In einem aktuellen Streitfall konnte die GEW-Landesrechtsstelle erfolgreich die Benachteiligung von Beamten, die Einwendungen erhoben hatten, abwenden. Sie konnte durchsetzen, dass nun auch während der rechtlichen Auseinandersetzung bis zur abschließenden Versetzung in den Ruhestand eine beantragte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 22 ThürBeamtVG zur Auszahlung kommt. Für die betroffenen Beamten ist das ein großer Erfolg.
Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Beamtin / eines Beamten, kann das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ...
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