Zur Binnenstrukturierung ist das Gesetz in elf Abschnitte unterteilt, die die inhaltliche Orientierung innerhalb des Gesetzes erleichtern. So legt es fest, welche Schularten existieren. Dies betrifft den allgemeinbildenden Schulzweig, wie auch die berufsbildenden Schulen. Des Weiteren sind im ThürSchulG die Aufgaben, Rechte und Pflichten der an der Bildung beteiligten Parteien festgeschrieben. Dazu gehört zum Beispiel die Schulpflicht der Schüler*innen wie auch deren Mitbestimmungsrechte.
Im rot-rot-grünen Koalitionsvertrag von 2014 wurde zwischen den drei Regierungsfraktionen (Linke, SPD, Bündnis 90/Grüne) festgeschrieben, das Thüringer Schulgesetz zu überarbeiten und entsprechend zu ändern. Kernfragen hierbei sind
- die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Stichwort Inklusion),
- der Umgang mit den demographischen Veränderungen im Freistaat und der damit verbundenen Versorgung des ländlichen Raums mit Bildungsangeboten,
- die Fortschreibung des längeren gemeinsamen Lernens (Thüringer Gemeinschaftsschule) und
- der Umgang mit den zur Verfügung stehenden pädagogischen Fachkräften.
Die Novelle des Schulgesetzes dient weiterhin dazu, die in den letzten Jahren entwickelten Praxen rechtlich zu fassen und auf Dauer festzuschreiben. Dazu gehört zum Beispiel der Gemeinsame Unterricht
(GU). Auch die Tatsache, dass Thüringen aktuell und wohl auch zukünftig mit Migration umgehen muss (und will), wird im Änderungsentwurf berücksichtigt.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Änderungen gibt es beim Komplex Thüringer Gemeinschaftsschule (TGS). So müssen Thüringer Gemeinschaftsschulen immer Konzeptschulen sein. Festgeschrieben wird ebenfalls, dass eine Gemeinschaftsschule auch ab Jahrgang 5 beginnen kann, wenn eine entsprechende kooperierende Grundschule im Konzept genannt ist. Selbige Regelung gilt auch für den Bereich der Oberstufe. Hierzu muss eine entsprechende Gesamtschule oder ein Gymnasium im Konzept verankert werden. Im Entwurf wird vorgesehen, dass auch Förderschulen in Thüringer Gemeinschaftsschulen umgewandelt werden können.
Neu ist auch eine Frist von sechs Monaten, in denen der Schulträger über einen Antrag um Wandelung in eine TGS entscheiden muss (§ 13). Diese Regelung ist nötig, da bisher Schulträger einen solchen Antrag auch liegen lassen konnten. Stimmen die Entscheidung des Schulträgers und der Wunsch der antragstellenden Schule nicht überein, soll das Schulamt auf eine Einigung hinwirken. In letzter Instanz ist das zuständige Ministerium ausschlaggebend. - Ein anderer Aspekt der Änderungen bezieht sich auf Versetzungen. Neu ist, dass eine Versetzung von Schüler*innen an Gymnasien in die Klasse 10 gleichbedeutend mit dem Hauptschulabschluss ist. Mit der Versetzung in die Klasse 11 ist der Erwerb der Mittleren Reife verbunden und nicht, wie bisher, ein mit dieser vergleichbarer Abschluss.
- Im hinzugefügten § 7a werden Förderschulen geregelt. Im § 10 wird eine wichtige Weichenstellung vollzogen. Ursprünglich war der Paragraph mit „Horte und Internate“ überschrieben. Hier wird nun der Begriff Ganztagsschule etabliert. Dahinter steht der Wille, die Horte als Teil der Schule zu verstehen und zu einer Ganztagsschule weiterzuentwickeln. Die GEW Thüringen verfolgt dabei das Ziel, auch jenseits der Primarstufe Ganztagsangebote zu implementieren.
- Die Schulstufen werden im Gesetz festgeschrieben. Dies sind neben der Primarstufe (Jahrgänge 1-4), die Sekundarstufen I und II. Diese Regelung ist perspektivisch in die Zukunft gedacht und kann damit Impulse für eine Reform der Lehrer*innenbildung liefern.
- Die neuen Paragraphen 15a und 15b schreiben erstmals die Kriterien für das Auswahlverfahren zur Aufnahme an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und eine zugehörige Rangfolge fest. Herauszuheben ist dabei das Kriterium Schulkonzept.
- Die Koalition hat sich das Ziel gesetzt, die Anzahl der jungen Menschen ohne Schulabschluss zu reduzieren. In diesem Zusammenhang sind die Veränderungen in § 19 Abs. 2 zu lesen. Um einen Hauptschulabschluss zu erreichen, ist es möglich, auch nach Ablauf der Schulpflicht ein weiteres Jahr in der Schule zu lernen. Das geht auch dann, wenn ein junger Mensch bereits nach Ableistung der Schulpflicht, aber ohne den Hauptschulabschluss erreicht zu haben, seine Schullaufbahn unterbrochen hat. Die Vollzeitschulpflicht endet spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Hilfreich ist die Definition des Schulverhältnisses, dessen Begründung und auch die Möglichkeiten der Auflösung. So kann nun beispielsweise das Schulverhältnis in der Oberstufe beendet werden, wenn entsprechende unentschuldigte Fehltage vorliegen.
- Die Pflichten der Schulleitung gegenüber den Schüler*innenvertretungen werden im § 28 ergänzt. So muss die Schulleitung die Vertretungen über alle Rechte, sowie frühestmöglich über alle die Schüler*innenschaft betreffenden Angelegenheiten zu informieren.
- Förderschullehrer*innen, die im Gemeinsamen Unterricht (GU ist nun im § 8a geregelt) an einer allgemeinbildenden Schule arbeiten, sind gleichberechtigte Mitglieder der Lehrerkonferenz. Gleiches gilt für sonderpädagogische Fachkräfte (SPF) an Förderschulen.
- In § 34 Abs. 4 werden sonderpädagogische Fachkräfte als Lehrkräfte festgeschrieben. Das ist für uns ein wesentlicher Durchbruch! Des Weiteren können Förderschullehrer*innen eigenständig Unterricht an allgemeinbildenden Schulen geben.
- Neu sind die Paragraphen 41 a bis e. In diesem werden unter anderem Mindestschulgrößen, Klassengrößen, die Berücksichtigung von Schüler*innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf und Förderbedarf beim Erwerb der deutschen Sprache, Obergrenzen für Schulwege der Schüler*innen festgeschrieben sowie Möglichkeiten der Schulkooperationen dargestellt.
Daneben gibt es weitere Reformansätze und Bestimmungen im Entwurf der Novelle.
Zum Zeitablauf
Ende Januar 2019 hat die GEW Thüringen ihre Stellungnahme zum Entwurf des veränderten Thüringer Schulgesetzes abgegeben. Diese findest Du demnächst hier.
Am 7. Februar werden wir im Thüringer Landtag dazu mündlich angehört. Nun gilt es abzuwarten, welche unserer Verbesserungs- und Veränderungsvorschläge
Einzug in den neuerlichen Entwurf finden. Nach den Vorstellungen der rot-rot-grünen Koalition soll voraussichtlich im Mai, spätestens im Juni 2019 das Gesetz durch den Thüringer Landtag verabschiedet werden.