Tarifverhandlungen und die Führung von Arbeitskämpfen“ der GEW Bund. Die Regelungen für die Bildung von Tarifkom­missionen sind sinngemäß auf die Gliederungen und Gremien der GEW Thüringen anzuwenden.

 

III. Organisationsbereich der GEW Thüringen

§ 7

1. Die GEW Thüringen erstreckt sich über das Gebiet des Freistaates Thüringen.

2. Mitglieder können ihren Wohnsitz auch außerhalb von Thüringen haben.

 

§ 8

1. In ihrem Bereich ist die GEW Thüringen zuständig für die ihr im Rahmen des DGB zufallenden Gruppen von Arbeitnehmern, Beamten, nicht betriebsgebun­denen Freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern aus Arbeitnehmerüberlassungen (Leiharbeit):

a) aller pädagogischen und sozialpädagogi­schen Einrichtungen, einschließlich des ThILLM und der staatlichen Studien­seminare,

b) der Hochschulen, wissenschaftlichen Institute und Forschungseinrichtungen,

c) an privaten Bildungseinrichtungen.

Die Zuständigkeit der GEW Thüringen erstreckt sich auch auf Arbeitslose, Rentner sowie Ruheständler aus ihrem Organisationsbereich.

2. Studierende, die ein Studienfach studieren, das eine spätere Tätigkeit im Organisationsbereich der GEW ermöglicht oder eine Tätigkeit in diesem Bereich anstreben sowie Kollegiaten werden als Mitglieder aufgenommen. Gleiches gilt für Auszu­bildende und Praktikanten.

3. Angehörige der genannten Berufe und Personen­gruppen werden aufgenommen. Das Bekenntnis zur UN-Menschenrechtskonvention und zu den Grund­rechten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zu den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien des Artikels 20 GG ist hierbei uner­lässliche Voraussetzung. Die Aufnahme als Mit­glied erfolgt ohne Rücksicht auf ethnische Herkunft, Alter, Geschlecht, sexuelle Identität, Behinderung, reli­giöses Bekenntnis, Weltanschauung, Parteizuge­hörigkeit oder dienstliche Stellung.

4. Die Mitglieder der GEW Thüringen organisieren sich in der Gliederung, in deren Bereich sich ihre Beschäftigungsstelle oder Dienststelle befindet. Abweichend von Satz 1 organisieren sich die Mit­glieder aus dem Bereich Erwachsenenbildung sowie der beruflichen Fort- und Weiterbildung im Referat Erwachsenenbildung und berufliche Fort- und Weiterbildung. Senioren, Arbeitslose und andere Mitglieder ohne Erwerbstätigkeit bleiben Mitglied in der Gliederung, der sie vorher angehörten oder auf Grund ihrer Ausbildung angehören würden. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesver­band kann sich jedes Mitglied einer anderen Gliede­rung der GEW Thüringen anschließen.

 

IV. Gliederung der GEW Thüringen

§ 9

1. Die GEW Thüringen gliedert sich in

a) Kreisverbände, die sich in der Regel an der Kreisstruktur des Freistaates Thüringen orientieren,

b) Betriebsverbände, die sich in der Regel an der Struktur der Hochschulen und wissen­schaftlichen Einrichtungen orientieren und

c) das Referat Erwachsenenbildung und beruf­liche Fort- und Weiterbildung.

Abweichungen von dieser Struktur, insbesondere der Zusammenschluss von Kreis- und Betriebsver­bänden, sind auf Beschluss dieser Strukturen jeder­zeit möglich und bedürfen die Bestätigung durch den Landesvorstand.

2.

a) Die GEW Thüringen vertritt ihre Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, dem Landtag, der Landesregierung, den Landesbehörden, den Kirchen, den Unternehmerverbänden und anderen Institutionen auf Landesebene sowie gegenüber der GEW Bund und dem DGB Hessen-Thüringen.

b) Die Gliederungen gemäß Nr. 1 Buchst. a bis c vertreten ihre Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden, Ämtern und anderen Institutionen in ihrem Bereich, gegenüber der GEW Thüringen und dem DGB Hessen-Thüringen sowie seinen Regio­nen und Kreisverbänden.

