Frage - Antwort
Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn
Frage: Ich will zum Ende des Schuljahres das Arbeitsverhältnis beenden und in die Rente gehen. Welchen Urlaubsanspruch habe ich?
Antwort: Für das Kalenderjahr entsteht mit Beginn des Jahres der Urlaubsanspruch von 30 Tagen (§ 26 TV-L). Bei Beendigung im Laufe des Kalenderjahres besteht Anspruch auf anteilige Urlaubsgewährung für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses (sogenannte Zwölftelung § 26 Abs. 1 b TV-L).
Bei Beendigung zum 31.7. ist zu beachten, dass es sich um die Beendigung in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres handelt. Der Tarifvertrag darf in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen des BUrlG nicht außer Acht lassen. Nach § 5 Abs. 1 c BurlG besteht bei Beendigung in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres der volle Urlaubsanspruch. Das BUrlG stellt jedoch ausschließlich auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub von 20 Tagen ab. Auf diesen vollen Mindesturlaub von 20 Tagen haben auch Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30.6. des Kalenderjahres beendet wird. § 26 Abs. 1 b TV-L verweist auf § 5 BurlG.
Beispiel
30 : 12 = 2,5 x 7 = 17,5
Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG)
= 18
Anspruch auf vollen unionsrechtlichen Mindesturlaub
= 20
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.7. besteht ein Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Lehrkräfte haben ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen (§ 44 Nr. 3 SR Lehrkräfte).
Abkürzungen: | |
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TV-L | Tarifvertrag im öffentlichen Dienst der Länder |
BUrlG | Bundesurlaubgesetz |
SR Lehrkräfte | Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte |