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Pädagog*innen im Spannungsfeld von Demokratiebildungund Meldeportalen

Wie politisch darf und muss ein*e Lehrer*in sein?

Viele Lehrkräfte an Schulen sind angesichts eines von der AfD behaupteten und von einigen Medien unkritisch übernommenen „Neutralitätsgebots“ verunsichert – unter anderem deshalb, weil sie sich in ihrer Ausbildung nicht genügend darauf vorbereitet sehen. Gibt es tatsächlich eine Neutralitätspflicht an Schule? Wann darf oder wann muss ich mich als Lehrkraft politisch positionieren? Wie kann ich als Lehrkraft bei kritischen Nachfragen das Einnehmen einer politischen Haltung rechtfertigen? Dieser Beitrag klärt die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Professionsfragen und soll das Selbstverständnis und auch das Selbstbewusstsein der Lehrkräfte stärken.

Symbolbild - Quelle: Canva Pro

Im Herbst 2018 verschickte die AfD-Fraktion einen Brief an alle Thüringer Schulen, in dem sie behauptete, dass es „immer wieder … Hinweise von Eltern und von Schülern … [auf] einseitige politische Indoktrinationen und Einflussnahmen“ gebe und dass das Verstöße gegen „die Neutralitätspflicht der Schule, die eine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung ist“ seien. Der politisch bildende Unterricht könne dagegen nur fair sein, wenn „alle politischen Positionen gleichermaßen sachlich dargestellt und diskutiert werden, einem entsprechenden Pluralismus sowie der politischen Chancengleichheit Raum gegeben wird.“

Zugleich eröffneten einige andere AfD-Landesverbände Meldeportale, auf denen Verstöße gegen diese „Neutralitätspflicht“ von Lehrkräften gemeldet werden sollten. Das schürte unter einem Teil der Lehrkräfte Verunsicherung und Angst , die zum Teil auf rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich des eigenen Professionsverständnisses beruhen. Es ist somit naheliegend, sich die rechtlichen Grundlagen näher anzuschauen.

Was sagen die Rechtsgrundlagen zum Thema „Neutralität“?

Ob Empfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK), Beamtenstatusgesetz, Lehrer*innen-Dienstordnung oder Thüringer Schulgesetz: In all diesen Rechtsvorschriften findet sich der grundlegende Hinweis auf die Pflicht zu einer Neutralität der staatlichen Institution Schule -so darf beispielsweise keine parteipolitische Werbung betrieben werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass das pädagogische Personal in „neutraler Distanz“ gegenüber sämtlichen politischen Äußerungen, Themen und Handlungen in der Schule zu stehen hat. Im Gegenteil, in den Rechtsvorschriften finden sich gleichzeitig explizite Verweise darauf, dass pädagogisches und erzieherisches Handeln auf die freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) ausgerichtet werden soll, und entsprechend bei grundgesetzwidrigen bzw. demokratiegefährdenden Verhalten pädagogisches und ggf. rechtliches Einschreiten geboten ist. 

Während diese Parallelität zunächst widersprüchlich erscheinen kann, löst sie sich bei näherer Betrachtung nachvollziehbar auf. Dass die Pädagog*innen einerseits neutral auftreten, aber zugleich freiheitlich-demokratisch wertorientiert unterrichten und erziehen sollen, dazu haben sie sich bei Dienstantritt verpflichtet. Und genau diese Erwartungshaltung bringt ihnen ihr Dienstherr bzw. Arbeitgeber entgegen. Es ist damit nicht anderes als die eingeschränkte Meinungsfreiheit der Schüler*innen - nämlich genau dann, wenn die FDGO-Werte verletzt werden. Genau an dieser Stelle sind auch die Lehrkräfte in ihrer Meinungsfreiheit und damit in ihrer von der AfD suggerierten wertelosen Neutralität eingeschränkt – und das aus guten Gründen.

Empfehlungen, Vorschriften, Erwartungen an die Lehrkräfte hinsichtlich einer unparteiischen Haltung und der eingeschränkten Neutralität

Im § 33 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) in der letzten Fassung vom 20.11.2019 heißt es:

„Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.“

Und im § 36 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der letzten Fassung vom 30.07.2019 lautet die Formulierung:

„Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.““

In der Dienstordnung für Lehrer*innen, Erzieher*innen u. Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen in der letzten Fassung vom 30.11.2011 heißt es in § 5: 

„Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Sie sind in ihrem Unterricht zur ausgewogenen Darstellung verpflichtet. Strittiges muss auch im Unterricht kontrovers vorgestellt werden. Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte haben das Recht, im Unterricht ihre persönliche Meinung zu äußern; sie müssen diese aber als solche deutlich machen. Dabei haben sie darauf zu achten, dass eine eigenständige Meinungsbildung der Schüler nicht gefährdet wird. Eine Verletzung der Empfindungen Andersdenkender ist zu vermeiden.“

Obwohl die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz keine Rechtskraft besitzen, stellen sie dennoch die abgestimmte Richtschnur und Orientierung für die Bildungsministerien der Bundesländer dar. In den im Oktober 2018 überarbeiteten Empfehlungen der Kultusministerkonferenz mit dem Titel „Demokratie als Ziel, Gegenstand und Praxis historisch-politischer Bildung und Erziehung im Unterricht“ werden die Ziele und allgemeine Grundsätze u. a. so definiert:

„Kinder und Jugendliche brauchen ein Wertesystem, in dem sie sich orientieren können. Schule ist dafür verantwortlich, ihnen eines zu vermitteln, das den freiheitlichen und demokratischen Grund- und Menschenrechten entspricht. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind nicht nur Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Willkür. In den Grundrechtsbestimmungen verkörpern sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine objektive Wertordnung. Die Menschenwürde ist die wichtigste Werteentscheidung des Grundgesetzes. Sie kommt allen Menschen allein schon kraft ihres Menschseins zu und ist unantastbar. Somit ist auch Schule kein wertneutraler Ort. Das pädagogische Handeln in Schulen ist von demokratischen Werten und Haltungen getragen, die sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und aus den Menschenrechten ableiten lassen.

Zum nicht verhandelbaren Kernbestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zählen […]:

  • die Unantastbarkeit der Menschenwürde
  • die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Kinderrechte
  • das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
  • Glaubens- und Gewissensfreiheit
  • die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und in allen
  • gesellschaftlichen Institutionen […],
  • die Durchführung allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahlen […]
  • der Schutz von Minderheiten, Meinungs- und Pressefreiheit
  • eine unabhängige Justiz,
  • Gewaltenteilung und politischer Pluralismus
  • das Wechselspiel zwischen Regierung und Opposition,
  • das staatliche Gewaltmonopol.

[…] Wenn Schülerinnen und Schüler in einer Diskussion Standpunkte äußern, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und den Menschenrechten nicht vereinbar sind, dürfen Lehrerinnen und Lehrer diese keinesfalls unkommentiert oder unreflektiert lassen. Werden in der Schule kontroverse Thematiken behandelt, haben Lehrkräfte die anspruchsvolle Aufgabe, den Unterrichtsgegenstand multiperspektivisch zu beleuchten, zu moderieren, bei Bedarf gegenzusteuern, sowie Grenzen aufzuzeigen, wenn diese überschritten werden.

[…] Zum Demokratielernen gehört die Fähigkeit, die Position eines anderen nachzuvollziehen, zu verstehen und zu reflektieren. Respekt vor Freiheit und Meinung des Andersdenkenden bedeutet jedoch nicht Beliebigkeit und Neutralität. Kinder und Jugendliche sollen die Vorzüge, Leistungen und Chancen der rechtsstaatlich verfassten Demokratie erfahren und erkennen, dass demokratische Grundwerte wie Freiheit, Gerechtigkeit, Solidarität und Toleranz niemals zur Disposition stehen dürfen.“

Im § 2 wird der gemeinsame Auftrag für die Thüringer Schulen so formuliert:

„Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in Thüringen leitet sich ab von den grundlegenden Werten, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaats Thüringen niedergelegt sind. Die Schule erzieht zur Achtung vor dem menschlichen Leben, zur Verantwortung für die Gemeinschaft und zu einem verantwortlichen Umgang mit der Umwelt und der Natur. Sie pflegt die Verbundenheit mit der Heimat in Thüringen und in Deutschland, fördert die Offenheit gegenüber Europa und weckt das Verantwortungsgefühl für alle Menschen in der Welt.

Wesentliche Ziele der Schule sind die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Vorbereitung auf das Berufsleben, die Befähigung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zur Mitgestaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zum bewussten, selbst bestimmten und kritischen Umgang mit Medien, die Erziehung zur Aufgeschlossenheit für Kultur und Wissenschaft sowie die Achtung vor den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer. Die Schüler lernen, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten. Dabei werden die Schüler darauf vorbereitet, Aufgaben in Familie, Gesellschaft und Staat zu übernehmen und dazu angehalten, sich im Geiste des Humanismus und der christlichen Nächstenliebe für die Mitmenschen einzusetzen. […]“

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Lehrkräfte unparteiisch sein sollen, aber zugleich werteorientiert auftreten und unterrichten müssen. Die freie Meinungsbildung der Schüler*innen soll einerseits nicht gefährdet werden, andererseits aber Meinungen außerhalb der FDGO nicht unkommentiert stehen gelassen werden. Zur Bewältigung dieser Aufgabe bedarf es für die Lehrkräfte didaktische Orientierung. Hilfestellung leistet hierfür der Beutelsbacher Konsens.

