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Beihilfe

Die „Beihilfe im Krankheitsfall“ wird abgeleitet aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren, die als einer der „hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts“ gilt. Das Beihilferecht liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer.

Die „Beihilfe im Krankheitsfall“ wird abgeleitet aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren, die als einer der „hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts“ gilt. Gleichwohl hat die Rechtsprechung immer wieder deutlich gemacht, dass die konkrete Ausformung der Beihilferegelungen nicht zu als durch die hergebrachten Grundsätze geschützt angesehen werden kann.

Die Beihilferegelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. In der Regel bekommen ledige Beamtinnen und Beamte 50 Prozent der Krankheitskosten durch den Dienstherrn erstattet, bei Beamtinnen und Beamten mit Kindern sind die „Beihilfesätze“, d.h. der erstattete Anteil der Krankheitskosten meist höher. Versorgungsempfänger bekommen in den meisten Bundesländern 70 Prozent Beihilfe. Für die übrigen Prozentpunkte besteht inzwischen – wie für den Rest der Bevölkerung – eine Versicherungspflicht. In der Regel bieten private Krankenversicherung spezielle „Beihilfetarife“ an, in denen man die nicht von der Beihilfe übernommenen Krankheitskosten versichern kann.

Die Krankheitskosten, die von der Beihilfe übernommen werden, unterscheiden sich ebenfalls von Bundesland zu Bundesland. In manchen Ländern orientiert sich der Leistungsumfang relativ eng an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, in anderen geht er deutlich darüber hinaus. In allen Bundesländern ist die Höhe der Arzthonorare, die durch die Beihilfe übernommen werden, gedeckelt, beispielsweise auf das 1,8fache oder das 2,7fache der Sätze, die die gesetzliche Krankenversicherung den Ärzten zahlt.

Beamtinnen und Beamte sind per Gesetz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Im Umkehrschluss können sie sich auch dann, wenn ihnen wegen Vorerkrankungen keine oder keine bezahlbare private Krankenversicherung offensteht, auch nur als freiwillige Mitglieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden. Sie haben dann keinen Anspruch auf einen hälftigen Arbeitgeberzuschuss, verlieren aber wegen des Sachleistungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung ihren Anspruch auf Beihilfe. Versuche, diese widersprüchliche Gesetzeslage zu Gunsten aufzulösen, scheiterten in den vergangenen Jahrzehnten regelmäßig am Widerstand der Lobby der privaten Krankenversicherung.

Das Beihilferecht liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Hier finden Sie die Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen. GEW-Mitglieder erhalten Beratung und Rechtsschutz in beamtenrechtlichen Fragen durch die Landesrechtsschutzstelle.