3. Die Gliederungen nach § 9 Nr. 1 regeln ihre Ange­legenheiten selbstständig im Rahmen der Satzung, der gültigen Wahlordnung und der Beschlüsse der GEW Thüringen.

4. Die Aufnahme neuer Gliederungen bedarf der Zu­stimmung der Landesvertreterversammlung der GEW Thüringen. Der Landesvorstand kann eine vor­läufige Aufnahme beschließen und einer Vertretung in der Landesvertreterversammlung und dem Landes­vorstand zustimmen.

5. Löst sich eine Gliederung nach Nr. 1 auf, ohne dass es einen Zusammenschluss mit einer anderen Gliederung nach Nr. 1 gibt, dann legt der Landes­vorstand auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes fest, zu welcher Gliederung oder zu welchen Gliederungen die GEW-Mitglieder der auf­gelösten Gliederung zukünftig gehören werden.

6. Das Verbandsvermögen aufgelöster Gliederun­gen geht entsprechend der Übernahme der Mitglieder dieser aufgelösten Gliederung vollständig an die aufnehmende Gliederung oder anteilig gemäß dem zahlenmäßigen Anteil der übernommenen Mitglieder an die aufnehmenden Gliederungen nach Nr. 1 über.

 

V. Mitgliedschaft in der GEW Thüringen

§ 10

1. Der Landesvorstand regelt die Aufnahme eines Mitgliedes in die GEW Thüringen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 der Satzung der GEW Bund wird die Auf­nahme durch den Koordinierungsvorstand der GEW Bund vollzogen.

2. Die Mitgliedschaft beginnt zum Ersten des Monats nach der Antragstellung bzw. durch Ummeldung in die GEW Thüringen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,

b) Austritt,

c) Ausschluss.

4. Der Austritt kann nur zum Quartalsende und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die GEW Thüringen zu richten.

5. Die Gründe für einen Ausschluss sind:

a) arglistige Täuschung bei der Aufnahme,

b) gewerkschaftsschädigendes Verhalten,

c) satzungswidriges Verhalten.

6. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche gegenüber der GEW Thürin­gen und den Verbänden, auch für zurückliegende Fälle. Etwaiges Verbandseigentum ist mit dem Aus­scheiden zurückzugeben.

7. Gemäß Punkt 7 der Richtlinien für den Rechts­schutz sind ausscheidende Mitglieder, die in der Zeit ihrer Mitgliedschaft Unterstützung durch den Rechtsschutz der GEW erhalten haben, verpflichtet, die geleistete Geldbeihilfe gemäß Punkt 7 der Richt­linie für den Rechtsschutz bei Austritt zurückzuer­statten, wenn sie vor Ablauf von drei Jahren nach Empfang der Geldbeihilfe aus der GEW ausscheiden oder ausgeschlossen werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind das Ausscheiden durch den Tod oder das Ausscheiden aus dem Organisations­bereich der GEW und der Wechsel in eine andere Gewerkschaft des DGB.

 

VI. Beitrag

§ 11

1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die GEW Thüringen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und die Zahlungsart regelt die jeweils gültige Beitragsord­nung der Satzung der GEW Bund.

2. Die regelmäßige Entrichtung des in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgelegten Beitrages ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der GEW Thüringen. Bezahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die einziehende Stelle seinen Beitrag nicht, so gilt die Verweigerung als Erklärung des Austritts.

3. Die Verbände verwalten ihren Beitragsanteil und ihr Vermögen und Eigentum selbstständig im Rahmen der geltenden Satzungen und Beschlüsse.

 

VII. Landesschiedskommission

§ 12

1. Für die GEW Thüringen wird eine Landesschieds­kommission gebildet. Für die Zusammensetzung, Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Landes­schieds­kommission gelten die Bestimmungen der Satzung der GEW Bund einschließlich der Schieds­ordnung der GEW Bund.

2. Die Landesschiedskommission ist zuständig für

a) den Ausschluss von Mitgliedern,

b) Wahlanfechtungen,

c) Verstöße von Organen und Verbänden der GEW Thüringen gegen die Satzung des DGB, der GEW Bund und der GEW Thüringen sowie gegen Beschlüsse übergeordneter Organe des DGB und der GEW.

