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Sonderpädagogische Fachkräfte (SPF) und die Debatte zum inklusiven Schulgesetz

Das neue Schuljahr hat begonnen, in dem nicht nur über die Ergebnisse der Kommission „Zukunft Schule“ oder das Personalentwicklungskonzept (PEK) diskutiert werden soll. Auch die Diskussion über eine Zusammenführung des Thüringer Schul- und Förderschulgesetzes in ein inklusives Schulgesetz wird fortgeführt.

Die GEW Thüringen begleitet diese Debatte von Anfang an. Die Perspektiven der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer spielen erwartungsgemäß in der Debatte eine große Rolle. Dabei darf eine weitere Gruppe, die mit der Fragen der sonderpädagogischen Förderung eng verbunden ist, nicht aus dem Blick geraten: die Sonderpädagogischen Fachkräfte (SPF). Verunsicherung löste dabei bereits Ende letzten Jahres ein Punkt der Arbeitsfassung des TMBJS (Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) aus, der als 8. Schwerpunkt mit „Fachkräfte für Förderung“ über­schrieben war. Darin heißt es: „Als Fachkraft für Förderung sind Heilpädagogen und Heiler­ziehungspfleger sowie Erzieher mit einer Zusatzausbildung und Sonderpädagogische Fach­kräfte tätig.“ Diese Formulierung zieht Fragen zur Qualifizierung, der Eingruppierung und dem Einsatz dieser Fachkräfte nach sich, worauf die GEW Thüringen in ihrer Stellung­nahme zur Arbeitsfassung hingewiesen hat. SPF waren verunsichert, ob damit eine Abwertung ihrer Arbeit einher gehen soll.

Wer kann eigentlich SPF werden?

Im Thüringer Förderschulgesetz heißt es in § 18 im 3. Absatz in Satz 1: „Sonderpädagogische Fachkräfte sind Erzieher, Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger mit jeweils einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.“

Im gleichen Paragrafen wurde bereits in Absatz 1 erläutert, dass „(s)onderpädagogische Fachkräfte … für die Planung, Durchführung und Auswertung sonderpädagogischer Förder­maßnahmen verantwortlich [sind]. Sie unterstützen die Erziehungs- und Unterrichtstätig­keit des Lehrers an der Förderschule und im gemeinsamen Unterricht; …“ Außerdem heißt es im ersten Satz des 2. Absatzes des § 18 des Thüringer Förderschulgesetzes „Eigenständiger Unterricht innerhalb der Pflichtstunden wird durch Sonderpädagogische Fachkräfte nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt.“

Und was sagt die Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung (ThürBildLbVO)? Hier geht es im § 12 um die „Fachliche[n] Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Sonderpädagogischen Assistenten“: „Die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Sonderpädagogischen Assistenten erfüllt, wer über die in § 18 Abs. 3 des Thüringer Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Berufsausbildung und jeweils die anerkannte abgeschlossene sonderpädagogische Zusatzausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen nach der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 205) in der jeweils geltenden Fassung verfügt.

Stammtisch für SPF zusammen mit der AG Inklusion am 12.06.2017

Um auf die Fortführung der Diskussion zum inklusiven Schulgesetz im Herbst dieses Jahres vorbereitet zu sein, gab es vor Schuljahresende im Juni 2017 einen Stammtisch mit SPF in Zusammenarbeit mit der AG Inklusion der GEW Thüringen. Nach den Ausführungen von Bärbel Brockmann, Leiterin der AG Pädagog*innenbildung der GEW Thüringen, wurde über die Tätigkeitsbeschreibung für SPF diskutiert.

Die Teilnehmer*innen trugen zusammen:

  • Der Status einer/eines SPF muss erhalten werden. Dieser Status, der durch eine zusätzliche Qualifizierung erworben werden kann, soll gehaltsrelevant sein (Derzeit sind SPF meist in der Entgeltgruppe E 9 eingestuft, eher selten im Beförderungsamt E 10.).
  • SPF werden auch im gemeinsamen Unterricht (GU) eingesetzt, wo sie dringend benötigt werden.
  • Durch die Aufgaben im gemeinsamen Unterricht stellt sich immer häufiger die Frage, wie SPF und Förderpädagogen, aber auch SPF und Integrationshelfer in ihren Aufgabengebieten und Tätigkeitsmerkmalen unterschieden sind. Das liegt auch daran, dass die Vorgaben zur Unterrichtsabdeckung durch SPF teilweise sehr kreativ ausgelegt werden und damit der Unterschied zum Förderpädagogen immer kleiner erscheint.
  • Geeignete Qualifizierungsmaßnahmen für Heilerziehungspfleger*innen und Heilpädagog*innen sind notwendig, damit sie die sonderpädagogische Zusatzausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen erwerben können. Diese Frage ist in die Debatte zur Qualitätserhaltung durch Nachqualifizierung (von Lehrer*innen) mit aufzunehmen. Derzeitige private Angebote sind im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wenig attraktiv.
  • Das Thüringer Förderschulgesetz lässt zu, dass auch „Personen mit geeigneter anderweitiger Berufsausbildung“ SPF werden, wenn sie die erforderlichen Zusatz­qualifikationen und die Zulassung durch das TMBJS haben. Soll die Professionalität der Arbeit von SPF erhalten bleiben, muss die Einstellungen von Menschen aus anderen pädagogischen Bereichen einem strengen Kriterienkatalog unterliegen.

Diese und weitere Detailfragen wird die GEW Thüringen in die weitere Diskussion zum inklusiven Schulgesetz nehmen.

Kontakt
Marlis Bremisch
Referentin für Bildung und Gewerkschaftliche Bildungsarbeit
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 21