Im § 81 „Unterstützung bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren“ ThürPersVG heißt es:
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Der Dienststellenleiter und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Untersuchungen den Personalrat oder die von ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen des Dienststellenleiters mit dem Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs.2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 in der jeweils geltenden Fassung nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
Die Personalräte aller Stufen haben die Aufgabe, den § 81 ThürPersVG und die Rahmendienstvereinbarung Gesundheitsmanagement (RDV GM) umzusetzen.
Welchen Beitrag können/müssen/sollen die einzelnen Personalräte leisten?
Beginnen wir mit den Örtlichen Personalräten, also denjenigen, die täglich die Schwierigkeiten und Probleme vor Ort erleben. Es wäre möglich:
- den Arbeits- und Gesundheitsschutz (AuG) bzw. die Rahmendienstvereinbarung Gesundheitsmanagement (RDV GM) zum Thema einer Personalversammlung zu machen und Probleme, Schwerpunkte und Forderungen für zukünftiges Handeln herauszuarbeiten. Zu den Personalversdammlungen können Sachverständige, wie bspw. Gewerkschaftsvertreter, Verantwortliche aus dem Schulamt, … aber auch Vertreter des Schulträgers eingeladen werden.
- die Themen des AuG im Monatsgespräch mit der Schulleitung zu besprechen und Vereinbarungen zur Verbesserung zu treffen bzw. gemeinsam auch gegenüber Schulträger und Schulaufsicht tätig zu werden.
- die Schulaufsicht, den Schulträger, den Bezirks- und Hauptpersonalrat, die Gewerkschaften und Verbände über Missstände zu informieren.
- dafür Sorge zu tragen, dass die Überlastungsanzeigen der Kolleginnen und Kollegen ernst genommen und weitergeleitet werden.
- gegebenenfalls bei Bedarf Dienstvereinbarungen vor Ort abzuschließen, die die Rahmendienstvereinbarung ausgestalten bzw. präzisieren.
- Fortbildungen zur Thematik einzufordern bzw. zu organisieren.
Die Bezirkspersonalräte bei den Staatlichen Schulämtern sind vertreten im Netzwerk auf Schulamtsebene. Sie nutzen die Monatsgespräche mit dem Schulamtsleiter, um die Umsetzung der RDV GM zu hinterfragen und Probleme anzusprechen. Sie sind Ansprechpartner für die Örtlichen Personalräte und die Kolleginnen und Kollegen.
Der Hauptpersonalrat beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) ist vertreten im Netzwerk auf Ministeriumsebene und verantwortlich für die Umsetzung der Rahmendienstvereinbarung Gesundheitsmanagement.
Bei Unterstützungsbedarf bin ich erreichbar unter den rechts genannten Kontaktdaten.