3. Die Landesvertreterversammlung kann der Landesschiedskommission weitere Aufgaben zu­weisen.

4. Entscheidungen der Landesschiedskommission können vom Landesvorstand mit den Stimmen von mindestens 75 % seiner Mitglieder geändert oder aufgehoben werden.

5. Antragsberechtigt sind Organe der GEW Thüringen, in Fällen nach § 9 Abs. 6 der Satzung der GEW Bund auch Einzelmitglieder.

 

VIII. Organe der GEW Thüringen

§ 13

Die Organe der GEW Thüringen sind:

a) Landesvertreterversammlung (LVV),

b) Landesvorstand (LV),

c) Geschäftsführender Vorstand (GV),

d) die Vorstände der Verbände.

Die Zusammensetzung der unter § 13 Buchst. b und c aufgeführten Organe wird von der Landesver­treterversammlung festgelegt. Die Zusammen­setzung und Wahlen der Vorstände gemäß § 13 Buchst. d regeln die Verbände eigenständig.

 

§ 14 Landesvertreterversammlung

Die Landesvertreterversammlung ist das oberste Organ der GEW Thüringen. Sie bestimmt die Richt­linien ihrer Arbeit und trifft Grundsatzentscheidun­gen.

1. Die Landesvertreterversammlung setzt sich zu­sammen aus:

a) den Mitgliedern des Landesvorstandes,

b) 80 gewählten Delegierten der Gliederungen.

Die Referenten nehmen an der Landesvertreter­versammlung beratend teil.

2. Die Anzahl der Delegierten jeder Gliederung wird zwölf Monate vor Beginn der Landesvertreter­ver­­sammlung auf Grundlage des Verhältnisses der An­zahl ihrer Mitglieder ermittelt. Jede Gliederung hat mindestens einen Delegierten.

3. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Stimmüber­tragung ist ausgeschlossen.

4. Die Landesvertreterversammlung ist durch den Landesvorstand in der Regel alle vier Jahre einzube­rufen. Im Rahmen der Landesvertreterversammlung können Nebenveranstaltungen abgehalten werden.

5. Der Landesvorstand ist in dringenden Fällen er­mächtigt, eine außerordentliche Landesvertreter­versammlung einzuberufen.

6. Die Durchführung der Landesvertreterversamm­lung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

7. Die Landesvertreterversammlung ist beschluss­fähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten gemäß Nr. 1 Buchst. a und b anwesend sind. Die Landesvertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der Delegierten gemäß Nr. 1 Buchst. a und b erforderlich. Satzungsändernde Anträge sind vier Monate vor der Landesvertreter­versammlung einzureichen.

8. Antragsberechtigt für die Landesvertreterver­sammlung sind die Organe und die Referate der GEW Thüringen und die stimmberechtigten Dele­gierten.

 

§ 15 Landesvorstand

1. Der Landesvorstand führt im Rahmen der Be­schlüsse der Landesvertreterversammlung die Ver­bandspolitik. Der Landesvorstand berät und ent­scheidet wichtige Verbandsangelegenheiten und beschließt den jeweiligen Finanzhaushalt gemäß § 22, soweit Beschlüsse der Landesvertreterver­sammlung nicht entgegenstehen.

2. Der Landesvorstand legt die Kompetenz des Geschäftsführenden Vorstandes im Rahmen der Satzung fest.

3. Der Landesvorstand bereitet die Landesvertreter­versammlung vor und ist verantwortlich für die Umsetzung ihrer Beschlüsse.

4. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsord­nung.

5. Er be­stätigt die Mitglieder des Geschäftsführenden Vor­standes nach § 18 Nr. 2 Buchst. f.

6. Der Landesvorstand setzt nach einer Landesver­treterversammlung Arbeitsgruppen bis zur näch­sten Landesvertreterversammlung ein. Anträge zur Ein­setzung von Arbeitsgruppen können auch vom Ge­schäftsführenden Vorstand und von den Refera­ten gestellt werden. Der Landesvorstand legt die Zuord­nung der Arbeitsgruppen zu den Referaten fest, ver­gibt bei Bedarf spezielle Aufgaben­stellungen und nimmt Arbeitsergebnisse entgegen.

