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Verlust der Dienstbezüge von Lehrer*innen bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst auch in den Schulferien

Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist eine Grundpflicht jedes Beamten. Diese Grundpflicht fordert von einem Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, sonst droht der Verlust der Dienstbezüge. Ist ein Beamter dienstunfähig, dann ist er von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann. Befindet er sich im genehmigten (Erholungs-)Urlaub, liegt ebenfalls eine Befreiung von der Dienstleistungspflicht vor.

Die Dienstleistungspflicht von beamteten Lehrer*innen ist nur zum Teil zeitlich und örtlich konkretisiert, so sind Lehrer*innen nur ... zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, ...

Als weitere Besonderheit gilt, dass Lehrer*innen ...  

  • Was muss von der Lehrerin bzw. dem Lehrer getan werden?

Bestand jedoch zwischen dem Dienstherrn und einer/m beamteten Lehrer*in über längere Zeit ... so obliegt es der/m Lehrer*in ... 

Diese Obliegenheit folgt unmittelbar aus ... 

Denn wenn ein/e Lehrer*in während der gesamten Schulferien ...  

  • Regelungen in Thüringen

Für Lehrer*innen im Freistaat Thüringen ist gemäß ... Dauert die Dienstunfähigkeit länger als ... darf der Beamte nur aus ... vom Dienst fernbleiben.

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Kontakt
Heike Schiecke
Diplomjuristin
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
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