Übersicht der Neubewertung
Laufbahnzweig | Bisherige Bewertung | Neubewertung |
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Sonderpädagogische Assistent*in | A 9 / A 10 | A 9 + Amtszulage |
Das ThürBesG sah bislang die Besoldungsgruppe A 9 für die Sonderpädagogische Assistentin und die Besoldungsgruppe A 10 als Beförderungsmöglichkeit für die Sonderpädagogische Oberassistentin vor. Die Besoldungsgruppe A 10 wurde im ThürBesG nun gestrichen. Die Besoldung der Sonderpädagogischen Assistentin erfährt ab 1.8.2018 eine Aufwertung durch Zahlung einer Amtszulage- also A 9 + Amtszulage.
Im Thüringer Schuldienst sind Sonderpädagogische Fachkräfte tarifbeschäftigte Angestellte und erhalten mit dieser Änderung ab 1.8.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9 (kleine E 9, verlängerte Stufenlaufzeit, keine Stufe 5 und 6) + Entgeltgruppenzulage. Die Entgeltgruppenzulage wird nur auf Antrag gewährt.
Die Sonderpädagogische Fachkraft, die bereits durch Höhergruppierung zur Sonderpädagogischen Oberassistentin entsprechend A 10 / für tarifbeschäftigte Angestellte E 9 (große E 9 mit Stufe 5 und 6) Vergütung erhält, bekommt diese dauerhaft weiter gewährt (Bestandsschutz).
Es können künftig keine Höhergruppierungen nach A 10 / E9 mehr vorgenommen werden. Dieses Amt A 10 / E 9 (große E9) wurde mit einem kw-Vermerk im ThürBesG versehen, für künftig wegfallend.
- Angestellte und Antragspflicht:
Angestellte Lehrkräfte müssen die Höhergruppierung oder die erstmalige Zahlung einer Zulage (Entgeltgruppenzulage) innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Jahr, seit Verkündung des Gesetzes, bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt beantragen! (Musterantrag auf der Rückseite)
Auf tarifbeschäftigte Angestellte wirken die Verbesserungen im Rahmen des § 12 Tarifvertrages der Länder (TV-L) und der Entgeltordnung für Lehrkräfte (TV-EntgO-L), wonach die Lehrkraft in die Entgeltgruppe eingruppiert ist, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.
Die Antragspflicht für zum TV-L übergeleitete und seit 2006 neu eingestellte angestellte Lehrkräfte ergibt sich aus
§ 29a Entgeltordnung der Lehrkräfte TV-EntgO-L.
- Welche Angestellten müssen keine Anträge stellen?
- Seit 1.8.2015 neu eingestellte tarifbeschäftigte angestellte Lehrkräfte unterliegen nicht der Antragspflicht, der TV-EntgO-L wird seit 1.8.2015 im Arbeitsvertrag ausdrücklich in Bezug genommen.
- Lehrkräfte, die vor dem 1.8.2015 eingestellt wurden und bis 31.7.2017 eine Angleichungszulage oder Höhergruppierung beantragt haben und erhalten, unterliegen nicht der Antragspflicht. Der TV-EntgO-L ist bereits im Änderungsvertrag vereinbart.
- Musterantrag:
Absender: |