7. Der Landesvorstand tagt nach Bedarf, in der Regel drei Mal im Jahr. Der § 14 Nr. 5 dieser Satzung ist sinngemäß anzuwenden.

8. Der Landesvorstand beruft die nicht vom Gewerk­schaftstag und der Landesvertreterversammlung gewählten Vertreter der GEW Thüringen in die Organe und Arbeitsstrukturen der GEW Bund.

9. Der Landesvorstand wählt Referatsleiter oder Mitglieder von Referatsleitungsteams nach, wenn in einer Wahlperiode Referatsleiter oder Mitglieder von Referatsleitungsteams ausscheiden und eine Neu- bzw. Zuwahl notwendig wird. Nachgewählte Referatsleiter oder Mitglieder von Referatsleitungs­teams nehmen ihre Aufgabe bis zur nächsten Landesvertreterversammlung kommissarisch wahr.

10. Antragsberechtigt sind die Organe der GEW Thüringen und die Referate sowie die stimmberech­tigten Mitglieder des Landesvorstandes.

 

§ 16

Dem Landesvorstand gehören an:

a) die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach § 18,

b) die Vorsitzenden der Verbände oder deren gewählte Stellvertreter bzw. ein Sprecher bzw. ein Mitglied des Leitungsteams des Verbandes,

c) ein Sprecher bzw. ein Mitglied des Leitungs­teams des Landesausschusses GEW Studierende (LAGS),

d) ein Sprecher bzw. ein Mitglied des Leitungs­teams der Jungen GEW,

e) der Vorsitzende der Landesseniorenver­tretung oder dessen gewählter Stellver­treter bzw. ein Sprecher bzw. ein Mitglied des Leitungsteams der Landessenioren­vertretung,

f) die Vorsitzende des Landesfrauenausschus­ses oder deren gewählte Stellvertreterin bzw. eine Sprecherin bzw. ein Mitglied des Leitungsteams des Landesfrauenausschus­ses,

g) ein Sprecher oder ein Mitglied des Leitungs­teams des Landesausschusses Diversity.

Die Referenten der Landesgeschäftsstelle nehmen an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teil. Weitere Mitarbeiter der Landesgeschäfts­stelle können an den Sitzungen des Landesvorstan­des mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben des Landesvorstan­des notwendig ist.

 

§ 17 Landesvorsitzende

1. Der Landesvorsitzende bzw. das Landesvorsit­zendenteam vertritt die GEW Thüringen nach innen und außen und leitet die Verbandsarbeit.

2. Der Landesvorsitzende bzw. das Landesvorsitzen­denteam wird im Verhinderungsfalle durch einen stellvertretenden Landesvorsitzenden vertreten.

3. Der Landesvorsitzende bzw. das Landesvorsitzen­denteam und die stellvertretenden Landesvor­sitzen­den legen jeweils nach der Landesvertreter­ver­­­sammlung gemeinsam fest, wer welche Aufgaben­bereiche und Referate verantwortet.

4. Der Landesvorsitzende bzw. das Landesvorsitzen­denteam kann zu Sitzungen des Geschäftsführen­den und des Landesvorstandes sachkundige GEW-Mit­glieder und Gäste einladen.

 

§ 18 Geschäftsführender Vorstand

1. Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die ihm von der Landesvertreterversammlung und vom Landesvorstand übertragenen Aufgaben und koordi­niert die inhaltliche Arbeit der GEW Thüringen.

2. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) ein Landesvorsitzender bzw. ein Landesvor­sitzendenteam von max. zwei Personen,

b) mindestens ein und maximal drei stellver­tretende Landesvorsitzende,

c) der Schatzmeister bzw. ein Mitglied des Schatzmeisterteams, das aus maximal zwei Personen bestehen darf,

d) der Leiter der Landesrechtsschutzstelle bzw. ein Mitglied des Leitungsteams der Landes­rechtsschutzstelle, das aus maximal zwei Personen bestehen darf,

e) die Referatsleiter bzw. ein Mitglied des jeweiligen Referatsleitungsteams,

f) ein Vertreter des Landesausschusses der GEW Studierenden (LAGS) bzw. der Jungen GEW bzw. ein Mitglied des je­weiligen Leitungsteams und ein Vertreter des Landes­senioren­vertretung bzw. ein Mitglied aus dem Leitungsteam der Landes­seniorenvertretung.

