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Beihilfe

Verbesserung der Pflegedienstleistungen

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung werden zum 1. Januar 2022 die monatlichen Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) und der Leistungsanspruch bei Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 2 SGB XI) angehoben sowie Leistungszuschläge zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei vollstationärer Pflege (§ 43c SGB XI) eingeführt.