Unter Verweis auf § 612 BGB hat das Bundesarbeitsgericht am 04.08.2016 das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport verpflichtet, einer ständigen Vertreterin des Schulleiters eines Förderzentrums die Entgeltgruppe 14 TV-L zu zahlen. Das Ministerium vergütete die Klägerin weiterhin als Lehrerin nach Entgeltgruppe 11 TV-L, obgleich es ihr dauerhaft die höherwertige Tätigkeit als ständige Vertreterin des Schulleiters im Jahr 2011 übertragen hatte. Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Mit diesem Urteil, das mit dem Rechtsschutz der GEW-Thüringen erkämpft wurde, sieht die GEW sich auf einem guten Weg im Bemühen um eine funktionsgerechte Bezahlung.
Sobald die begründete Fassung des Urteils vorliegt, werden wir ausführlicher berichten und Hinweise zur Vorgehensweise geben. BAG vom 4.8.2016 6 AZR 237/15.