Landesvorsitz nach Buchst. a und stellvertretender Landesvorsitz nach Buchst. b dürfen zusammen die Zahl von 4 Personen nicht überschreiten.

3. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstan­des gemäß § 18 Nr. 2 Buchst. a bis e werden von der Landesvertreterversammlung in gesonderten Wahl­gängen für die bezeichneten Ämter gewählt. Nähe­res bestimmt die Wahlordnung.

4. Ein Vertreter nach § 18 Nr. 2 Buchst. f wird von der Landesseniorenvertretung und ein weiterer vom Landesausschuss GEW Studierende (LAGS) gemeinsam mit der Jungen GEW Thüringen durch Wahl bestimmt. Diese Vertreter bedürfen der Bestätigung durch den Landesvorstand.

5. Der Geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf.

6. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Landesvorstand vorgelegt wird.

7. Die Referenten der Landesgeschäftsstelle nehmen an den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstan­des beratend teil. Weitere Mitarbeiter der Landes­geschäftsstelle können an den Sitzungen des Ge­schäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes not­wendig ist.

8. Der Geschäftsführende Vorstand kann Projekt­gruppen für die Erfüllung zusätzlich oder kurz­fristig anfallender Aufgaben befristet einsetzen. Der Beschluss der Einsetzung einer Projektgruppe muss folgende Daten enthalten:

  • die Aufgabe der Projektgruppe,
  • die Zusammensetzung der Projektgruppe und
  • die Dauer der Projektgruppe bzw. ihr Ende.

 

§ 19 Referate, Arbeits- und Projektgruppen

1. Die Landesvertreterversammlung kann Referate ein­richten und auflösen.

2. Die Leiter der Referate werden auf der Landes­vertreterversammlung gewählt. Die Wahl eines Leitungsteams von bis zu drei Personen ist möglich. Das Leitungsteam hat in den Organen der GEW Thüringen eine Stimme. Die anderen Teammitglie­der sind gleichberechtigte Vertreter. Wird das Referat durch einen Leiter vertreten, dann wählen die Referatsmitglieder aus ihrer Mitte einen stellver­tretenden Referatsleiter, der vom Landesvorstand bestätigt wird.

3. Es werden folgende Referate eingerichtet:

  • Referat Tarif- und Beamtenrecht,
  • Referat allgemein- und berufsbildende Schulen,
  • Referat Hochschule und Forschung,
  • Referat Erwachsenenbildung und beruf­liche Fort- und Weiterbildung,
  • Referat Frühkindliche Bildung und Sozial­pädagogik,
  • Referat Gewerkschaftliche Bildungsarbeit und Mitgliederbetreuung.

4. Die Referate, mit Ausnahme des Referates Erwachsenenbildung und berufliche Fort- und Weiterbildung, setzen sich aus Vertretern der Kreis- und Betriebsverbände, Mitgliedern der ihnen zuge­wiesenen Arbeits- und Projektgruppen und interes­sierten Mitgliedern zusammen.

5. Die Referate können dem Landesvorstand Arbeitsgruppen zur Einrichtung vorschlagen.

6. Die Referate bearbeiten die jeweils in ihren Bereich fallenden Aufgaben und Fragen selbst­ständig oder im Auftrag des Landesvorstandes oder des Geschäftsführenden Vorstandes.

7. Referate, Arbeits- und Projektgruppen haben das Recht, Beratungen abzuhalten.

8. Jede Arbeits- und Projektgruppe wählt einen Leiter oder ein Leitungsteams aus max. zwei Personen, die dem Landesvorstand zur Kenntnis gegeben werden.

