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Thüringer Schulgesetz und Thüringer Schulordnung

01.02.2022 - Stellungnahme der GEW Thüringen zu einem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion

Im Januar war die GEW Thüringen von der CDU-Fraktion aufgerufen worden, sich zu ihrem Entwurf zu einer Veränderung des Thüringer Schulgesetzes zu äußern. Die CDU-Fraktion hatte eine Gesetzesänderung (Drucksache 7/4521) in das Parlament eingebracht, eine Anhörung im Bildungsausschuss war aber abgelehnt worden. Daher hatte die CDU-Fraktion eine schriftliche Anhörung für sich initiiert.

Der Ablauf des parlamentarischen Verfahrens findet sich hier. 

Der Änderungsvorschlag zum Schulgesetz „Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes – Rückkehr zu guter Bildung und Stärkung der Elternrechte“ findet sich hier.   

Das Thüringer Schulgesetz in der jeweils aktuellen Fassung findet sich hier.  

Die CDU-Fraktion macht einige Vorschläge, denen wir zustimmen können, andere Vorschläge lehnen wir deutlich ab. Unsere Stellungnahme steht zum Download bereit. Grundsätzlich lassen wir uns dabei von folgenden Überlegungen leiten:

„Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Landesverband Thüringen, setzt sich als Bildungsgewerkschaft stets für Verbesserungen von Lern- und Arbeitsbedingungen von Schüler:innen und Pädagog:innen ein. Grundsätze unserer Bildungsforderungen im Schulbereich sind das längere gemeinsame Lernen, die weitestmögliche gemeinsame Beschulung von Schüler:innen mit und ohne Förderbedarf im Rahmen der Inklusion – und damit die Umsetzung der auch von Deutschland unterschriebenen UN-Behindertenrechtskonvention – sowie die individuelle Förderung aller Schüler:innen. Die GEW Thüringen sieht die Thüringer Gemeinschaftsschule (TGS) als die Schulart an, in der diese Grundprinzipien am besten umgesetzt werden können. Dazu kommt, dass sie eine gute Möglichkeit bietet, auch im ländlichen Raum eine wohnortnahe Beschulung zu erhalten. Dabei sehen wir eine „echte TGS“ von Klassenstufe 1 bis 12 als Ziel unserer Forderungen an.

Mit der zunehmenden gemeinsamen Beschulung von Schüler:innen mit und ohne Förderbedarf muss sich zwangsläufig auch der Charakter und Auftrag von staatlichen Förderschulen hin zu Förder- und Beratungszentren wandeln. Mit der Novellierung des Schulgesetzes 2019 wurden einige Schritte in unserem Sinne unternommen.

Es reicht jedoch nicht aus, Änderungen gesetzlich zu verankern. Zur Umsetzung der Änderungen und damit der Bildungsziele sind die personellen, sächlichen und räumlichen Bedingungen durch die für Bildung und Erziehung Verantwortlichen (Land sowie Landkreise und kreisfreie Städte als Träger) zu schaffen. Hier bleibt noch Einiges zu tun. Daher gilt es, die Bedenken der Kolleg:innen ernst und die heutige Situation zur Kenntnis zu nehmen und bestmöglich Abhilfe vor Ort zu schaffen. Dabei ist fortlaufend durch sinnvolle Zwischenschritte eine tatsächliche Wahlfreiheit der Eltern im Sinne der besten Entwicklungsmöglichkeit für alle Kinder und Jugendlichen, aber besonders derjenigen mit Förderbedarfen, zu gewährleisten.“

Viele gute Ideen und Anforderungen an die Schule von heute stecken – nicht nur – in Thüringen noch in den Kinderschuhen. Das Spüren die Kolleg:innen, die Schüler:innen und die Eltern. Die bestmögliche Förderung aller Schüler:innen bedarf mehr als Gesetze und Verordnungen. Diese können nur mit Leben erfüllt werden, wenn die Rahmenbedingungen gut genug sind, dass gute Ideen gut umgesetzt werden können. Auch in Thüringen ist das noch ein weiter Weg. Dabei muss es sinnvolle Zwischenschritte geben. Wir haben die Stellungnahme auch genutzt, um einige aufzuzeigen.

18.02.2020 – Stellungnahme der GEW Thüringen zum Entwurf der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO)

Nach der Novellierung des Thüringer Schulgesetzes wird – und muss – nun die Thüringer Schulordnung erneuert werden. Auch diesen Prozess wird die GEW Thüringen kritisch begleiten, wie sie in ihrer Stellungnahme zum derzeit vorliegenden Entwurf deutlich gemacht hat.

Im letzten Jahr ist das Thüringer Schulgesetz novelliert worden. Einige der Änderungen sind bereits in Kraft, ein Großteil der Änderungen wird am 01.08.2020 in Kraft treten. Die Änderungen, die sich auf Schulgrößen usw. beziehen, werden am 01.08.2021 folgen. Ent­sprechend muss die Thüringer Schulordnung angepasst werden. Derzeit läuft der Novellierungsprozess dieser Ordnung für die Änderungen des Schulgesetzes, die ab 01.08.2020 gelten werden.

Kurzer Exkurs
DIE Schulordnung gibt es eigentlich gar nicht. Es gibt die Schulordnung für das berufliche Gymnasium, für das Kolleg, für die Förderschule usw. usf. Wenn hier immer von DER Schulordnung die Rede ist, ist damit die Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule gemeint.

