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Berufshaftpflicht der GEW

(inklusive Schlüsselversicherung)

Stand: Februar 2021

Im „Wegweiser zur Berufshaftpflichtversicherung für GEW-Mitglieder“ werden die wichtigsten Fragen beantwortet. Nachfolgend einige Auszüge:

 

Was umfasst der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz umfasst die Regulierung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Wie hoch sind die Deckungssummen?

Im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht beträgt die Deckungssumme je Schadenereignis bis 5.000.000,- Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Darunter fallen Schäden

  • aus dem Abhandenkommen des Schul-/Dienstschlüssels, auch Codekarten,
  • aus an für die versicherte Tätigkeit (z. B. Unterricht) zur Verfügung gestellten Sachen.

Wer ist versichert?

Versichert sind alle ordentlichen GEW-Mitglieder. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zugehörigkeit zur GEW, sofern das Mitglied der satzungsgemäßen Beitragspflicht ununterbrochen nachgekommen ist und den Beitrag im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens entrichtet. Der Anspruch auf Versicherungsschutz entfällt, wenn zur Zeit des Schadeneintritts ein vom Mitglied verschuldeter Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten vorgelegen hat. Ebenfalls mitversichert sind Studierende, die im Organisationsbereich der GEW bereits beruflich tätig werden (z. B. in Praktika).

Welche Tätigkeiten fallen unter den Versicherungsschutz?

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

  • aus der gesamten dienstlichen/beruflichen Tätigkeit im pädagogischen/sozialpädagogischem Bereich, aus der Erteilung von Nachhilfestunden,
  • aus der Vorbereitung, Leitung und Durchführung von Veranstaltungen, die von der Schule nicht angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen/beruflichen Tätigkeit des Mitgliedes in Verbindung stehen und für die das Mitglied außerdienstlich bzw. freiwillig tätig wird.
  • die Tätigkeit von Mitgliedern im Bereich der Schulaufsicht und -verwaltung; nicht jedoch aus der Leitungsfunktion,
  • Tätigkeiten auf Basis eines Honorarvertrages, wie Lehrkräfte an privaten Bildungseinrichtungen oder Volkshochschulen.

Was ist nicht versichert?

  • die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens
  • freiberufliche Forschungs- und Gutachtertätigkeit
  • Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen etc.
  • unternehmerische oder gewerbliche Tätigkeiten
  • die Privathaftpflicht der Mitglieder
  • das Abhandenkommen von zur Aufbewahrung übernommener Sachen, wie in Verwahrung genommenes Geld (Ausnahme: Schlüsselverlust)

Wie verhält sich ein Mitglied im Schadenfall?

Jeder Schadenfall ist vom Mitglied unabhängig von der Schuldfrage unverzüglich der Landesgeschäftsstelle anzuzeigen:

WICHTIG!

Es darf kein Schuldanerkenntnis abgegeben und nicht, auch nicht teilweise, in Vorleistung getreten werden. Ansonsten wird der Versicherungsschutz gefährdet!