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Infoblatt 12/2018 der Landesrechtsstelle

Was ist neu für die Sonderpädagogische Fachkraft?

Mit der Verbesserung der Lehrerbesoldung durch Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) zum 18.10.2018 sind auch Veränderungen für den Laufbahnzweig Sonderpädagogische Assistentin in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Informationen:

Quelle: pixabay - CC0 - mohamed_hassan

Übersicht der Neubewertung

Laufbahnzweig Bisherige Bewertung Neubewertung
Sonderpädagogische Assistent*in A 9 / A 10 A 9 + Amtszulage

Das ThürBesG sah bislang die Besoldungsgruppe A 9 für die Sonderpädagogische Assistentin und die Besoldungsgruppe A 10 als Beförderungsmöglichkeit für die Sonderpädagogische Oberassistentin vor. Die Besoldungsgruppe A 10 wurde im ThürBesG nun gestrichen. Die Besoldung der Sonderpädagogischen Assistentin erfährt ab 1.8.2018 eine Aufwertung durch Zahlung einer Amtszulage- also A 9 + Amtszulage.

Im Thüringer Schuldienst sind Sonderpädagogische Fachkräfte tarifbeschäftigte Angestellte und erhalten mit dieser Änderung ab 1.8.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9 (kleine E 9, verlängerte Stufenlaufzeit, keine Stufe 5 und 6) + Entgeltgruppenzulage. Die Entgeltgruppenzulage wird nur auf Antrag gewährt.

Die Sonderpädagogische Fachkraft, die bereits durch Höhergruppierung zur Sonderpädagogischen Oberassistentin entsprechend A 10 / für tarifbeschäftigte Angestellte E 9 (große E 9 mit Stufe 5 und 6) Vergütung erhält, bekommt diese dauerhaft weiter gewährt (Bestandsschutz).

Es können künftig keine Höhergruppierungen nach A 10 / E9 mehr vorgenommen werden. Dieses Amt A 10 / E 9 (große E9) wurde mit einem kw-Vermerk im ThürBesG versehen, für künftig wegfallend.

  • Angestellte und Antragspflicht:

Angestellte Lehrkräfte müssen die Höhergruppierung oder die erstmalige Zahlung einer Zulage (Entgeltgruppenzulage) innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Jahr, seit Verkündung des Gesetzes, bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt beantragen! (Musterantrag auf der Rückseite)

Auf tarifbeschäftigte Angestellte wirken die Verbesserungen im Rahmen des § 12 Tarifvertrages der Länder (TV-L) und der Entgeltordnung für Lehrkräfte (TV-EntgO-L), wonach die Lehrkraft in die Entgeltgruppe eingruppiert ist, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.

Die Antragspflicht für zum TV-L übergeleitete und seit 2006 neu eingestellte angestellte Lehrkräfte ergibt sich aus 
§ 29a Entgeltordnung der Lehrkräfte TV-EntgO-L.

  • Welche Angestellten müssen keine Anträge stellen?
  1. Seit 1.8.2015 neu eingestellte tarifbeschäftigte angestellte Lehrkräfte unterliegen nicht der Antragspflicht, der TV-EntgO-L wird seit 1.8.2015 im Arbeitsvertrag ausdrücklich in Bezug genommen. 
  2. Lehrkräfte, die vor dem 1.8.2015 eingestellt wurden und bis 31.7.2017 eine Angleichungszulage oder Höhergruppierung beantragt haben und erhalten, unterliegen nicht der Antragspflicht. Der TV-EntgO-L ist bereits im Änderungsvertrag vereinbart.
  • Musterantrag:

Absender:


An das Staatliche Schulamt


Antrag nach § 29 a Abs. 6 TV EntgO-L

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage, die sich nach dem Thüringer Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.Oktober 2018 für die von mir ausgeübten Tätigkeit 

als         Sonderpädagogische Fachkraft 
___________________________________________________________________________

ergibt.

Datum                         Unterschrift
 

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Kontakt
Heike Schiecke
Diplomjuristin
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 50

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