9. Die Referatsleiter bzw. die Referatsleitungsteams vertreten das Referat in ihrem Bereich in Absprache mit dem Landesvorsitzenden bzw. dem Landesvor­sitzendenteam und dem zuständigen stellvertreten­den Landesvorsitzenden in der Öffentlichkeit. Sie sind dem Landesvorstand zur Rechenschaft ver­pflichtet.

10. Die Leiter bzw. Leitungsteams der Arbeits- und Projektgruppen vertreten die Arbeits- und Projektgruppen in allen sie betreffenden Fragen in der Öffentlichkeit nur im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden bzw. dem Landesvorsitzenden­team sowie dem Referat, dem sie zugeordnet sind.

11. Im Finanzhaushalt der GEW Thüringen sind Mittel für die Arbeit der Referate einzusetzen.

12. Bei Verhandlungen, die sich ganz oder zum Teil auf den Bereich eines Referates erstrecken, hat das Referat die Möglichkeit zur Teilnahme an den Ver­handlungen.

13. Die Leiter oder die Leitungsteams der Arbeits- und Projektgruppen haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Referate teilzunehmen, denen sie zugeordnet wurden.

 

IX. Rechtsschutz

§ 20

Die GEW Thüringen gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz in allen dienstrechtlichen und sonsti­gen berufsbezogenen rechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Satzung der GEW Bund und der gel­tenden Richtlinien für den Rechtsschutz der GEW Bund. Die GEW Thüringen führt eine Landesrechts­schutzstelle.

 

X. Wahlverfahren

§ 21

Das Verfahren bei allen in der GEW Thüringen not­wendig werdenden Wahlen wird durch die Wahl­ordnung der GEW Thüringen geregelt. Die Wahl­ordnung wird von der Landesvertreterversammlung beschlossen.

 

XI. Finanzen

§ 22

Der Finanzhaushalt wird durch die Haushalts- und Kassenordnung geregelt. Diese wird durch den Landesvorstand beschlossen. Es werden drei ständige und drei stellvertretende Kassenprüfer von der Landesvertreterversammlung gewählt.

 

XII. Datenschutz

§ 23

Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben erhalten die Vorstände der Kreis- und Betriebs­verbände, die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach § 18 Nr. 2 sowie die Leitungen des Landesausschusses der GEW Studierenden (LAGS), der Jungen GEW, der Landesseniorenver­tretung, des Landesfrauenausschusses und des Landesausschusses Diversity zweckgebunden die notwendigen personenbezogenen Daten. Dies gilt auch für Leitungen von Arbeitsgruppen und Projektgruppen bzw. von den Vorständen der Kreis- und Betriebsverbände beauftragte Personen zum Aufbau entsprechender Gruppen.  Die entsprechenden Personen werden auf den Datenschutz verpflichtet.

 

XIII. Satzungsänderungen

§ 24

1. Die vorstehenden Satzungsbestimmungen, soweit sie nicht der Satzung der GEW Bund ent­nommen sind, können durch einheitliche Satzungsbestim­mungen für alle Landesverbände vom Gewerk­schaftstag der GEW Bund oder durch eine Zwei­drittelmehrheit der Landesvertreter­versammlung der GEW Thüringen geändert werden.

2. Diese Satzung tritt am 15. September 2022 in Kraft.

 

XIV. Auflösung der GEW Thüringen bzw. Austritt aus der GEW Bund

§ 25

1. Die Auflösung der GEW Thüringen bzw. der Aus­tritt aus der GEW Bund kann nur von einer Landes­vertreterversammlung, die zu diesem Zweck ein­berufen wurde, beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Delegier­ten erforderlich.

2. Diese Landesvertreterversammlung beschließt auch über das Vermögen der GEW Thüringen. Zu diesem Beschluss genügt eine einfache Mehrheit.

 

Die Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung der GEW Thüringen am 30.03.1990 in Gera.

Sie wurde geändert von den Landesvertreterversammlungen:

1990 in Gotha,

1991 in Suhl,

1994 in Friedrichroda,

1998 in Weimar-Legefeld,

2002 in Jena,

2006 in Finsterbergen,

2010 in Gera,

2014 in Ilmenau,

2018 in Suhl,

2022 in Weimar.