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Neue Mitgliedsrechte studentisch Beschäftigter

In einer der vergangenen Sitzungen des Hauptvorstandes vom 15. und 16. November 2019 wurden Änderungen bezüglich der Mitgliedsrechte von studentisch Beschäftigten beschlossen.

Anlass für die Änderungen waren Unklarheiten bei der Anwendung der Richtlinien für die Entnahme von Mitteln aus dem Kampf- und Unterstützungsfonds. Unklar war insbesondere, in welcher Höhe studentische Beschäftigte Streikgeld erhalten, wenn sie den Solidarbeitrag für Studierende entrichten. Aus diesem Anlass wurde der Anspruch von studentischen Beschäftigten mit studentischem Beitrag auf weitere Mitgliederleistungen wie Rechtsschutz oder Berufshaftpflichtversicherung erörtert.

Folgende Änderungen wurden in den Richtlinien für die Entnahme aus dem Kampf- und Unterstützungsfonds vorgenommen (Änderungen sind fett gedruckt):

„1.1 Für Warnstreiks wird GEW-Mitgliedern der nachgewiesene Nettogehaltsabzug ersetzt; maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags. Im Einzelfall kann dem Mitglied auf Antrag der tatsächliche Nettogehaltsabzug gewährt werden, wenn dies sozial geboten ist. Wenn studentische Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen einem Streikaufruf der GEW folgen, wird unterstellt, dass der Ersatz des tatsächlichen Nettogehaltsabzugs sozial geboten ist.

1.2 Bei unbefristeten Erzwingungsstreiks beträgt die Streikunterstützung pro Streiktag das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags. Zusätzlich werden fünf Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind gezahlt. Der tatsächliche Nettogehaltsabzug ist nach Aufforderung nachzuweisen. Um soziale Härten zu vermeiden, wird studentischen Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die einem Streikaufruf der GEW folgen, stattdessen der nachgewiesene tatsächliche Nettogehaltsabzug ausgezahlt.“

Weiterhin ist folgende Änderung in den Richtlinien für den Rechtsschutz studentisch Beschäftigter vorgenommen wurden (Änderung ist fett gedruckt):

„2.1 Der Rechtsschutz ist eine freiwillige Leistung der GEW für ihre Mitglieder.

2.2 Rechtsschutz darf nur Mitgliedern bewilligt werden, und zwar für:

2.2.1 Fragen, die direkt aus der beruflichen Tätigkeit im Satzungsbereich der GEW resultieren,

2.2.2 die Wahrnehmung von sozial-, renten- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten,

2.2.3 die Abwehr eines Angriffs gegen Familienangehörige des Mitglieds oder gegen seinen Privatbesitz, wenn der Angriff sich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit des Mitglieds bezieht,

2.2.4 die Durchsetzung von Ansprüchen der Hinterbliebenen aus dem Beschäftigungsverhältnis verstorbener Mitglieder,

2.2.5 Studierende nur in rechtlichen Angelegenheiten, die ihre Berufsausbildung oder ihre Tätigkeit als studentische Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen betreffen,

2.2.6 Anschlussmitglieder nur für rechtliche Angelegenheiten, die unmittelbar mit dem Eintritt in eine Beschäftigung gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung zusammenhängen.

2.2.7 Freiberuflich und selbständige Mitglieder, soweit sich ihre Tätigkeit auf den Organisationsbereich der GEW erstreckt, in Vertrags- und Versicherungsangelegenheiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu ihrer Berufstätigkeit gegenüber ihrem Auftraggeber stehen.

(...)“