Referat Tarif- und Beamtenrecht
Was passiert mit der Eingruppierung der SPFs?
Bereits von Ende Januar bis März wurden wir vom DGB gebeten, unsere Anmerkungen und Änderungsbedarfe für das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung sowie zur Änderung besoldungsund versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften zu formulieren. Und das haben wir getan.
Wir mussten lesen, dass in der Anlage A die Sonderpädagogischen Fachkräfte (SPF) in die A9 (sonderpädagogischer Assistent) und nur der Heilpädagoge mit Hochschulabschluss in die A 10 (sonderpädagogischer Oberassistent) im Besoldungsgesetz in die jeweiligen Ämter eingruppiert werden soll. Unsere Forderung ist aber die Mindesteingruppierung in die A 11 (Besoldungsgesetz) bzw. E 10 (TV Entgo-L.).
Der DGB hat unsere Einwendungen sehr deutlich den Ministerien bzw. Landtag mitgeteilt, siehe weiter unten. Von besonderer Bedeutung ist für unsere Mitgliedsgewerkschaft GEW das Amt der SPF. Die diesbezügliche Neuregelung im BesVersAnpG 2024/2025 ist unzureichend und bedarf der Änderung. GEW und DGB fordern dauerhaft die Hebung der SPFs – die ausschließlich als Tarifbeschäftigte tätig sind – in die Entgeltgruppe E10. Da sich die Tarifgemeinschaft der Länder (mithin auch das Land Thüringen) nicht in der Lage sieht, die Lehrkräfteentgeltordnung weiterzuentwickeln, ist eine Hebung nur über die Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes möglich.
Während im Thüringer Landeshaushalt 2024, nach langen Auseinandersetzungen, alle Stellen für SPFs in A 10 ausgebracht sind, sieht der vorliegende Gesetzentwurf eine Trennung nach der Ausbildung vor. Aus unserer Sicht ist das nicht sachgerecht. So sollen SPFs ohne Hochschulabschluss nach A 9, SPFs mit Hochschulabschluss nach A 10 besoldet werden. Begründet wird dies mit:
„Die besoldungsrechtliche Einordnung der Sonderpädagogischen Fachkraft muss danach insbesondere den Bewertungskriterien des § 16 Abs. 2 ThürBesG entsprechen und das Amt sich im besoldungssystematischen Vergleich mit anderen Ämtern der Besoldungsordnung A in das Besoldungssystem einfügen. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 ThurBesG ist dabei die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausbildung zugrunde zu legen. Für ein Amt höher als Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage Ist danach eine abgeschlossene (Fach')Hochschulausbildung erforderlich."
Diese Erklärung zugrunde legend sehen wir ausreichend Gründe für eine höhere Bewertung. Der Abschluss als staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger ist gemäß der Rahmenvereinbarung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. f. vom 10.09.2020) Teil 1, Ziffer 11.3 als „Bachelor Professional im Sozialwesen" ausgewiesen. Nach § 16 Grundsätze der funktionsgerechten Besoldung, insbesondere § 16 Abs. 21 hat das Ministerium hier den Spielraum, bis zu drei Besoldungsämter zuzuordnen. Mit Blick auf § 34 Abs. 4 Satz 2 Thüringer Schulgesetz sind keine verschiedenen Tätigkeiten, Schwierigkeitsgrade, Entscheidungsbefugnisse und Verantwortungsgrade zwischen SPF mit und ohne Hochschulabschluss vorgesehen:
„Die Sonderpädagogische Fachkraft fördert eigenständig und in Zusammenarbeit mit den Lehrern die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ist zur Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs tätig. Die fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als sonderpädagogische Fachkraft erfüllen Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung sowie Sonder- und lntegrationspädagogen mit Masterabschluss. … Sonderpädagogische Fachkräfte sind Lehrkräfte..."
Wir fordern eine Mindesteingruppierung der sonderpädagogischen Fachkräfte in die A 11, sofern sie die fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als SPF nach Thüringer Schulgesetz erfüllen.
Das Land Thüringen hat bislang keine Anstrengungen sichtbar werden lassen, sich für die Paralleltabelle in der TV-EntGO-L einzusetzen, so dass sich die geforderte tarifliche Eingruppierung in E 10 nur durch die Hebung in die A 11 umsetzen lässt.