Zunächst einmal gilt es, eine Reihe von Formalia, die sich im Thüringer Schulgesetz geändert und damit Auswirkungen auf die Schulordnung haben, zu ändern. Große Teile der Schulordnung ändern sich auch nicht, da die Grundprinzipien der Gestaltung der verschiedenen Schularten gleich bleiben. Auf der anderen Seite gibt es große Änderungen, denn da das Thüringer Schulgesetz nun auch die Förderschule einbezieht, sich zum Ganztag äußert oder die Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte von Schüler*innen, Eltern (damit sind alle Sorgeberechtigten gemeint), Lehrer*innen und weiteren an Schule Beschäftigten konkreter fasst, muss sich das auch in der Schulordnung widerspiegeln. Manches ist dabei ganz gut gelungen, Einiges aber überhaupt nicht. An einer Reihe von Stellen bleiben mehr Fragen als Antworten. Für die GEW Thüringen sind es vor allem zwei Bereiche, die dringend überarbeitet und verbessert werden müssen:

  • Schulhorte

Im Thüringer Schulgesetz ist nicht mehr von Schulhorten die Rede, sondern mittlerweile vom Ganztag. Es ist beschrieben, was möglich ist, auch wenn wir uns als GEW Thüringen bei manchen Formulierungen im Thüringer Schulgesetz noch mehr Mut gewünscht hätten. Aber die Grundlagen, damit sich (mehr) Schulen hin zu Ganztagsschulen entwickeln, sind geschaffen. Und im neuen Schulordnungsentwurf? Bildet sich davon nichts ab. Kein Wort darüber, wie teilgebundene oder gebundene Ganztagsschulen ausgestaltet werden können und müssen! Noch nicht mal der Begriff Ganztagsschule findet sich! Es gibt den Hort, wie es ihn bereits in der Schulordnung gab, das war’s. Das geht gar nicht, finden wir.

  • Förderschule, Gemeinsamer Unterricht, Aufgaben des Personals

Das Thüringer Schulgesetz gilt jetzt auch für die Förderschule und dies muss sich auch in der neuen Schulordnung abbilden. Dabei stellen wir fest, dass eine Reihe von Fragen, die sonderpädagogische Förderung und ihre Ausgestaltung betreffen, vieles im Unklaren lässt und so oder so ausgelegt werden kann. An vielen Stellen gibt es Regelungen, die für Förderschulen passen, und andere Regelungen, die für alle anderen Schularten gelten sollen. Dabei soll aber der Gemeinsame Unterricht in den allgemeinen Schulen Vorrang vor einer Beschulung in der Förderschule haben. Daher muss sich der Verordnungsgeber eigentlich Gedanken machen, wie Regelungen aus Förderschulen, die für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit Behinderung gemacht wurden und für diese sinnvoll und notwendig sind, auch für die allgemeinen Schulen anwendbar sind, denn diese haben im Gemeinsamen Unterricht eben diese Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit Behinderung nun auch. Gemeinsamer Unterricht macht ein neues Denken bei der Gestaltung der allgemeinbildenden Schulen notwendig. Dieses Denken findet sich in der Schulordnungsnovelle noch nicht.

Immer wieder werden wir gefragt: Wo ist der Unterschied zwischen den Aufgaben von Lehrer*innen für Förderpädagogik (oder: Förderschullehrer*innen) und Sonderpädagogischen Fachkräften (SPF). Wenn man den Verordnungsentwurf liest, möchte man antworten: es gibt ihn fast nicht. Das aber kann nicht sein, die Aufgaben sollten durchaus unterschiedlich sein. Das ergibt sich aus den unterschiedlichen Qualifizierungsanforderungen und aus der damit verbundenen Eingruppung bei der Bezahlung. In der Stellungnahme haben wir unsere Vorstellungen hierzu deutlich gemacht.

Wer also mehr dazu lesen möchte, der findet die ganze Stellungnahme hier.

12.06.2019 - Thüringer Schulgesetz durch den Landtag verabschiedet

Ein langer und von der GEW Thüringen konstruktiv begleiteter Diskussionsprozess fand mit der heutigen Verabschiedung des Thüringer Schulgesetzes seinen vorläufigen Abschluss.

Das Gesetz zeigt Möglichkeiten der Schulentwicklung unter sich verändernden Rahmenbedingungen auf. Die GEW Thüringen begrüßt insbesondere die Perspektive, Schulen zu echten Ganztagsschulen zu entwickeln und die Thüringer Gemeinschaftsschule weiter auszubauen. Das nun auch Förderschulen Teil von Gemeinschaftsschule werden können, zeigt, dass auch in Fragen der Inklusion neue Wege denkbar sind. Schulträger erhalten durch die korrigierten Kennziffern und die erweiterten Möglichkeiten zur Kooperation wertvolle Werkzeuge, Schulstandorte weiterzuentwickeln.

Problematisch sieht die GEW Thüringen die nun auf Dauer gestellte Möglichkeit, Gemeinschaftsschulen ab Klasse 5 vorzuhalten. Dies widerspricht der Konzeption, längeres gemeinsames Lernen von Klasse 1 bis Klasse 12/13 zu ermöglichen.

Unsere detaillierten Stellungnahmen finden sich zum Nachlesen im Downloadbereich.

Nach der Verabschiedung des Thüringer Schulgesetzes wird es darauf ankommen, wie sich die Regelungen konkret in der Schulordnung widerspiegeln, die ja Grundlage der Organisation der Schulen ist. Wir dürfen gespannt sein und werden auch diesen Prozess im Sinne unserer Mitglieder konstruktiv und kritisch begleiten.

23.05.2019 – Anhörung zum Änderungsantrag der Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und SPD

Die Verabschiedung des Thüringer Schulgesetzes biegt in die Endphase ein. In einem weiteren Anhörungsverfahren konnte die GEW Thüringen Stellung zu einem Änderungsantrag der Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und SPD nehmen.