Der Beutelsbacher Konsens

Wurde der Beutelsbacher Konsens in den 70er Jahren ursprünglich auf Initiative der baden-württembergischen Landeszentrale für politische Bildung erarbeitet, gelten seine Prinzipien inzwischen fächerunabhängig als zentrale Bezugspunkte für den Umgang mit politischen Themen und politisierten Situationen in der Schule. 

Der Beutelsbacher Konsens beinhaltet diese drei Punkte:

Die Lehrkräfte dürfen den Schüler*innen nicht ihre Meinung aufzwingen, denn das Ziel ist die Herausbildung von mündigen Bürger*innen, die selbstständig urteilen können. 

Was in der Wissenschaft oder Politik kontrovers diskutiert wird, muss auch im Unterricht kontrovers dargestellt und diskutiert werden.

Die Schüler*innen müssen in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und ihre eigene Interessenlage zu analysieren sowie nach Möglichkeiten zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne ihrer Interessen zu beeinflussen.

Eine Lehrerin/ein Lehrer darf also nicht nur politisch sein, sondern muss es im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung auch: Die drei Prinzipien des Beutelsbacher Konsens dienen dabei als Handlungshilfe. Mit diesem Wissen ausgestattet, sind die AfD-Meldeportale im Folgenden kritisch zu betrachten und deren Hintergründe und Wirkungsweisen näher zu hinterfragen.

AfD-Meldeportale: Strategie und falsch verstandene Neutralität

Im Herbst 2018 hat die AfD in einigen Bundesländern sogenannte Meldeportale geschaltet und in einer begleitenden Medienkampagne behauptet, dass es an den Schulen zahlreiche Verstöße gegen die sogenannte Neutralitätspflicht der Lehrkräfte gebe. In diesem Zusammenhang forderte die AfD dazu auf, solche „Übertretungen“ direkt an die schulaufsichtsführende Behörde oder unmittelbar über Onlineformulare an die AfD zu melden. Bei der Verwendung der eigenen Portale, sicherte sie die Einhaltung des Datenschutzes nach EU-DSGVO zu und behauptete, dass die eingegebenen Daten ausschließlich und ungespeichert an die Schulaufsicht gegeben werden. Nachprüfbar ist dies allerdings nicht.

Beispiel: „Die AfD ist eine Partei, die mehr Schadstoffe will, mehr Waffen und gegen Flüchtlinge ist“

Beispiel: Kinder mit Migrationshintergrund sperren einen kompletten Treppenaufgang und beschließen, diesen nur für „muslimische“ Kinder zu öffnen. Deutschen Kindern verwehren sie den Zugang.

Beispiel: Witze über Gaskammern oder Holocaust, Beleidigungen oder Andeutungen, Angehörige jener Religionsgruppe umzubringen.

Beispiel: Anarchie oder Sharia-Recht werden als Alternative zum bestehenden Rechtsstaat beworben.

Beispiel: Flyer eines Willkommensbündnisses, Plakate zu Veranstaltungen mit politischen Themen, Werbegeschenke von Parteien oder einseitige Veranstaltungen ohne Meinungsvielfallt.

Beispiel: Schüler aus islamischen Ländern kommen zu Ramadan nicht zur Schule/zu Prüfungen, islamische Mädchen weigern sich, am Schwimmunterricht teilzunehmen.“

Welche Strategie wendet die AfD bei den Meldeportalen an?

Die Vorgehensweise der AfD ist dabei eine auch aus anderen Politikfeldern her bekannte Strategie und wurde von Silke Fokken, die für SPIEGEL ONLINE schreibt, wie folgt beschrieben:

„Die Partei wendet eine alte Masche von Extremisten an: Sie konstruiert ein Problem, ohne nachzuweisen, dass dieses Problem existiert - und bietet sich selbst als Problemlöser an. Zunächst werden Allgemeinplätze formuliert, denen jeder zustimmen kann - Unterricht soll politisch neutral sein, wer würde dem widersprechen? Dann wird so getan, als würde immer wieder gegen diese Regel verstoßen und niemand schenke den Opfern dieser Regelverstöße Gehör - in diesem Fall angeblich politisch indoktrinierten Schülern. Auftritt AfD: Meldet Euch bei uns! Gemeinsam sorgen wir für Gerechtigkeit und stellen die Ordnung wieder her. Tatsächlich jedoch verfolgt die Partei mit dieser populistischen Strategie nicht die Interessen von Schülern, sondern ihre eigenen. Sie eröffnet eine Scheindebatte, mit der sie sich Aufmerksamkeit verschafft, inszeniert sich als Retter gesellschaftlicher Werte - und erzeugt gleichzeitig Druck, um in den Schulen Kritik an den eigenen Positionen zu verhindern. Also im Kern das zu verhindern, was sie ausdrücklich selbst einfordert: freie Meinungsäußerung im Unterricht. Niemand darf darauf hereinfallen – weder Schüler, Eltern, Lehrer, noch irgendjemand sonst“.

Sind die Meldeplattformen der AfD zulässig?

Dazu die GEW:

„Darüber herrscht derzeit keine rechtliche Klarheit. Werden Lehrerinnen und Lehrer im Internet an den Pranger gestellt oder beleidigt, können sie zivilrechtlich dagegen vorgehen. Die GEW und ihre Landesverbände werden ihre Mitglieder dahingehend beraten und stehen mit Rechtsschutz zur Seite. Zudem sind personenbezogene Daten nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) grundsätzlich schützenswert. Sollte die AfD den Datenschutz nicht einhalten und ohne Einwilligung personenbezogene Daten von Lehrerinnen und Lehrern speichern und/oder weitergeben, so wäre dies rechtswidrig und muss durch den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten geprüft werden.“ (www.gew.de, Zugriff am 02.03.2020)

Was passiert, wenn ich in einem AfD-Meldeportal genannt werde?

Dazu ebenfalls die GEW:

„Die AfD gibt an, dass die an sie übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Überprüfen lässt sich das allerdings nicht. Betroffene Lehrkräfte haben aber die Möglichkeit, auf die Einhaltung des Datenschutzes nach EU-DSGVO zu bestehen und bei der jeweiligen AfD-Fraktion eine Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten zu Verlangen. Ebenfalls nach EU-DSGVO kann veranlasst werden, ggf. gespeicherte Daten löschen zu lassen. Zudem können sie sich beim jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragen darüber beschweren, wenn der Datenschutz nicht eingehalten wird. Sollten sich aus einer Meldung bei der AfD konkrete dienstrechtliche Beschwerden ergeben, stehen GEW und Landesverbände mit Rechtsschutz zur Seite.“

Wie ist die aktuelle Position der AfD in Thüringen zu den AfD-Meldeportalen?

In einem offenen Brief der AfD-Fraktion zur Neutralitätspflicht an Schulen vom 29.10.2018 heißt es:

„Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, bis auf weiteres eine solche Plattform nicht einzurichten, wollen aber die aktuelle Diskussion nutzen, um die Pflicht der staatlichen Schulen zur politischen Neutralität in Erinnerung zu rufen.“

Wie schützt das Bildungsministerium seine Lehrkräfte?

Auszug aus einem GEW-Interview mit Bildungsminister Helmut Holter, welches in der Aprilausgabe der tz diesen Jahres erschienen ist:

„… Es muss zunächst unmissverständlich klargestellt werden: Es gibt keine „neutrale Schule“. Gemäß § 2 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz leitet sich der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in Thüringen von den grundlegenden Werten ab, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaats Thüringen niedergelegt sind… Damit wird deutlich, dass der gemeinsame Auftrag der Thüringer Schulen nicht neutral, sondern wertegebunden ist. Dies haben wir in einem Schreiben gegenüber den Thüringer Schulen noch einmal mitgeteilt.

Wichtig ist mir, dass die Lehrerinnen und Lehrer ihren Aufgaben wie bisher verantwortungsvoll nachkommen. Wenn Lehrerinnen und Lehrer in irgendeiner Art und Weise offen oder verdeckt bedroht oder eingeschüchtert werden, so stellen wir uns im Rahmen unserer Fürsorgepflicht stets vor sie.“

Wie politisch muss ein*e Lehrer*in sein?

Die Lehrkräfte sollen zwar parteipolitisch neutral, aber eben nicht werteorientiert neutral auftreten, erziehen und unterrichten. Den Rahmen dafür legt die freiheitlich-demokratische Grundordnung fest. Die Lehrkraft darf nicht nur politisch sein, sondern muss es sogar. Wenn die AfD etwas Gegenteiliges behauptet, missversteht sie (bewusst), die Grundlagen der (politischen) Bildung in der Bundesrepublik Deutschland.

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Ilka Maria Hameister
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Didaktik der Politik der Friedrich-Schiller-Universität Jena
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