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Überlastungsanzeigen. Wenn Gesetze und Verordnungen nicht greifen

Seit Jahren setzen wir uns als GEW für eine gesunde Schule ein. Für eine Schule, an der die Rahmenbedingungen stimmen, die es durch gut geplante sächliche und personelle Ressourcen auszugestalten gilt. Trotzdem gibt es in Schule Dinge um uns herum, die uns an unsere Grenzen stoßen lassen, die uns krank machen, uns überfordern oder auch nur beunruhigen.

Quelle: GEW Thüringen

Über die Hälfte aller Kolleg*innen sind 50+, die Kräfte lassen nach, junge Kolleg*innen sind nur in weiter Ferne in Sicht. Die uns pädagog*inneneigene Motivation, unseren Schüler*innen selbstbestimmt einen kreativen und lebenstauglichen Unterricht anzubieten, entschwindet zusehends. Denn entgegen aller Versprechungen, die Kolleg*innen zu entlasten, werden immer neue bildungspolitische Herausforderungen an die Schulen weitergereicht. Stellen werden abgebaut, die jungen Kolleg*innen sind überfordert, die Arbeitsdichte nimmt zu, es mangelt an Wertschätzung in Form von Höhergruppierungen und Beförderungen … Aber die Lehrer*innen werden es schon machen.

Keine Zeit mehr für eine ausgewogene Work-Life-Balance

Dagegen müssen wir etwas tun. Das können wir als Gemeinschaft, als Gewerkschaft, als Schulkollektiv, aber es ist auch jeder Einzelne gefragt, seine Verärgerung und die ungewollte Arbeitsüberlastung zum Ausdruck zu bringen. Unser Bildungsministerium muss gezwungen werden, endlich konstruktiv über gesunde Schule nachzudenken und Maßnahmen zu ergreifen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten und drohende Gesundheitsprobleme ebenso wie die Gefährdung des Arbeitsbeschäftigungsverhältnisses abzuwenden (Arbeitsschutzgesetz§ 4). Der Arbeitgeber kann haftbar gemacht werden für Schäden, die aus einer Überlastungssituation entstehen und wo keine Abhilfe geschaffen wurde (z. B. Chemieexperiment in der ganzen Klasse – ein Schüler verletzt sich).

Eine Möglichkeit, auf drohende Gefährdung aufmerksam zu machen,ist die Überlastungsanzeige. Sie ist zum Einen ein schriftlicher Hinweis an den Arbeitgeber, dass auf Grund von Arbeitsüberlastung die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung gefährdet ist, und zum Anderen ist sie auch ein Druckmittel, um auf die Situation und die sich verschlechternden Rahmenbedingungen aufmerksam zumachen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet,seine Gefährdung anzuzeigen (Arbeitsschutzgesetz § 15 ff). Tarifbeschäftigte und Beamte haben gegenüber dem Arbeitgeber ein gesetzliches Beschwerde- und Vorschlagsrecht, auch um Schaden an der eigenen Person und am Arbeitgeber abzuwenden.

Mögliche Überlastungen im Schulbereich sind:

  • Klassenzusammenlegungen (Sport / Hort),
  • personelle Unterbesetzung (Hort),
  • Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift (Chemieexperimente in ganzen Klassen),
  • Durchführung von Maßnahmen zum Lernen am anderen Ort ohne Begleitperson,
  • bekannte gesundheitliche Einschränkungen (attestierter Hüftschaden und trotzdem Anweisung zum Wandern mit den Kindern),
  • Beaufsichtigung von Klassen ohne Lehrer*innen neben dem eigenen Unterricht,
  • tägliches Pendeln zwischen Gebäudeteilen,
  • Abordnungen/Einsatz im gemeinsamen Unterricht mit hohem Fahrtaufwand, oder
  • sich nicht entziehen können von Anweisungen zur Nichteinhaltung von Vorschriften (z. B. zusätzliche Aufsicht neben dem eigenen Unterricht; Chemieunterricht: Erfüllung des Lehrplanes, aber Experiment ein großen Klassen, …).

Die Überlastungsanzeige ist schriftlich zu verfassen, der Dienstweg muss eingehalten werden. Eine Überlastungsanzeige kann jeder Beschäftigte individuell an den Arbeitgeber herantragen, es kann aber auch eine kollektive Überlastung angezeigt werden. Es müssen konkrete Belastungssituationen aufgezeigt werden. Mögliche Inhalte können sein:

  • die nicht ausreichende eigene fachliche Qualifikation beim Einsatz in Fremdfächern,
  • die Überforderung als Klassenlehrer*in mit unteilbaren Aufgaben,
  • eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen,
  • fehlendes Personal,
  • fehlende Zeitressourcen, oder
  • bauliche Beeinträchtigung am Arbeitsplatz (Gefährdung).

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Von Seiten des Arbeitgebers muss innerhalb von vier Wochen, unter Einbeziehung der Personalvertretungen, eine Reaktion auf die Überlastungsanzeige erfolgen. Es sollten Lösungsansätze zur Beseitigung der Überlastung erkennbar werden. Hilfreich sind hier auch eigene Ideen als Lösungsansatz. Sie nehmen dem Arbeitgeber jedoch nicht seine Fürsorgepflicht ab. Umgesetzt werden müssen Maßnahmen zur Prävention, die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, auch Maßnahmen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind denkbar.

Überlastungsanzeigen sind ein Druckmittel, um auf Missstände aufmerksam zu machen:

Schützen Sie sich selbst!

Schützen Sie Ihre Kolleg*innen!

Schützen Sie den Arbeitgeber, indem Sie ihn an seine Fürsorgepflicht erinnern!

Arbeiten Sie mit an gesunder Schule!

Kontakt
Steffi Kalupke
Stellvertretende Landesvorsitzende + Team Referatsleitung Gewerkschaftliche Bildungsarbeit und Mitgliederbetreuung und Kreisverbandsvorsitzende Weimar + Apolda
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 0
Mobil:  0176 800 678 55