Eine erste große Anhörung zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes – oder wie es korrekt heißt: Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens, weil die Änderungen nicht nur das Schulgesetz selbst betreffen – gab es Ende Januar/Anfang Februar. Danach haben neben dem zuständigen Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport die Fraktionen beraten und die Fraktionen von Linke, Bündnis 90/Die Grünen und SPD einen Änderungsantrag vorgelegt. Da dieser u. a. Änderungen im Bereich von Schülerzahlen, Schulmindestgrößen usw. vorschlägt, nimmt der Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport auch zu diesem Änderungsantrag (Vorlage 6/5496) eine – diesmal nur schriftliche – Anhörung vor.

Wer die Vorschläge anschauen möchte, der kann das unter dem Link http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokumentennummer Dort gibt man die Nummern des ursprünglichen Antrages ein (hier also 6484), klickt, nachdem diese angezeigt ist, auf „Vorgang anzeigen“ und kann sich durch das Originaldokument und die – hier zahlreichen – Vorlagen klicken.

Wer sich den Vorschlag der Landesregierung zur Schulgesetzänderung (Drs. 6/6484) angeschaut hat, weiß, wie groß der Umfang ist. Und jetzt noch mal eine große Änderung? Es sieht schlimmer aus, als es ist: einige Vorschläge sind neu dazugekommen, einige Vorschläge der Landesregierung wurden bekräftigt und einige Vorschläge sind überarbeitet worden.  Das notwendige Einhalten von Formalia bei der Antragsberatung im Landtag macht das alles für Laien nicht lesbarer, daher verweisen wir hier auf die wichtigsten Dinge.

Im Großen und Ganzen können die Aussagen der GEW Thüringen zur Anhörung im Januar/Februar 2019 bestehen bleiben, daher konnten wir uns in dieser weiteren Stellungnahme hier [Link zum Dokument] kurz fassen. Was die drei Fraktionen vorschlagen, dazu hier ein kurzer Überblick:

  • die Rücknahme der Förderschule ohne Schüler*innen (und damit ausschließlich als Netzwerk- und Beratungszentrum),
  • die Möglichkeit der sonderpädagogischen Begutachtung im Bereich Lernen ab Klasse 1,
  • die Stärkung der Mitbestimmung in den Schulen, indem es z. B. einen Klassenrat geben soll (§ 28), der Stärkung der Klassenkonferenz und der Schulkonferenz oder die Schaffung einer Ombudsstelle, an die sich Schüler*innen und Schülervertretungen wenden können,
  • die genauere Beschreibung, was eine Ganztagsschule in ihrem Kern ausmacht,
  • die Aufnahme der Gesamtschulen ins Gesetz,
  • die explizite Aussage, dass neben den (Industrie- und Handels- sowie Handwerks-)Kammern auch Gewerkschaften neben Anderen Partner bei der Berufs- und arbeitsweltlichen Orientierung sind und
  • die Aussagen zu Mindestschülerzahl und Zügigkeit der Schulen statt Schulgrößen, die kleinere Schulen auch nach der neuen Gesetzeslage möglich machen würden.

Wir als GEW Thüringen begrüßen die meisten der vorgeschlagenen Änderungen; an einigen Stellen wurden damit unsere Vorschläge aufgegriffen. In unserer Stellungnahme verweisen wir auf weitere Anregungen und Forderungen unsererseits, die noch keine (ausreichende) Berücksichtigung gefunden haben:

  • Eine Gemeinschaftsschule, die nur aus den Klassenstufen 5 bis 10 besteht, lehnen wir ab, da wir sonst viele Probleme für Regelschulen sehen.
  • Die Möglichkeit der Schaffung einer Verwaltungsleitung an Schulen, die bürokratische Aufgaben der Schulen übernimmt,  nur als Modellversuch vorzusehen, geht uns nicht weit genug. Wir fordern, dass an jeder Schule eine (anteilige) Verwaltungsleitung zu schaffen ist.
  • Grundlegende Datenschutzregelungen, die Schule dennoch lebbar machen, gehören aus unserer Sicht in das Schulgesetz. Diese Klarheit wäre für Schulleitungen, Lehrer*innen, Eltern, Schüler*innen und alle weiteren Beschäftigten, die an und mit Schule arbeiten, sehr hilfreich. Diese unsere Forderung bleibt weiterhin offen.
  • Aus der  Novellierung des Schulgesetzes ergeben sich z. B. durch die Inklusion, aber auch bereits durch den Gemeinsamen Unterricht Aufgaben für die Beschäftigten an den Schulen. Grundsätzlich gilt: Inklusion und Gemeinsamer Unterricht erfordern mehr Personal. Die Berechnungsmodelle für die Schule fußen aber auf der Annahme des Frontalunterrichts von homogenen Klassen. Daher bleibt unsere Forderung bestehen, dass nach der Verabschiedung des Gesetzes die zügige und ausreichende Personalzuweisung für die Schulen umgesetzt werden muss, vorbereitet und möglich gemacht durch einen entsprechenden Landeshaushalt.

Im Juni soll die Novellierung des Thüringer Schulgesetzes dann endgültig durch den Landtag beraten und verabschiedet werden.

11.02.2019 – Die Novellierung des Thüringer Schulgesetzes ist Thema im Thüringer Landtag

Die GEW Thüringen hat schriftlich und mündlich zum Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Thüringer Schulwesens Stellung genommen.

Das Gesetz, mit dem nicht nur das Thüringer Schulgesetz novelliert werden soll, trägt den etwas sperrigen Namen: Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Thüringer Schulwesens. Zwar nimmt die Zusammenführung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Förderschulgesetzes mit einigen Veränderungen den Großteil des Gesetzes ein, aber Änderungen hier müssen sich auch in anderen Gesetzen widerspiegeln, so z. B. im Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen, dem Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft oder im Kinderbetreuungsgesetz.

