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Neue Gesetzeslage

Regelung zum Kinderkrankengeld verlängert

Der Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld besteht über den 23.09.2022 hinaus bis zum Ablauf des 07.04.2023.

Symbolbild - Quelle: Canva Pro

Durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerable Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022 wurden die Regelungen zur Erweiterung der Anspruchstage für das Kinderkrankengeld aus dem Jahr 2022 fortgeführt. Damit kann bis zum Ablauf des 07.04.2023 jeder gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende besteht ein Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern sind es maximal 130 Tage.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden.

Eine verlängernde Regelung für Beamte im Freistaat Thüringen steht durch erforderliche Änderung die Thüringer Urlaubsverordnung noch aus.

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