AG Arbeits- und Gesundheitsschutz: Info Nr. 1
Welche Rechte und welche Pflichten hat die/der neue Gesundheitsbeauftragte an den Schulen?
Die/der Schulleiter:in als Vorgesetzter trägt die Verantwortung für die Schul-, Unterrichts- und Personalentwicklung der Schule. Der Schulleiter hat im Rahmen seiner Fürsorge- und Aufsichtspflicht für die Umsetzung des Gesundheitskonzepts zu sorgen (§ 47 (1) und (3), Thüringer Schulgesetz). Diese zentrale zu erfüllende Leitungsaufgabe gilt sowohl gegenüber Schüler:innen als auch gegenüber dem gesamten pädagogischen Personal an der jeweiligen Schule.
Ab Schuljahr 2021/2022 wird es einen Pädagogen/eine Pädagogin zur Unterstützung der Schulleitung bei dieser Aufgabe geben.
Die Aufgaben des/der Gesundheitsbeauftragten werden unter anderem sein:
- Außerhalb der Schule:
- intensive Qualifizierung
- Kontakt zum Verantwortlichen für Gesundheitsmanagement am Staatlichen Schulamt
- Vernetzung mit den Gesundheitsbeauftragten der anderen Schulen - Innerhalb der Schule:
- regelmäßiger Austausch mit der Schulleitung zu Fragen der Gesundheit an der Schule
- Berichterstattung in Dienstberatungen (wenigstens 2 x jährlich)
- Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung an der Schule
- Organisation (nicht inhaltlich!) des Erste-HilfeKurses und gesundheitsfördernder Angebote für das pädagogische Personal und Schüler:innen
Der/die Gesundheitsbeauftragte kümmert sich innerhalb der Schule nicht selbst um obige Dinge, sondern hat nur und ausschließlich die Aufgabe, die Schulleitung zu unterstützen und zu erinnern sowie gesundheitliche Aspekte an der Schule anzusprechen und auf Probleme hinzuweisen.
Abminderungsstunde
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der/die Gesundheitsbeauftragte mindestens eine Stunde Abminderung seiner/ihrer Unterrichtsverpflichtung. Diese ist in der Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres 2021/2022 unter Punkt 3.8 Richtwerte für die Schulpauschale verbindlich festgeschrieben und wird nicht an den Altersabminderungsvorbehalt gekoppelt.
Benennung und Mitbestimmung
Zur Gewinnung des/der Gesundheitsbeauftragten wird das Aufgabenspektrum in einer der nächsten Dienstberatungen noch in diesem Schuljahr an der Schule vorgestellt. Das Interesse kann bekundet werden, der Schulleiter/die Schulleiterin benennt dann den/die Gesundheitsbeauftragte/n.
Das Verfahren wird mit dem Örtlichen Personalrat an der Schule abgestimmt. Der Örtliche Personalrat ist laut § 81 ThürPersVG verpflichtet, sich mit um Arbeits- und Gesundheitsschutz an der Schule zu kümmern.
Bei Fragen zur Umsetzung können Sie sich gerne an Ihre GEW, AG Arbeits- und Gesundheitsschutz wenden.
99096 Erfurt
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