Zum Beispiel ist den geplanten Vorgaben zu Schul- und Klassengrößen ein eigener Artikel des Gesetzesvorschlags gewidmet. Bei diesem Thema schlagen die Wellen auch am höchsten, so dass man manchmal den Eindruck gewinnt, dass es nur um die Struktur (d. h. die Größe von Schulen) geht, nicht auch um pädagogisch bedeutsame Inhalte. Thüringen ist das einzige Bundesland, dass bisher keine Vorgaben zu Klassen- bzw. Schulgrößen macht; andere Bundesländer leben damit auch mehr oder weniger gut. Der Grundsatz sollte dabei immer sein: Wie ist es möglich, die (begrenzten) Ressourcen so einzusetzen, dass sie den Kindern und Jugendlichen zugute kommen? Welche Standards sollen gelten, so dass Ausnahmen zwar möglich, aber auch auch nur vereinzelt nötig sind (Das sagt das Wort Ausnahmen ja schon.)? Lassen Kooperationen – oder die anderen vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) vorgeschlagenen Kooperationsmodelle – Lösungen zu? Werden dann (zu kleine) Schulen geschlossen? (Dazu sei angemerkt, dass seit 2014 ca. 30 Schulen aus den verschiedensten Gründen schlossen, das also kein neuer Vorgang nach dem Inkrafttreten des neuen Thüringer Schulgesetzes wäre.) Jedenfalls fürchten die Landkreise und kreisfreien Städte, die Städte und Gemeinden einen Angriff auf etwas, das sie gern selbst autonom entscheiden möchten. Das emotionalisiert die Debatte und verengt sie. Der Bildungsausschuss des Thüringer Landtages und der Landtag kann hoffentlich die Debatte wieder versachlichen und weiten.

Aber jenseits der Debatte um Schulgrößen gibt es Einiges zu sagen zum Gesetzentwurf. Die ausführliche Stellungnahme der GEW Thüringen lesen Sie hier.

Die Novelle umfasst viele Bereiche, hier seien nur einige Bereiche und unsere Äußerungen aufgezählt:

  • Egal, ob es um Inklusion geht oder ob geplante Neuerungen pädagogisch sinnvoll sind: Das größte Problem, das für die Umsetzung des Schulgesetzes besteht, ist von diesem nicht zu lösen –  Personal bzw. die Personalausstattung der Schulen. Dennoch ist es der GEW Thüringen wichtig, in ihrer Stellungnahme diesen Punkt deutlich anzusprechen. Ohne mehr Personal (und Personal, das tatsächlich an den Schulen zur Verfügung steht) sind viele Vorschläge der Schulgesetznovelle in der Theorie gut, werden sich aber in der Realität nicht (so gut) umsetzen lassen. Ganz konkret erheben wir die Forderung, das Sockelfaktorenmodell schnellstens zu überarbeiten, denn spätestens bei Kooperationen (mit oder ohne Kooperationsmodelle) wird es für die Schulen zum Knebel.
  • Die Einführung von Schulstufen begrüßt die GEW Thüringen. Allerdings reicht es nicht, dies im Thüringer Schulgesetz zu verankern. Diese Verankerung muss auch unverzüglich Eingang in die Lehrer*innenbildung an den Universitäten und den Studienseminaren finden.
  • Wir haben den Aufbau der Thüringer Gemeinschaftsschulen immer unterstützt. Für uns ist das eine Schulform, in der Schüler*innen von der 1. bis zur 12. (13.) Klasse gemeinsam lernen können, ab Klassenstufe 11 ggf. in Kooperation mit einem Gymnasium. Dabei ist klar, dass es viele Schulen dieses Schultyps gibt, die erst nach oben „wachsen“ und noch nicht alle Klassenstufen anbieten. Wir lehnen daher Gemeinschaftsschulen, die nur die Klassenstufen 5 bis 10 anbieten, ab. Dagegen erwarten wir, dass die Landesregierung hier die Regelschulen stärkt und sie nicht zur „Resterampe“ verkommen lässt.
  • Schulleitungen sind immer mehr mit bürokratischen Aufgaben konfrontiert, das Schulbudget ist dabei nur eine Facette. Aus Sicht der GEW Thüringen ist es absolut notwendig, dass Schulen durch eine Verwaltungsleitung unterstützt wird, die sich um die vielfältigen bürokratischen Aufgaben kümmert, damit sich die Schulleitung wieder mehr den pädagogischen Herausforderungen stellen kann. Für kleine Schulen ist dabei eine gemeinsame Verwaltungsleitung denkbar.
  • Die GEW Thüringen begrüßt, dass der Gesetzentwurf Wege aufzeigt, die (Grund-)Schulen zu Ganztagsschulen weiterzuentwickeln. Diese (Weiter-)Entwicklung auch von weiterführenden Schulen darf aber nicht an Ressourcenfragen scheitern, wenn die Schule diesen Weg gehen möchte.
  • Der Erhalt der Förderschulen ist aus unserer Sicht so lange richtig, wie es an Ressourcen für die individuelle sonderpädagogische Förderung an den allgemein- und berufsbildenden Schulen betreffend die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung mangelt.
  • Wir begrüßen, dass Schüler*innen, die sonderpädagogische Förderung oder Förderung wegen nichtdeutscher Herkunftssprache erhalten, bei der Klassengröße in höherem Maße berücksichtigt werden sollen. Wir sagen: Wenn die Mindestklassengröße überschritten wird, dann müssen alle diese Schüler*innen mit dem Faktor 2 berücksichtigt werden, nicht nur zwei von ihnen.
  • Die Aussagen zum Datenschutz sind aus Sicht der GEW Thüringen nicht ausreichend und werden den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht gerecht. Hier muss dringend nachgebessert werden.

Der Bildungsausschuss des Thüringer Landtages muss nun die Stellungnahmen, die schriftlich eingingen, aber auch diejenigen, die mündlich zur Anhörung am gehalten wurden bewerten und die Diskussion für den Landtag aufarbeiten, damit dieser im Frühsommer über den Gesetzentwurf entscheiden kann.

