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Verfassungsrichter stärken Schutz vor Kettenbefristungen

Paukenschlag aus Karlsruhe: Vor einigen Jahren hatte das BAG erlaubt, Arbeitsverträge ohne Sachgrund erneut zu befristen, wenn die vorherige Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. Diese umstrittene Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht jetzt verworfen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt die Entscheidung und sieht jetzt den Gesetzgeber in der Pflicht.

Mehrere Arbeitnehmer hatten auf Entfristung ihres Arbeitsvertrages geklagt, also die Feststellung, dass die Befristung unwirksam ist und ihr Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Sie machten geltend, die jeweils zuletzt vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Die Befristung ohne sachlichen Grund verstoße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), weil sie bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren. Ihre Klagen wurden allerdings abgewiesen. In mehreren Fällen erhoben die Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung, in einem Fall legte ein Arbeitsgericht dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Rechtsstreit vor.

BAG schränkt Vorbeschäftigungsverbot ein

Streitpunkt ist das so genannte Vorbeschäftigungsverbot: Arbeitsverträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt die Befristung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein im Gesetz genannter Befristungsgrund vorliegt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund ist zwischen denselben Vertragsparteien nur einmal die die Dauer von bis zu zwei Jahren erlaubt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG); damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Das Gesetz sieht keine zeitliche Grenze vor.

Im Jahr 2011 hatte hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitsverträge ohne Sachgrund erneut befristet werden dürfen, wenn die vorherige Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. vor. Das BAG hatte die Drei-Jahres-Frist durch Auslegung des Gesetzes entwickelt und sich dabei an der gesetzlichen Regelfrist für die Verjährung von Ansprüchen (§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) orientiert.

BVerfG stärkt Schutz vor Kettenbefristungen

Diese Rechtsprechung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt. Richterliche Rechtsfortbildung dürfe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Im TzBfG habe der Gesetzgeber sich klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.

Vorbeschäftigungsverbot verfassungsmäßig

Das Verbot wiederholter sachgrundloser Befristungen von Arbeitsverträgen sei grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar.

Das Verhindern von Kettenbefristungen und das Sichern der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trage dem Sozialstaatsprinzip und der Pflicht des Staates Rechnung, die im Arbeitsverhältnis strukturell unterlegenen Beschäftigten zu schützen.

Die Annahme des BAG, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages sei immer dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliege, verletze die Rechte der Arbeitnehmer, denn sie überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

Wiederholte sachgrundlose Befristung nur ausnahmsweise zulässig

Unzumutbar sei ein generelles Verbot der nochmaligen befristeten Einstellung bei demselben Arbeitgeber im Einzelfall dann, wenn und soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe.

Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Als Beispiele nennt das BVerfG:

  • bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit
  • die Tätigkeit von Werkstudierenden
  • die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.

In solchen Fällen sei das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Für solche Situationen können und müssen die Arbeitsgerichte den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken.

Zustimmung von den Gewerkschaften

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat das Urteil in einer ersten Stellungnahme ausdrücklich begrüßt. DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach sagte dazu in Berlin: »In seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht einen wichtigen Grundstein für die kommende Reform des Befristungsrechts gelegt. Es ist erfreulich, dass eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn zuvor keine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber bestand.«

Buntenbach sieht jetzt den Gesetzgeber in der Pflicht, die Hinweise aus Karlsruhe bei der bevorstehenden Reform des Teilzeit- und Befristungsgesetzes umzusetzen: »Erfreulich ist auch die Klarstellung, dass der Staat zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten verpflichtet ist, Kettenbefristungen zu verhindern und die unbefristete Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform zu schützen. Das ist ein klarer Hinweis an den Gesetzgeber für die konkrete Ausgestaltung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Reformen des Befristungsrechts.«

 

Quelle

BVerfG (06.06.2018) Aktenzeichen 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 47/2018 vom 13.6.2018

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