Gastbeitrag
Toiletten, Umkleiden, Zeugnisse – was sagt das Schulrecht zu geschlechtlicher Vielfalt?
Im Folgenden gibt Annika Spahn – Projektkoordinatorin von „Hochschule lehrt Vielfalt!“ – Antworten zu häufigen Fragen, die Pädagog*innen in Bezug auf geschlechtliche Vielfalt haben und zeigt auf, was rechtlich möglich ist.
Es muss vorausgeschickt werden, dass es sich bei den meisten Einschätzungen, die in diesem Beitrag gegeben werden, um ebensolche – und keine juristischen Tatsachen – handelt. Außerdem sind im Rahmen der vorgegebenen Regelungen individuelle Möglichkeiten machbar. Viele Probleme von trans und intergeschlechtlichen Schüler*innen ergeben sich rein aus dem Unwissen und Berührungsängsten von Pädagog*innen, die die Rechtsgrundlage für ihre Handlungsmöglichkeiten nicht kennen. [1]
Muss ich die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten informieren, wenn sich eine*e Schüler*in als trans outet?
Nein! Sie sollten Eltern über ein solches Coming Out nur mit dem Einverständnis des*der entsprechenden Schüler*in informieren – sonst handelt es sich ggf. um ein zu vermeidendes Fremdouting und im schlimmsten Fall könnten Sie den*die Schüler*in sonst Gewalt aussetzen. Sie haben keinerlei Pflicht, die Eltern bei einem Coming Out zu informieren.
Mit welchem Namen und welchen Pronomen sollen trans Schüler*innen angesprochen werden?
Nach einer gerichtlichen Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz muss der neue Name des Kindes verwendet werden – ansonsten handelt es sich um einen Verstoß gegen das Offenbarungsverbot des Transsexuellengesetzes (TSG §5 Abs. 1). Ein solches Offenbarungsverbot gibt es (bisher) nicht für eine Namensund Personenstandsänderung nach dem Personenstandsgesetz PStG §45b (zum Personenstand siehe S. XX). Auch vor einer juristischen Namensänderung kann – ähnlich wie bei Spitznamen oder Namensabkürzungen – bereits der neue Name des*der Schüler*in im alltäglichen Umgang verwendet werden, verpflichtet ist dazu aber niemand. Den*die Schüler*in mit dem selbstgewählten Namen anzusprechen ist jedoch für die psychische Gesundheit und die generelle Akzeptanz sehr wichtig und sollte daher auch ohne juristischen Zwang erfolgen.
Wie kann der dgti-Ergänzungsausweis dabei helfen?
Er ist eine große Hilfe. Die Namens- und/oder Personenstandsänderung nach dem TSG ist ein langwieriger und belastender Prozess, der deswegen auch nicht von allen angegangen wird. Während dessen müssen sich trans Kinder häufig erklären, sie werden mit unangenehmen, belastenden und erniedrigenden Fragen konfrontiert. Der Ergänzungsausweis der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. (dgti) enthält alle selbstgewählten personenbezogenen Daten sowie ein aktuelles Passfoto, so dass keine Diskrepanz zwischen den Papieren und der Person bestehen bleibt.
Derzeit ist dieser Ergänzungsausweis die einzige standardisierte Form eines Ausweispapiers, das der besonderen Situation betroffener Menschen Rechnung trägt. Seine Dreisprachigkeit und der QR-Code, der zu einem aufklärenden Text über die Funktion des Ergänzungsausweises führt, erhöhen seine Funktionalität. Der dgti-Ergänzungsausweis ist allen Innenministerien der Länder, dem Bundesministerium des Inneren, sowie verschiedenen anderen Behörden, Ministerien sowie verschiedenen Organisationen und Gesellschaften in Deutschland bekannt und anerkannt. Er ist online bestellbar unter: www.dgti.org/ergaenzungsausweis.
Wo darf der neue Name eines*einer Schüler*in verwendet werden?
Auch hier gilt: Nach einer juristischen Namensänderung muss der neue Vorname auf allen Dokumenten (z.B. Zeugnissen) verwendet werden bzw. vorher ausgestellte Dokumente verändert neu ausgestellt werden. Auch vorher spricht nichts gegen eine Verwendung des neuen Namens für schriftliche Dokumente – inklusive derer mit Dokumentenstatus wie Klassenarbeiten, Sitzordnungen und Namenslisten. Das bedeutet: Auch im Klassenbuch, in der Schulakte und auf dem Schüler*innenausweis kann der neue Vorname verwendet werden. Es handelt sich dabei einem juristischen Gutachten zufolge nicht um Urkundenfälschung oder Betrug, denn rechtserheblich sind die Leistungen des*der Schüler*in, nicht der Name. [2] Schon bei der Schulanmeldung kann der neue Name eines Kindes auch ohne gesetzliche Änderung verwendet werden.
Dürfen Schüler*innen sich geschlechtsuntypisch kleiden?
Die klare Antwort hierauf lautet: Ja! Z.B. einem trans Mädchen oder auch einem cis Jungen zu verbieten, einen Rock oder ein Kleid zu tragen, hat keinerlei rechtliche Grundlage und verletzt vermutlich auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Müssen schulische Formulare ab 2019 das Geschlecht ‚divers‘ mit aufnehmen?
Es gibt bisher keine gesetzliche Grundlage, nach der Schulen den Geschlechtseintrag „divers“ in Formulare aufnehmen müssen. U.E. können sie dies aber tun, denn es scheint nur eine Frage der Zeit zu sein, bis es eine solche Regelung braucht. Hierbei ist zu beachten, dass es seit 2013 auch möglich ist, den Geschlechtseintrag offen zu lassen, sodass eine solche Überarbeitung von Formularen auch diese Möglichkeit beachten muss. Die ersten Kinder ohne Geschlechtseintrag werden 2019 eingeschult.
Brauchen Schulen nun geschlechtsneutrale WCs? Auf welche Toilette sollen trans und intergeschlechtliche Schüler*innen gehen?
Rechtlich spricht nichts dagegen, dass trans Kinder die Toiletten ihres Identitätsgeschlechts benutzen (d.h. trans Mädchen die Mädchen-Toilette und trans Jungen die Jungentoilette). Eine solche Regelung ist meistens für die betroffenen Kinder die einfachste. Für intergeschlechtliche Kinder muss das aber nicht notwendigerweise eine gute Lösung sein. Hier wäre eine geschlechtsneutrale Variante, die für alle offen ist, dringend empfehlenswert. Es gibt aber (noch) keine baurechtlichen Vorgaben dazu. Die Entscheidung liegt beim Schulträger. Kostentechnisch empfiehlt es sich, bei Neubauten geschlechtsneutrale Toiletten einzuplanen.
Inwiefern ist die Aufteilung in Männer- und Frauenumkleiden beim Sport- und Schwimmunterricht haltbar? Wie soll hier mit trans und intergeschlechtlichen Schüler*innen umgegangen werden?
Wie bei den Toiletten gilt hier: Rechtlich gesehen dürfen trans Mädchen die Mädchenumkleide benutzen und trans Jungen die Jungenumkleide. Meistens ist es eine gute Idee, wenn das Kind geoutet ist, mit den Schüler*innen der Klasse offen in einen Dialog zu treten und insbesondere herauszufinden, womit das trans Kind sich selbst wohlfühlt – so kann es sein, dass ein trans Junge sich auch nach seinem Coming Out weiterhin in der Mädchenumkleide umziehen möchte. Im Gespräch mit dem*der Schüler*in kann aber auch eine andere Lösung gefunden werden, z.B. kann eine dritte, geschlechterneutrale Umkleide in einem extra Raum geschaffen werden für trans und intergeschlechtliche Kinder. Aber das funktioniert für geoutete Schüler*innen nicht. Zudem kann das, wenn als einzige Option vorgeschlagen, auch als Ausgrenzung verstanden werden und sollte deswegen eine von mehreren Angeboten sein. Zu berücksichtigen ist, dass es sowohl trans als auch inter* Kinder gibt, die ihren Körper gar nicht vor anderen Personen zeigen möchten. Für diese Schüler*innen sind gemeinschaftliche Umkleiden und Duschen absolut ungeeignet und es sollte für alle Kinder – egal ob cis, trans oder inter* – eine Alternative dazu angeboten werden, damit sich kein Kind outen muss und dennoch eine geeignete Situation vorfindet. Kein Kind sollte gezwungen werden, sich vor anderen Kindern um- oder auszuziehen.