06.07.2018 – Stellungnahme der GEW Thüringen zum Vorschlag des TMBJS für ein erneuertes Thüringer Schulgesetz

Es gab eine lange Zeit der Diskussion, nun ist es soweit: Der Vorschlag des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) für ein inklusives Schulgesetz liegt vor. Die GEW Thüringen nimmt dazu Stellung.

Der Vorprozess war lang. Es gab Eckpunkte, ein Arbeitspapier, ein Strategiepapier. Dann kamen die Empfehlungen der Expertenkommission „Zukunft Schule“, denen eine Reihe von Werkstattgesprächen folgten, an denen sich die GEW Thüringen rege beteiligte. Seit Frühjahr 2018 liegt der „Der Thüringenplan. Für eine gute Zukunft unserer Schulen“ vor. Die Ideen und Empfehlungen, die in diesem Prozess des TMBJS entstanden, sind in den Entwurf eines sog. inklusiven Schulgesetzes geflossen. Thüringer ist das letzte Bundesland, das sowohl ein  Schulgesetz als auch ein Förderschulgesetz besitzt. Der Anspruch des Ministeriums war es, beide Gesetze zu vereinbaren und die Inklusion in der Schule, z. B im Form des gemeinsamen Unterrichts voranzutreiben.

 

Die Vorlage des Gesetzesentwurfs des Ministeriums ist nun der erste Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Daher hat sich die GEW Thüringen in ihrer Stellungnahme auf drei Schwerpunkte konzentriert:

  1. Ganztagsschule: Die GEW Thüringen begrüßt, dass es erste Schritte gibt, die Ganztagsschule im Schulgesetz zu verankern. Allerdings sehen wir mit dem Gesetzentwurf die Aussagen des Koalitionsvertrages noch nicht erfüllt. Positiv ist die Verankerung der Kindheitspädagog*innen neben den Erzieher*innen im Gesetzesvorschlag.
  2. Inklusion: Die GEW Thüringen begrüßt, dass das Ministerium das Tempo bei der Umsetzung der Inklusion herausnimmt und Förderschulen weiterhin Bestand haben in der Thüringer Schullandschaft. Dass Förderschulen sich zusammen mit anderen Schulen zu einer Gemeinschaftsschule entwickeln können, ist eine Forderung der GEW Thüringen. In diesem Zusammenhang verweisen wir darauf, dass aus Sicht der GEW Thüringen eine Gemeinschaftsschule eine Schule mit dem Klassenstufen 1 bis 12 ist. Positiv bewerten wir die Aussagen zu Sonderpädagogischen Fachkräften; die Aussagen z. B. zu Heilpädagog*innen, Heilerziehungspfleger*innen oder Sozialpädagog*innen sind ebenfalls wichtig für die Umsetzung von Inklusion.
  3. Mindestzügigkeit, Schülermindestzahlen und Schulgrößen: Die GEW Thüringen begrüßt grundsätzlich, dass es eine Festlegung im Gesetz geben soll, auch wenn die vorliegenden Vorschläge aus unserer Sicht eine Reihe von Fragen aufwerfen. Wir schlagen vor, eine ca. 5-jährige Vorlaufphase für die Schulen zu etablieren, in der sie sich in verschiedenen Kooperationsmodellen auf den Weg machen können, um die Anforderungen zu erfüllen und ihre Schule zukunftsfest weiterzuentwickeln. Die GEW Thüringen weist aber mit Nachdruck darauf hin, dass Schulkooperationsmodelle keine Personalsparmodelle sein werden. Es ist davon auszugehen, dass in einer Reihe von Fällen Fahrzeiten und Fahrkosten für Schüler*innen und Pädagog*innen steigen werden. Diese Kostenübernahme ist rechtzeitig unter Einbeziehung der Schulträger zu klären.

Unser Fazit:

Grundsätzlich wird aus unserer Sicht eine Frage der Schulgesetznovelle nicht geklärt, zu der wir uns deutlichere Aussagen gewünscht hätten: Wohin soll sich die Thüringer Schule entwickeln? Zum Beispiel werden diejenigen Schulen, die sich mit Inklusion und/oder Ganztag bereits seit einigen Jahren auf den Weg gemacht haben, verwundert feststellen, dass ihre Entwicklungsleistung keine Wertschätzung und Anregungen bzw. Anreize zur Weiterentwicklung durch den Gesetzesvorschlag erfährt. Ganz wichtig aus Sicht der GEW Thüringen ist, dass das, was im Thüringer Schulgesetz geregelt wird, auch personell untersetzt wird und sich dies entsprechend in den Landeshaushalten abbildet. Ansonsten bleiben Vorhaben zum Ganztag oder zur Inklusion ohne Umsetzungsmöglichkeiten im Schulalltag.

 

Die vollständige Stellungnahme sowie der Gesetzesentwurf und eine Synopse dazu finden sie hier zum Download.

15.08.2017 - Sonderpädagogische Fachkräfte (SPF) und die Debatte zum inklusiven Schulgesetz

Das neue Schuljahr hat begonnen, in dem nicht nur über die Ergebnisse der Kommission „Zukunft Schule“ oder das Personalentwicklungskonzept (PEK) diskutiert werden soll.