Wir sehen auch die Möglichkeit der Weiterqualifizierung. Das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThlLLM) bietet wieder ein Modularisiertes Qualifizierungsangebot mit der Möglichkeit zum Zertifikatserwerb „Grundwissen sonderpädagogischer Förderung, Prävention und Beratung als Nachqualifizierung für SPF an. Diese Nachqualifizierung könnte arbeitsvertraglich verpflichtend sein und nach erfolgreichem Abschluss auch gehaltsrelevant (A li) sein. Damit ließe sich eine zunächst unterschiedliche Eingruppierung begründen und perspektivisch die höhere Eingruppierung der SPF ohne Hochschulabschluss erreichen.
Antwort der Thüringer Regierung an den DGB
„Der DGB fordert eine Zuordnung der Sonderpädagogischen Fachkräfte (SPF) ausnahmslos zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 11. Eine solche Zuordnung ist mit Blick auf die Bewertungskriterien des § 16 Abs. 2 ThürBesG besoldungsrechtlich nicht angezeigt und darüber hinaus unzulässig. Von den Bildungsvoraussetzungen her Ungleiches (vorhandener bzw. nicht vorhandener Hochschulabschluss) kann im Besoldungsrecht grundsätzlich nicht gleichbehandelt werden. Daran ändert auch die Einordnung in § 34 Abs. 4 Satz 2 Thüringer Schulgesetz nichts, zumal diese Vorschrift keine besoldungsrechtliche Zielrichtung hat.
Heranzuziehen ist an dieser Stelle aus besoldungssystematischer Sicht vielmehr die vergleichbare Zuordnung der Beamten der Amtsbetriebsprüfung. Diese Beamten des mittleren Dienstes bekleiden Dienstposten der Wertigkeit A 10, können aber aufgrund der besoldungsrechtlichen Voraussetzungen (Hochschulabschluss) nicht in ein entsprechendes Amt des gehobenen Dienstes ernannt werden. Auch bei diesen Personen verbleibt es bei der besoldungsrechtlichen Einordnung A 9 mit Amtszulage als das maximal erreichbare Amt des mittleren Dienstes. Genau so verhält es sich bei den SPF. Eine wie vom DGB geforderte Zuordnung zu bis zu drei Ämtern (Bündelung) nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG ist nur für die Ämter einer Laufbahngruppe zulässig und unterstreicht damit ausdrücklich die strikte Trennung zwischen den Laufbahnen. Sie kann daher im vorliegenden Fall auch nicht zur Argumentation herangezogen werden.
Eine Zuordnung aller SPF zur Besoldungsgruppe A 11, mithin in das zweite Beförderungsamt des gehobenen Dienstes, ist ferner aus bewertungsrechtlicher Sicht keinesfalls gerechtfertigt und führt zu Verwerfungen im System. So würde man in nicht vertretbarer Weise zu einer gleichen Wertigkeit wie beim Amt "Kriminalhauptkommissar", "Amtmann" oder "Fachlehrer" gelangen. Diese Forderung ist neben dem oben genannten Sockelbetrag ein weiterer Versuch, tarifrechtliche – und damit systemfremde – Vorstellungen im Besoldungsrecht zu implementieren. Sie ist daher abzulehnen.
Im Ergebnis kann daher maximal die im Gesetzentwurf vorgesehene Zuordnung realisiert werden. Alles andere käme einem Systembruch gleich. Alternativ wäre eine rein tarifrechtliche Lösung zu suchen.“
Leider hat die Finanzministerin unsere Aufforderung zu Tarifverhandlungen über die Anhebung der SPF in die E 10 abgelehnt. Sie hat uns auf die jetzt beginnenden Gespräche zur weiteren Entwicklung des TVEntgo-L zwischen der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und den Gewerkschaften verwiesen. Die Ergebnisse dieser Gespräche werden wir frühestens Ende des Jahres erfahren.
Wir werden weiterhin unsere Forderungen mitteilen und auch für das zweite Halbjahr Aktionen planen. Dafür brauchen wir die Unterstützung aller Kolleginnen und Kollegen.
99096 Erfurt