Zum Inhalt springen

Urteil zur funktionsgerechten Vergütung: Schulleiterin muss nun auch entsprechend ihrer Tätigkeit bezahlt werden

Eine angestellte ständige Vertreterin des Schulleiters eines Förderzentrums hat Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 seit der dauerhaften Übertragung dieser Funktion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nach einer Klage der GEW Thüringen mit Urteil vom 04.08.2016 entschieden (Az 6AZR 237/15), nun liegt auch die begründete Fassung vor. Das Urteil hat positive Auswirkungen für viele Beschäftigte und weitreichende finanzielle Konsequenzen für das Land Thüringen.

Foto: wikipedia - CC-BY-NC-ND - Ralf Roletschek (talk) - Fahrradtechnik auf fahrradmonteur.de

Bisher hat die Pädagogin zwar die Aufgaben einer Schulleiterin erfüllt, wurde aber jahrelang lediglich wie eine Lehrerin bezahlt. Im konkreten Fall macht das eine Gehaltsdifferenz in Höhe von ca. 900,- Euro brutto pro Monat aus. Seit Oktober 2011 ist die Pädagogin als stellvertretende Schulleiterin bestellt und hat daraus nun einen Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von ca. 50.000 Euro brutto.

Die GEW Thüringen hat jetzt das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) aufgefordert, die Ergebnisse des Urteils des höchsten Arbeitsgerichts Deutschlands auf die vielen Angestellten mit dauerhaft übertragenen Funktionen an den circa 800 staatlichen Schulen umgehend zu übertragen.

Mit diesem Urteil, das mit dem Rechtsschutz der GEW Thüringen erkämpft wurde, sehen wir uns auf einem guten Weg im Bemühen um eine funktionsgerechte Bezahlung. Angestellte bestellte Schulleiter*innen und deren ständige Vertreter*innen sind gut beraten, ihre Ansprüche auf Eingruppierung und Vergütung aus der höherwertigen Tätigkeit geltend zu machen. Mitglieder der GEW Thüringen können sich an die GEW-Landesrechtsstelle wenden. 

  • Zur Urteilsbegründung:

Das BAG hat die Anspruchsvoraussetzungen für die Vergütung danach überprüft, ob die angestellte Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt oder nicht, also Erfüllerin oder Nichterfüllerin im Sinne der tariflichen Regelungen ist. In beiden Fällen lässt sich der Vergütungsanspruch herleiten.

Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet so unabhängig von einer Vergütungsvereinbarung die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung.

Das BAG kommt hiernach zu dem Ergebnis, dass die vertragliche Vereinbarung zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L als Lehrerin ab dem Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung der Aufgaben einer ständigen Vertreterin des Schulleiters, nicht mehr greifen kann. Mit der dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters hat sich das Staatliche Schulamt als Beklagter im Einverständnis mit der Klägerin von der vertraglichen Vergütungsvereinbarung gleichsam gelöst.

Deshalb steht nach § 612 BGB der Klägerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L zu.Denn

„entscheidet sich der öffentliche Arbeitgeber für eine zivilrechtliche Gestaltung seiner Dienstverhältnisse, muss er die sich aus diesen Regeln ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen. Dies umfasst bei fehlender Vergütungsvereinbarung die Erfüllung berechtigter Vergütungserwartungen der betroffenen Arbeitnehmer nach § 612 BGB.“ (Auszug BAG-Urteil vom 04.08.2016)

In der dauerhaften Übertragung einer Schulleiterstelle sieht das BAG zugleich die Begründung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die der übertragenen Stelle entsprechende Vergütung.

Das BAG sieht selbst in dem sog. „Verbot der Sprungbeförderung“ kein Problem, denn nach den maßgeblichen Bestimmungen wäre der Landespersonalausschuss berechtigt, Ausnahmen von den regelmäßig zu durchlaufenden Ämtern auf Antrag zuzulassen. Aus welchem Grund das Ministerium von dieser gesetzlichen Möglichkeit nie Gebrauch gemacht hat, blieb vor dem BAG leider offen.

Nicht entschieden wurde die Frage, ob die Klägerin zudem Anspruch auf Zahlung einer Amtszulage hat, die nach dem Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) entsprechend der Schülerzahl an Beamte gezahlt wird, oder nur auf Ermessensausübung des Arbeitgebers. Diese Frage wurde mangels Sachaufklärung an das zuständige Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG Thüringen) zurückverwiesen. 

 

  • Über die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Thüringen:

Die Bildungsgewerkschaft GEW THÜRINGEN ist die größte und bedeutendste bildungspolitische Kraft in Thüringen. Sie organisiert aktive und ehemalige Beschäftigte an den Thüringer Bildungseinrichtungen. Schwerpunkte der politischen Arbeit sind die Bildungsgerechtigkeit, die Lern- und Arbeitsbedingungen an Kitas, Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie die Angestellten-, Beamten- und Tarifpolitik. Vorsitzende ist Kathrin Vitzthum.

Kontakt
Dr. Michael Kummer
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 22
Mobil:  0151 1063 2902