Zum Inhalt springen

Beamt*innenstreik

"Beamte dürfen nicht streiken", so die gängige Auffassung, wenn es um Arbeitskampfmaßnahmen in Deutschland geht. Zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg betonen jedoch das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Streikrecht – auch für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer.

Die Frage „Darf man Beamten das Recht auf Kollektivverhandlungen und Streik verwehren?“ wird in allen demokratischen Staaten selbstverständlich mit „nein“ beantwortet – nur in Deutschland nicht! Hier lebt im Beamtenrecht die obrigkeitsstaatliche Fiktion fort, wonach der fürsorgliche Dienstherr seine Beamten so gut versorgt, dass ein gleichberechtigtes Aushandeln der Beschäftigungsbedingungen überflüssig wird. Die GEW sagt, das ist nicht mehr zeitgemäß.

Die GEW geht – wie das Völkerrecht und das internationale Arbeitsrecht – davon aus, dass es ein Menschenrecht auf Kollektivverhandlungen gibt. Teil dieses Menschenrechts ist das Recht, auch den Arbeitskampf als letztes Mittel anzuwenden. Als Menschenrecht wohnt es dem Menschsein inne und darf nur unter sehr eng umgrenzten Bedingungen eingeschränkt werden.

Die GEW fordert gemeinsam mit dem DGB die vollen Koalitionsrechte auch für Beamtinnen und Beamte. Seit den 1970er Jahren hat es immer wieder Streikaufrufe der Bildungsgewerkschaft an Beamtinnen und Beamte gegeben. In den vergangenen fünf Jahren sind rund 10.000 verbeamtete Lehrkräfte in verschiedenen Bundesländern Streikaufrufen der GEW gefolgt, meist als „Warnstreik“ für einige Unterrichtsstunden.

Die GEW wird ihren Einsatz für bessere Bildung wie für bessere Arbeitsbedingungen – für Beamtinnen und Beamte ebenso wie für Angestellte – weiter auf allen Ebenen führen. Dazu gehört auch der Einsatz für das Menschenrecht auf Kollektivverhandlungen einschließlich Streikrecht. Wie sich Beamtinnen und Beamte wehren können, finden Sie hier.