(“Subsidiarität“ heißt Nachrangigkeit. Ein „Subsidiaritätsprinzip“ bedeutet, dass eine Leistung oder Zuständigkeit nur dann und nur insoweit gerechtfertigt ist, als nicht andere Akteure oder Leistungen bereitstehen.)
Die strukturellen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in den Bereichen Bildung und Erziehung sind durch zwei aufeinander aufbauende Entwicklungen geprägt. Zum einen ist dieser Bereich in Deutschland durch das Zusammenwirken von öffentlichen und freien Trägern gekennzeichnet. Damit soll eine Vielfalt unterschiedlicher Wertorientierungen, Inhalte, Methoden und Arbeitsformen (Pluralität) zum Tragen kommen. Eltern haben das Recht, zwischen Einrichtungen verschiedener Träger zu wählen.
Beispiel der Kinder- und Jugendhilfe
Die Leistungsverpflichtungen – wie die Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz – richten sich ausnahmslos an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die kreisfreien Städte und die Landkreise (§ 3 Abs. 2 SGB VIII). Die Jugendhilfeplanung und die Entscheidung darüber, wie viele Einrichtungen es an welchen Orten gibt, obliegen ausschließlich der öffentlichen Jugendhilfe und den kommunalen Parlamenten. Dabei soll die öffentliche Jugendhilfe in der Weise mit der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten, dass freie Träger ihr Engagement zur Geltung bringen können. Soweit freie Träger eine ausreichende und auswahlfähige Zahl von Einrichtungen betreiben, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. Dieses Prinzip der Subsidiarität hat seine Ursprünge bereits im 19. Jahrhundert. Für die heutige Zeit sind diesbezüglich folgende ausgestaltende Passagen des Sozialgesetzbuches VIII von Bedeutung:
- "Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen."(§ 4 Abs. 2 SGB VIII)
- "Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken." (§ 4 Abs. 3 SGB VIII)
- "Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahmen gewährleisten." (§ 74 Abs. 4 SGB VIII)
Diese Punkte umreißen den inhaltlich-strukturellen Spielraum der Kinder- und Jugendhilfe und dabei den Vorrang freier Träger.
Allgemeine Regelung
Zur Unterstützung und zum Schutz dieses Vorrangrechts und zur Standardsicherung dient wiederum § 74 Absatz 5 SGB VIII, welcher die Finanzierungsgrundlagen definiert:
- „Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.“
Freie Träger sollen somit in die Lage versetzt werden, ihre Angebote mit denselben Sachmitteln, demselben Ausstattungsniveau und denselben entgeltlichen Bedingungen durchführen zu können. Mit Satz 2 des Absatzes 5 geht im übrigen auch ein Besserstellungsverbot einher: die Fördersummen freier Träger dürfen die Summen für gleichartige Angebote der öffentlichen Jugendhilfe nicht überschreiten. Das spricht der gängigen Praxis in der Finanzierung freier Träger jedoch Hohn, insbesondere bei den entgeltlichen Bedingungen: die Löhne bei vielen freien Trägern liegen in Thüringen weit unter dem Niveau des öffentlichen Dienstes. Für den Kita-Bereich macht dies etwa eine durchschnittliche Gehaltsdifferenz von 400,- € im Monat aus.
Die unterschiedlichen tariflichen Bedingungen sind dabei ein Produkt zweier in den 90er Jahren einsetzenden Tendenzen:
- Die großen Wohlfahrtsverbände koppelten sich zunehmend von den allgemeinen tariflichen Entwicklungen ab oder gingen bei Neugründungen erst gar keine Tarifpflichten mehr ein (Tarifflucht).
- Die Kommunen wiederum begannen im Zuge der Konsolidierung öffentlicher Haushalte und dem einsetzenden Spardiktat, kommunale Aufgabenbereiche zu privatisieren und nutzten die Tarifungebundenheit der freien Träger, um Finanzmittel einzusparen. Diese Pervertierung des Subsidiaritätsprinzips seitens der Kommunen – die aber überhaupt erst möglich wurde, weil freie Träger Tarifflucht begingen – ist die andere Entwicklung, welche die strukturellen Arbeitsbedingungen bei freien Trägern prägt.
Wie könnte und müsste die Politik handeln?
Die Politik ist deshalb gefordert, sowohl ihrer Verpflichtung hinsichtlich einer auskömmlichen Finanzierung nachzukommen als auch sicherzustellen, dass die öffentlichen Finanzmittel sachgerecht verwendet werden, und so einer Aushöhlung des pluralistisch-subsidiären Prinzips entgegen zu wirken. Dazu gehört auch, die Bedingungen für eine gleiche und gerechte Bezahlung aller Beschäftigten zu schaffen. Umsetzen kann man das, und das ist eine Forderung der GEW, indem in den Landesgesetzen und Rahmenvereinbarungen bzw. Finanzierungsverordnungen die Regelungen zum Nachweis der Mittelverwendung präzisiert und die Zuschussgewährung an den Nachweis tarifvertraglicher Entgeltleistungen gekoppelt werden.