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Beamtinnen und Beamte

Thüringen „kann“ mal wieder nicht, aber andere Bundesländer machen es vor

Thüringen änderte sein unzureichendes Besoldungsgesetz bisher nicht - andere Bundesländer schon.

Symbolbild - Quelle: Canva Pro

Im April ging allen Abgeordneten des Thüringer Landtags die Stellungnahme des DGB Hessen-Thüringen zum Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 (BesVersAnpG 2024/2025-E) zu. Die GEW Thüringen hatte umfangreiche Zuarbeiten zum Gesetzentwurf geleistet und war genauso wie der DGB Hessen-Thüringen sehr enttäuscht darüber, dass trotz der „umfangreichen Stellungnahmen und verschiedener Gespräche auf politischer Ebene“ bisher keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden. Eine echte Einbeziehung der Gewerkschaften insbesondere bei grundsätzlichen und konzeptionellen Änderungen erfolgte zum wiederholtem Mal nicht.

Dazu Michael Rudolph, Vorsitzender DGB Hessen-Thüringen:

„Wir fordern die vollständige Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten - insbesondere den Sockelbetrag von 200 Euro.“

Schlechtes Beispiel aus Thüringen und wie es andere machen

Die GEW Thüringen unterstützt den DGB Hessen-Thüringen bei seiner Forderung, dass im vorliegenden Gesetzentwurf der „wichtigen Arbeit unserer Kolleginnen und Kollegen in den niedrigen Besoldungsgruppen - das betrifft insbesondere die Polizei und den Justizvollzug - nicht gerecht“ wird. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Im Tarifvertrag wurde vereinbart, dass die Beschäftigten 200 Euro (Sockelbetrag) zum 01.11.2024 erhalten sollen. Im Besoldungsgesetz wird dies jedoch nicht umgesetzt. So erhält eine Beamtin (A6, Stufe 3) ab 01.11.2024 nicht 200 Euro sondern nur 126,76 Euro mehr im Vergleich mit der Besoldung ab Dezember 2022.

Die angeführten verfassungsrechtlichen Argumente überzeugen nicht, da andere Länder (z. B. Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland) die Übertragung des Sockelbetrags angekündigt bzw. bereits umgesetzt haben. Auch der Bund hat den in der Tarifrunde öD vereinbarten Sockelbetrag von 200 Euro ebenfalls auf die Beamt:innen übertragen. Der Sockelbetrag von 200 Euro ist Teil des Tarifergebnisses. Wenn eine Übertragung verfassungsrechtlich zulässig ist, muss sie stattfinden. Daher ist der Sockelbetrag allen Bediensteten zu gewähren.

Sollte sich Thüringen aus rechtspolitischen Erwägungen um die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen oder um die Attraktivität des höheren Dienstes sorgen, so steht es dem Gesetzgeber frei, in den oberen Besoldungsgruppen über die gebotenen 200 Euro hinauszugehen. Dies darf aber nicht zu Lasten der unteren Besoldungsgruppen erfolgen.

Langjährige Beschäftigte werden nicht berücksichtigt

Durch die Streichung der Eingangsstufe in allen Besoldungsstufen ab dem 01.01.2024 kommt es dazu, dass neu eingestellte Beamtinnen und Beamte weniger Stufenlaufzeit benötigen, um in die nächsthöhere Stufe zu kommen. Dies wirkt sich letztlich so aus, dass diese Gruppe früher die Endstufe erreicht. Diese Verbesserung sollte auch den Bestandsbeamt:innen zugutekommen. So könnten diese so gestellt werden, als hätten sie zwei zusätzliche Jahre Stufenlaufzeit absolviert und würden damit ebenfalls schneller ihre nächsthöhere Stufe bzw. Endstufe erreichen.

Sollte in den nächsten Jahren erneut über eine Streichung von Erfahrungsstufen nachgedacht werden, ist dies nur akzeptabel, wenn neue Erfahrungsstufen „nach oben“ hinzugefügt werden. Denn auch langjährige Bedienstete haben die Erwartung und den Anspruch auf eine finanzielle Weiterentwicklung. Das gilt besonders angesichts der für viele Beamt:innen kaum vorhandenen Beförderungsperspektiven. Weitere Stufen innerhalb der aktuellen Besoldungsgruppe erreichen zu können, ist dann ein wichtiges Attraktivitätsmerkmal des öffentlichen Dienstes und kann ältere Kolleg:innen motivieren, länger im Dienst zu bleiben.

E 10 für SPF oder Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Für die GEW Thüringen ist das Amt der Sonderpädagogischen Fachkraft von besonderer Bedeutung. Die diesbezügliche Neuregelung im BesVersAnpG 2024/2025-E ist unzureichend und bedarf der Änderung. Sowohl GEW als auch DGB fordern die dauerhafte Hebung der Sonderpädagogischen Fachkräfte (SPF), die ausschließlich als Tarifbeschäftigte tätig sind, in die Entgeltgruppe 10.

Da sich die Tarifgemeinschaft der Länder, mithin auch das Land Thüringen, nicht in der Lage sieht, die Lehrkräfteentgeltordnung weiterzuentwickeln, ist eine Hebung nur über die Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes möglich. Während im Thüringer Landeshaushalt 2024, nach langen Auseinandersetzungen, alle Stellen für SPF in A 10 ausgebracht sind, sieht der vorliegende Gesetzentwurf eine Trennung nach der Ausbildung vor, die aus unserer Sicht nicht sachgerecht ist. So sollen SPF ohne Hochschulabschluss nach A 9, SPF mit Hochschulabschluss nach A 10 besoldet werden. Das Land Thüringen hat bislang keine Anstrengungen sichtbar werden lassen, sich für die Paralleltabelle in der TV-EntGO-L einzusetzen, so dass sich die geforderte tarifliche Eingruppierung in E 10 nur durch die Hebung in die A 11 umsetzen lässt.

Vielfach enttäuschendes Gesetz

Letztlich hat Thüringen ein Gesetz vorgelegt, das in vielfacher Hinsicht enttäuschend ist. Die Landesregierung hat bisher auch keine substantiellen Veränderungen vorgenommen, obwohl umfangreiche Zuarbeiten und Stellungnahmen eingegangen sind. Jetzt sind die Abgeordneten des Thüringer Landtags aufgefordert, diese Missachtung zu korrigieren.

Kontakt
Mike Stieber
Schatzmeister
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