Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) hat sein Versprechen eingelöst und den Weg frei gemacht für die Übernahme von Lehrer*innen in das Beamtenverhältnis auf Probe, die die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben und sich bereit erklärt haben, an einer Regelschule tätig zu sein. Damit tragen diese Lehrer*innen maßgeblich dazu bei, den Lehrer*innenmangel an dieser Schulart zu minimieren.
Bislang erfüllten sie mit der Ausbildung zum Gymnasiallehrer nicht die fachlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen eines Regelschullehrers nach den Thüringer beamtenrechtlichen Bestimmungen und waren von der Verbeamtung deshalb ausgeschlossen.
Das TMBJS hat die Änderung der Thüringer Bildungslaufbahnverordnung nun vorgenommen.
Hiernach erwirbt die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Regelschullehrers auch, wer:
- die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügt und
- erfolgreich eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr als Regelschullehrer an einer staatlichen Regelschule in Thüringen abgeleistet hat.
Somit können ab sofort diese Lehrer*innen an den Regelschulen verbeamtet werden.
Die GEW Thüringen bedauert allerdings, dass ihr weitergehender Vorschlag aus der Stellungnahme zum Verordnungsentwurf nicht aufgegriffen wurde. Während als Erprobungszeit sechs Monate für einen höher bewerteten Dienst reichen, soll die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn erst nach einem Jahr anerkannt werden.
Folgende Bedenken sind hinsichtlich der jetzt in Kraft getretenen Verordnung aus Sicht der GEW Thüringen noch nicht aus dem Weg geräumt:
- Die Bewährungszeit von einem Jahr stellt eine gewisse Hürde dar, da sich die Unterrichtstätigkeit des Lehrers auf das Schuljahr und nicht auf das Kalenderjahr bezieht. Damit würden Gymnasiallehrer*innen eine mehr als einjährige Bewährungszeit erbringen müssen, um die fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
- Für die bereits jetzt an den Regelschulen tätigen Gymnasiallehrer*innen ist ebenfalls zu prüfen, ob die Bewährungszeit von einem Schuljahr ausreichend für die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen und damit der Verbeamtung ist. Diese hätten sonst eine Wartezeit von anderthalb Jahren.