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Beamt*innenversorgung

Die Beamtenversorgung sichert als eigenständiges Versorgungssystem die Beamtinnen und Beamten ab, die aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind. Bund, Länder und Gemeinden tragen jeweils die Kosten der Versorgung ihrer Beamten, die Versorgungsgesetze werden seit der Föderalismusreform ebenfalls von den Bundesländern jeweils eigenständig gemacht - zugleich für die auf ihrem Gebiet ansässigen Gemeinden.

Die lebenslange amtsangemessene Alimentation gilt als einer der „hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts“. Die Höhe der Versorgung richtet sich nach der Zahl der versorgungsfähigen Dienstjahre und dem erreichten Endgehalt. Nach 40 Jahren Vollzeitbeschäftigung beträgt der Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent der letzten Brutto-Besoldung. Bei Phasen der Teilzeitbeschäftigung wird die Versorgung anteilig gekürzt. Diese Versorgung ist – abgesehen von einem kleinen Versorgungsfreibetrag, der bis 2030 schrittweise auf Null abgeschmolzen wird – voll steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Das Beamtenversorgungsrecht wurde zusammen mit dem Besoldungsrecht durch die Föderalismusreform 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer übertragen. Seither entwickelt sich auch das Versorgungsrecht immer weiter auseinander. Hat eine Beamtin/ein Beamter in mehreren Bundesländern gedient, so teilen sich die Bundesländer die „Versorgungslasten“. Bislang spielt das für die einzelnen Versorgungsempfänger noch keine Rolle, er oder sie beantragt beim letzten Dienstherrn die Versorgung.

Hier finden Sie das Beamtenversorgungsgesetz des Landes Thüringen. GEW-Mitglieder erhalten Beratung und Rechtsschutz in beamten- und versorgungsrechtlichen Fragen durch die Landesrechtsschutzstelle.