Auch die Diskussion über eine Zusammenführung des Thüringer Schul- und Förderschulgesetzes in ein inklusives Schulgesetz wird fortgeführt. Die Perspektiven der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer spielen erwartungsgemäß in der Debatte eine große Rolle. Dabei darf eine weitere Gruppe, die mit der Fragen der sonderpädagogischen Förderung eng verbunden ist, nicht aus dem Blick geraten: die Sonderpädagogischen Fachkräfte (SPF). Verunsicherung löste dabei bereits Ende letzten Jahres ein Punkt der Arbeitsfassung des TMBJS (Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) aus, der als 8. Schwerpunkt mit „Fachkräfte für Förderung“ über­schrieben war. Darin heißt es: „Als Fachkraft für Förderung sind Heilpädagogen und Heiler­ziehungspfleger sowie Erzieher mit einer Zusatzausbildung und Sonderpädagogische Fach­kräfte tätig.“ Diese Formulierung zieht Fragen zur Qualifizierung, der Eingruppierung und dem Einsatz dieser Fachkräfte nach sich, worauf die GEW Thüringen in ihrer Stellung­nahme zur Arbeitsfassung hingewiesen hat. SPF waren verunsichert, ob damit eine Abwertung ihrer Arbeit einher gehen soll.

Wer kann eigentlich SPF werden?

Im Thüringer Förderschulgesetz heißt es in § 18 im 3. Absatz in Satz 1: „Sonderpädagogische Fachkräfte sind Erzieher, Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger mit jeweils einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.“

Im gleichen Paragrafen wurde bereits in Absatz 1 erläutert, dass „(s)onderpädagogische Fachkräfte … für die Planung, Durchführung und Auswertung sonderpädagogischer Förder­maßnahmen verantwortlich [sind]. Sie unterstützen die Erziehungs- und Unterrichtstätig­keit des Lehrers an der Förderschule und im gemeinsamen Unterricht; …“ Außerdem heißt es im ersten Satz des 2. Absatzes des § 18 des Thüringer Förderschulgesetzes „Eigenständiger Unterricht innerhalb der Pflichtstunden wird durch Sonderpädagogische Fachkräfte nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt.“

Und was sagt die Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung (ThürBildLbVO)? Hier geht es im § 12 um die „Fachliche[n] Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Sonderpädagogischen Assistenten“: „Die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Sonderpädagogischen Assistenten erfüllt, wer über die in § 18 Abs. 3 des Thüringer Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Berufsausbildung und jeweils die anerkannte abgeschlossene sonderpädagogische Zusatzausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen nach der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 205) in der jeweils geltenden Fassung verfügt.

Stammtisch für SPF zusammen mit der AG Inklusion am 12.06.2017

Um auf die Fortführung der Diskussion zum inklusiven Schulgesetz im Herbst dieses Jahres vorbereitet zu sein, gab es vor Schuljahresende im Juni 2017 einen Stammtisch mit SPF in Zusammenarbeit mit der AG Inklusion der GEW Thüringen. Nach den Ausführungen von Bärbel Brockmann, Leiterin der AG Pädagog*innenbildung der GEW Thüringen, wurde über die Tätigkeitsbeschreibung für SPF diskutiert.

Die Teilnehmer*innen trugen zusammen:

  • Der Status einer/eines SPF muss erhalten werden. Dieser Status, der durch eine zusätzliche Qualifizierung erworben werden kann, soll gehaltsrelevant sein (Derzeit sind SPF meist in der Entgeltgruppe E 9 eingestuft, eher selten im Beförderungsamt E 10.).
  • SPF werden auch im gemeinsamen Unterricht (GU) eingesetzt, wo sie dringend benötigt werden.
  • Durch die Aufgaben im gemeinsamen Unterricht stellt sich immer häufiger die Frage, wie SPF und Förderpädagogen, aber auch SPF und Integrationshelfer in ihren Aufgabengebieten und Tätigkeitsmerkmalen unterschieden sind. Das liegt auch daran, dass die Vorgaben zur Unterrichtsabdeckung durch SPF teilweise sehr kreativ ausgelegt werden und damit der Unterschied zum Förderpädagogen immer kleiner erscheint.
  • Geeignete Qualifizierungsmaßnahmen für Heilerziehungspfleger*innen und Heilpädagog*innen sind notwendig, damit sie die sonderpädagogische Zusatzausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen erwerben können. Diese Frage ist in die Debatte zur Qualitätserhaltung durch Nachqualifizierung (von Lehrer*innen) mit aufzunehmen. Derzeitige private Angebote sind im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wenig attraktiv.
  • Das Thüringer Förderschulgesetz lässt zu, dass auch „Personen mit geeigneter anderweitiger Berufsausbildung“ SPF werden, wenn sie die erforderlichen Zusatz­qualifikationen und die Zulassung durch das TMBJS haben. Soll die Professionalität der Arbeit von SPF erhalten bleiben, muss die Einstellungen von Menschen aus anderen pädagogischen Bereichen einen strengen Kriterienkatalog unterliegen.

Diese und weitere Detailfragen wird die GEW Thüringen in die weitere Diskussion zum inklusiven Schulgesetz nehmen.

07.04.2017 - Ihre Meinung zum Strategiepapier des TMBJS zur Inklusion ist gefragt!

Absage an die Inklusion? Nein, Tempodrosselung, wie der Ministerpräsident bei seinem Grußwort auf der Fachtagung „Inklusion in kommunalen Bildungslandschaften“ am 30. März 2017 betonte, damit die Umsetzung der Inklusion in die Gebiets- und Funktionalreform

Das Strategiepapier selbst finden Sie hier.