Welche Leistungstabellen sollen im Sport für trans und intergeschlechtliche Schüler*innen Anwendung finden?
Orientierungsgebend für die Lehrpraxis an Schulen ist für die Sportlehrkräfte der Thüringer Lehrplan und die Publikationen des ThILLM zur „Bewertung von Schülerleistungen im Schulsport“ sowie zum „Schulsport in Thüringen“. Diese weisen keine Leistungstabellen auf, die hart zwischen Jungen und Mädchen unterscheiden, sondern Lehrkräfte werden wiederholt dazu aufgefordert, individuelle Maßstäbe anzulegen, d.h. die Schüler*innen individualisiert zu beurteilen. De facto sind Leistungstabellen jedoch nach wie vor in der Schulpraxis zu finden, z.B. in Form „schulinterner Curricula“, insbesondere in weiterführenden Schulen oder im Abitur. Es gibt aber keine festgeschriebenen Regelungen, wie mit trans und intergeschlechtlichen Schüler*innen umgegangen werden soll. Lehrkräfte sind in diesen Fällen aufgefordert, in Absprache mit der Schulleitung Individuallösungen zu finden. Die eingeforderten individuellen Maßstäbe für alle sind eine gute Lösung.
Weitere Fragen in Bezug auf trans Kinder klärt die Broschüre „Akzeptrans*“ von Lambda Bayern e.V. [3]
Annika Spahn ist Begründerin und Koordinatorin des Queer Lexikons, einer Online-Anlaufstelle für Jugendliche, die u. a. ein Glossar zu Begriffen rund um sexuelle und geschlechtliche Vielfalt bereitstellt. Spahn koordiniert zudem das Projekt „Hochschule lehrt Vielfalt!“ am Braunschweiger Zentrum für Gender Studies, ein Teilprojekt des Modellprojektes „Akzeptanz für Vielfalt“ der Akademie Waldschlösschen im Rahmen von „Demokratie leben!“ des BMFSFJ. Gemeinsam mit Juliette Wedl gab sie die Handreichung „Schule lehrt/lernt Vielfalt“ heraus mit praxisorientiertem Basiswissen und Tipps für Homo-, Bi-, Trans- und Inter*freundlichkeit in der Schule. |
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[1] Der Beitrag ist ein gekürzter und überarbeiteter Abdruck von: Spahn, Annika (2018): Toiletten, Umkleiden, Zeugnisse – was sagt das Schulrecht zu geschlechtlicher Vielfalt? In: Spahn, Annika; Wedl, Juliette (Hg.) (2018): Schule lehrt/lernt Vielfalt. Praxisorientiertes Basiswissen und Tipps für Homo-, Bi-, Trans- und Inter*freundlichkeit in der Schule. Göttingen. Vielen Dank für die Genehmigung des Abdrucks. Vgl. auch Spahn, Annika; Wedl, Juliette (Hg.) (2018): Schule lehrt/lernt Vielfalt. Praxisorientiertes Basiswissen und Tipps für Homo-, Bi-, Trans- und Inter*freundlichkeit in der Schule. Göttingen.
[2] Augstein, Maria Sabine (2013): Zur Situation transsexueller Kinder in der Schule vor der offiziellen (gerichtlichen) Vornamensänderung.
[3] Lambda Bayern e.V. (2018): Akzeptrans*. Arbeitshilfe zum Umgang mit dem Thema Transsexualität an bayrischen Schulen. 5. Auflage.