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Merkblatt

Wer ist alleinerziehend ?

In diesem kleinen Merkblatt möchten wir euch die wichtigsten rechtlichen Grundlagen geben, wer z.B. für die Notbetreuung während der Covid-19-Pandemie als alleinerziehend gilt.

Grafik: pixabay - CC3 - iXimus

Alleinerziehender ist, wer mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt. Dies können auch ein/e Pflegevater/-mutter oder ein/e Großvater/-mutter sein. Es kommt nicht auf das Sorgerecht nach §§ 1626 ff. BGB an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse.

Eine in diesem Sinne „alleinige Sorge für deren Pflege und Erziehung“ liegt nur vor, wenn der betreuende Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere, regelmäßig im gleichen Haushalt lebende Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und der Erziehung mitwirkt. Allein die (potentielle) Möglichkeit des Rückgriffs auf andere Personen oder Einrichtungen führt nicht zur Verneinung der Alleinerziehung. Dementsprechend steht der Besuch eines Kindergartens oder einer anderen Betreuungseinrichtung bzw. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Großeltern/Verwandtschaft der Annahme der Alleinerziehung nicht entgegen.

Abweichend hiervon kann eine Alleinerziehung i. S. d. § 21 Abs. 3 SGB II vorliegen, wenn sich geschiedene oder getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden, gleichlangen Intervallen abwechseln und sich die Kosten in etwa hälftig teilen. Diese Aufteilung muss über einen längeren Zeitraum andauern. (sog. Wechselmodell)

Einzelfallbezogene Konstellationen für Alleinerziehung:

  • Verhinderung des anderen Elternteils infolge der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe
  • Dauernde Abwesenheit des anderen Elternteils aufgrund der beruflichen Situation (z. B. Seeleute)
  • Verhinderung des anderen Elternteils aufgrund einer dauerhaften Erkrankung, die ihn an der Mitwirkung der Pflege und Erziehung hindert
  • Minderjähriger Elternteil lebt mit eigenem Kind im Haushalt der Eltern und sorgt faktisch allein für die Pflege und Erziehung des Kindes
  • Vorübergehende Abwesenheit des Kindes lässt Alleinerziehung nicht entfallen (z. B. Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt)
  • Volljährige eigene Kinder im Haushalt, für die der Anspruch auf Kindergeld besteht und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, lassen die Alleinerziehung des Elternteils für minderjährige Geschwister nicht entfallen