Was lässt sich in einer ersten Schau des Papieres anmerken:

  • Das TMBJS hat die Stellungnahmen und Anmerkungen aufmerksam gelesen. Einige Vorschläge nehmen explizit darauf Bezug.
  • Die Einstellung von Lehrer*innen und Erzieher*innen ist zuerst dem Umstand geschuldet, dass in den nächsten Jahren eine Reihe von Pädagog*innen aus dem Dienst aus­scheiden werden. Diese Einstellungen werden nicht (ausschließlich) zur Verbesserung der Inklusion vorgenommen.
  • Sowohl die Universität Erfurt als auch die Friedrich-Schiller-Universität Jena sind derzeit auf dem Weg, inklusive Inhalte verstärkt in die Ausbildung von Lehramtsstudierenden zu integrieren. Bisher ist der Anteil dazu viel zu klein, wie Lehramtsstudierende uns immer wieder spiegeln. Die Studierenden, die in den Genuss dieser verbesserten Ausbildung kommen, werden die Universität aber erst in einigen Jahren verlassen.
  • Es fehlen Vorstellungen, wie das Thema in der 2. Phase der Lehrer*innenbildung – im Vorbereitungsdienst – verstärkt aufgegriffen werden soll.
  • Wenn die Möglichkeiten des Gemeinsamen Unterrichts voll ausgeschöpft werden sollen, dann brauchen auch alle Pädagog*innen, die bereits heute in der Schule arbeiten, Fortbildung. Angebote dazu können sicherlich noch ausgebaut werden. Wichtig ist aber auch, dass die Kollegien diese nutzen können. Hier gibt es immer wieder Probleme bei der Genehmigung aufgrund der Probleme mit der Unterrichtsabsicherung.
  • Wenn Seiteneinsteiger*innen im Schuldienst eingestellt werden, müssen sie eine pädagogische Qualifikation erhalten, die zum Einen die Qualität der Bildung absichert und zum Anderen den Seiteneinsteiger*innen die Möglichkeit eröffnet, danach entsprechend eingruppiert und bezahlt zu werden.

Auch zu diesem Papier möchten wir Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Möglichkeit geben, uns Anmerkungen und Fragen zu schicken, die wir in die Diskussion zum Inklusiven Schulgesetz einbringen können. Nutzen Sie dazu die Kommentarfunktion auf derselben Seite.

06.03.2017 - Pressemitteilung der GEW Thüringen: Inklusives Schulgesetz - Mit Volldampf Tempo raus?

„Erst wird hitzig über das Inklusive Schulgesetz diskutiert, jetzt kündigt Ministerpräsident Bodo Ramelow in einem Zeitungsinterview an, das Tempo bei der Inklusion rauszunehmen“, stellt Kathrin Vitzthum, Landesvorsitzende der GEW Thüringen fest. „Unsere umfangreiche Stellungnahme zur Arbeitsfassung und die Diskussionen mit der Bildungsministerin Birgit Klaubert in Nordhausen und Staatssekretärin Gabi Ohler in Erfurt haben Wirkung gezeigt. Die GEW Thüringen hat immer gesagt: Solange die Voraussetzungen an den Schulen nicht geschaffen sind, kann Inklusion nicht flächendeckend umgesetzt werden.“

Offenbar will Ministerpräsident Bodo Ramelow mit der extra einberufenen Kommission „Zukunft Schule“ zunächst die Schulstrukturfrage klären, bevor über Investitionen in ein inklusives Schulsystem in Thüringen entschieden wird. Bereits inklusiv arbeitende Schulen sollen unterstützt werden. 

„Grundsätzlich begrüßen wir, dass das Tempo aus der Novellierung rausgenommen wird, denn zunächst müssen die Bedingungen zur individuellen Förderung aller Kinder und Jugendlichen geschaffen werden. Eine Rolle rückwärts darf das allerdings nicht bedeuten. Schon jetzt unternehmen die Pädagoginnen und Pädagogen enorme Anstrengungen, inklusiv zu arbeiten. Deren Leistung muss auch weiter unterstützt werden“, erklärt Vitzthum. 

Sorge bereitet der GEW Thüringen auch die Absage des Ministerpräsidenten an eine höhere Eingruppierung von Regelschullehrerinnen und -lehrern aller Schularten: „Wer Nachwuchs gewinnen will und zeitgleich an althergebrachten Definitionen von Anforderungsprofilen festhält, wird für Nachwuchs gerade an den Regelschulen nicht attraktiv.“ Wenn das Bildungssystem nicht permanent Frust produzieren soll, wie Bodo Ramelow am Wochenende medial verkünden ließ, dann sollte sich die Landesregierung neben strukturellen Reformen  Gedanken über die deutliche Erhöhung des Bildungsetats im Landeshaushalt machen und das auch umsetzen.

24.01.2017 - Diskussionsrunde zum inklusiven Schulgesetz mit Staatssekretärin Ohler

Die Stellungnahmen der Mitglieder des Beirates Inklusive Bildung – also auch die Stellungnahme der GEW Thüringen – zur Arbeitsfassung des inklusiven Schulgesetzes liegen dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) seit Mitte des Monats vor. Doch Stellungnahmen können immer nur eine gestraffte Zusammenfassung der Diskussion sein, daher wollte die GEW Thüringen in größerer Runde mit der Bildungsministerin Dr. Klaubert die Vorschläge diskutieren.

Hier weiter zum gesamten Bericht.

17.01.2017 - Danke für die Beteiligung an der Diskussion - Stellungnahme der GEW Thüringen nun öffentlich

Wir danken allen, die uns Ihre Meinung zur Arbeitsfassung des Inklusiven Schulgesetzes gesandt haben.

Die zusammengefassten Aussagen – egal, ob sie uns über die Homepage oder per Post zugegangen sind – können Sie hier lesen. Die Stellungnahme im Wortlaut finden Sie hier.

16.12.2016 - Pressemitteilung der GEW Thüringen: Arbeitsfassung zum Inklusiven Schulgesetz verursacht deutliche Bauchschmerzen

Die GEW Thüringen steht mit ihren Beschlüssen für inklusive Bildung. Für echte Inklusion sind Pädagoginnen und Pädagogen zu begeistern. Echte Inklusion aber hat Voraussetzungen, die in Thüringen seit langer Zeit nicht gegeben sind.

„Schafft es die Landesregierung nicht, die personellen und materiellen Bedingungen an den Schulen den tatsächlichen Anforderungen anzupassen, so wird die GEW Thüringen einem auf der Arbeitsfassung basierenden Gesetzentwurf nicht zustimmen können“, kommentiert Kathrin Vitzthum, Landesvorsitzende der GEW Thüringen die Arbeitsfassung zum Inklusiven Schulgesetz. 

Die GEW Thüringen hat die Arbeitsfassung auf ihrer Webseite veröffentlicht und alle Betroffenen eingeladen, diese kommentieren. Eine erste Auswertung ergibt:

  • Inklusion und inklusives Lernen werden nicht abgelehnt.
  • Dagegen verhindern die mangelnden personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen die inklusive Beschulung.
  • Die Pädagoginnen und Pädagogen fühlen sich im Prozess nicht mitgenommen und teilweise überrumpelt.
  • Die Erfahrung, dass die allgemeinen Bedingungen an Schule längst nicht mehr befriedigend sind, schmälert das Vertrauen in die Gesetzgeber. 

Die GEW Thüringen lehnt besonders den Vorschlag ab, bereits zum Schuljahr 2018/19 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf bei Lernen, Sprache sowie emotionaler und sozialer Entwicklung nur noch an allgemeinen Schulen aufzunehmen. Das geht zu Lasten der Schülerinnen und Schüler und schränkt das Elternwahlrecht massiv ein. Dieses Vorgehen kann nicht im Sinne von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie der Pädagoginnen und Pädagogen sein. 

Die GEW Thüringen fordert das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport auf, in Regionalkonferenzen bis März 2017 mit den Betroffenen zu diskutieren und deren Erfahrungen in einen Gesetzentwurf einfließen zu lassen. Am Ende sind es die Pädagoginnen und Pädagogen, die das Gesetz mit Leben füllen müssen. 

„Die Landesregierung ist aufgefordert, zuerst die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Inklusion für alle Pädagoginnen und Pädagogen und auch für alle Schülerinnen und Schüler ein Erfolgsmodell wird“, so Vitzthum abschließend.

17.11.2016 - Bildungsministerium legt Arbeitsfassung des Inklusiven Schulgesetzes vor

Die Schaffung eines inklusiven Schulgesetzes in Thüringen ist Ziel der rot-rot-grünen Regierungskoalition. Die Diskussion dazu ist eröffnet.

Thüringen ist das einzige Bundesland in Deutschland, in dem Schulgesetz und Förderschulgesetz in zwei getrennten Gesetzen verankert sind. Das will die rot-rot-grüne Regierung ändern und ein inklusives Schulgesetz in Thüringen auf den Weg bringen. Nachdem vor der Sommerpause 2016 Eckpunkte dafür vorlagen, hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) nun einen Arbeitsentwurf mit den geplanten Schwerpunkten vorgelegt. Bis Sommer 2017 soll die Vorlage für die Diskussion im Thüringer Landtag stehen, damit die gesetzlichen Regelungen zum Schuljahr 2018/2019 greifen können. Das ist der Plan.

Am 16.11.2016 legte das TMBJS dem Beirat „Inklusive Bildung“, in dem die GEW Thüringen das Mandat für den DGB Hessen-Thüringen wahrnimmt, die Vorlagen des Ministeriums zum Schwerpunktbereich Inklusion für das neue Gesetz vor. Diese Arbeitsfassung kann bis 15.01.2017 diskutiert werden, die Mitglieder des Beirates Inklusion – so auch die GEW Thüringen – können dazu Stellung nehmen. Nach der Auswertung dieser Diskussion und der Stellungnahmen entsteht der Referentenentwurf, der dann von der Landesregierung beraten und verabschiedet wird.

Die GEW setzt sich seit geraumer Zeit mit dem Thema Inklusion auseinander

Die Inklusion aller Kinder und Jugendlichen in gemeinsamen Unterricht ist ein Thema, dass viele Kolleginnen und Kollegen bewegt, daher diskutiert die GEW Thüringen seit einer Reihe von Jahren verschiedenste Facetten von Inklusion. Dies fand u. a. seinen Widerhall im Bildungspolitischen Leitantrag, den die Delegierten der 8. Landesvertreterverammlung der GEW Thüringen 2014 verabschiedet haben.

Uns ist es wichtig, dass die Vorschläge für das inklusive Schulgesetz mit vielen Beteiligten diskutiert werden. Daher haben wir Ministerin Dr. Klaubert aufgefordert, bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes größtmögliche Transparenz walten zu lassen. In dieser Aufforderung haben wir deutlich gemacht, dass Inklusion kein „weiter so“ ist, sondern dass an eine gelingende und gelungene Inklusion Bedingungen personeller, materieller, baulicher, aber auch weiterbildnerischer Art geknüpft sind. Zur Information für Ihre Schule finden Sie die Aufforderung an Ministerin Dr. Klaubert hier.

Was möchte das TMBJS nun im Thüringer Schulgesetz beim Schwerpunkt Inklusion verankern?

Darüber können Sie sich, liebe Kolleginnen und Kollegen, selbst ein Bild machen. Sie finden auf dieser Seite die „Handreichung zum Arbeitsentwurf für ein inklusives Schulgesetz in Thüringen“ und die „Präsentation zur Ausgestaltung der Eckpunkte für ein inklusives Schulgesetz“, beides Dokumente, die der Beirat „Inklusive Bildung“ auf seine Sitzung am 16.11.2016 vorgestellt bekam.

Diskutieren Sie mit Ihren Kolleginnen und Kollegen, mit ihren Schulleitungen, mit Eltern und Schülerinnen und Schülern. Diskutieren Sie mit Ihren GEW-Kolleginnen und –Kollegen in Ihrem GEW-Kreisverband.

Kontakt
Marlis Bremisch
Referentin für Bildung und Gewerkschaftliche Bildungsarbeit
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