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A 13/E 13 FÜR ALLE!

Verbesserte Besoldung für Lehrer:innen an den Grundschulen ab 1.8.2021

Nun ziehen die Lehrer:innen an den Grundschulen endlich nach. Auch sie erhalten für die Tätigkeit als Lehrer:in nun die A 13/ E 13. Das Gesetz zur Änderung des ThürBesG vom 21. Dezember 2020 schafft mit Wirkung ab 1. August 2021 die gleiche Entlohnung für die Grundschullehrer:in. Die GEW hat damit einen gewaltigen Schritt in der Entgeltgleichheit erreicht!

foto: pixabay - CC0 - jerrykimbrell10

Wer profitiert?

  • Grundschulllehrer:in (ThürBesG 12/E 11)
  • Lehrer:in – als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1-4 an allgemein bildenden Schulen (A 12 kw/E 11)
  • Lehrer:in – an allgemein bildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht (A 12 kw/E 11)
  • Lehrer:in – als Lehrer an einer Förderschule (A 12 kw mit Amtszulage/ E 11 mit Entgeltgruppenzulage)

Für wen gilt die Änderung?

Diese Verbesserungen gelten für beamtete und tarifbeschäftigte angestellte Lehrer:innen. Angestellte Lehrer:innen werden nach TV EntgO-L so eingruppiert, als wären sie verbeamtet. Der TV EntgO-L knüpft an die Besoldungsordnung der Beamt:in an. Deshalb entfaltet das ThürBesG und seine Änderungen in der Neubewertung der Tätigkeit als Grundschullehrer:in Auswirkungen auf Angestellte.

Was ist zu beachten?

Beamte: Gesetz wirkt unmittelbar, d. h. es ist
kein Antrag erforderlich

Angestellte: Antragspflicht nach § 29a Abs. 6 TVÜ-Länder | § 11 TV EntgO-L

Nicht alle Grundschullehrer:innen müssen einen Antrag stellen!

Angestellte und Antragspflicht

Der TV EntgO-L gilt seit 01.08.2015. Eine einmalige Antragstellung ist für dessen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis geregelt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr (seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des ThürBesG) bei den zuständigen Staatlichen Schulämtern zu stellen (siehe Musterantrag auf der Rückseite).

Wann ist der Antrag zu stellen?

Wirksam kann dieser Antrag erst ab dem 1. August 2021 (mit Inkrafttreten des Gesetzes) gestellt werden. Die Antragsfrist läuft am 31.07.2022 aus. Ein Antrag wirkt auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zurück.

Welche Angestellten müssen keine Anträge stellen?

  • Seit 01.08.2015 neu eingestellte tarifbeschäftigte angestellte Lehrer:innen, denn im Arbeitsvertrag wird ausdrücklich Bezug auf den TV-EntgO-L genommen.
  • Lehrer:innen, die vor dem 01.08.2015 eingestellt wurden und bis 31.07.2017 eine Angleichungszulage oder Höhergruppierung beantragt haben und erhalten. Auf den TV-EntgO-L wird auch hier bereits durch den Änderungsvertrag Bezug genommen.

Ist der TV EntgO-L durch Arbeitsvertrag/Änderungsvertrag ver-einbart, muss kein neuerlicher Antrag mehr gestellt werden,
Änderungen des ThürBesG werden dann automatisch umgesetzt.

Wie erfolgt die Stufenzuordnung in der E 13?

Die Stufenzuordnung in der E 13 erfolgt nach den Regelungen der Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 TV-L), auch wenn die Tätigkeit als Lehrer:in unverändert fortgeführt wird. So können Tarifbeschäftigte die bisherige Erfahrungsstufe verlieren. Die GEW Thüringen hat gegenüber dem TFM die stufengleiche Eingruppierung in die E 13 gefordert. Leider bisher ohne Reaktion, aber wir bleiben hartnäckig dran.


ZUSATZINFO

Weitere Neubewertung von Funktionsstellen an Grundschulen

Mit Wirkung ab 1. August 2021 erhalten Grundschullehrer:innen für die Tätigkeit die A 13/E 13. Die GEW hat damit einen gewaltigen Schritt in der Entgeltgleichheit erreicht. Die Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) tritt zum 1. August 2021 in Kraft.

Weil angestellte Lehrer:innen nach TV EntgO-L so eingruppiert sind, als wären sie verbeamtet, entfaltet das ThürBesG und seine Änderungen in der Neubewertung der Tätigkeit als Grundschullehrer:in Auswirkungen auf Angestellte. Somit gelten diese Verbesserungen für beamtete und tarifbeschäftigte angestellte Lehrer:innen.

Nach dem Gesetz zur Änderung des ThürBesG vom 21. Dezember 2020 werden weitere Verbesserungen zum 1. August 2021 wirksam. Das betrifft bestellte Funktionsstelleninhaber:innen:

  • Leiter:innen und deren Vertreter:innen an Grundschulen und Gemeinschaftsschulen, Studienseminaren sowie
  • Fachleiter:innen in der Ausbildung von Lehramtsanwärter*innen für das Lehramt an Grundschulen.

Die Änderungen des ThürBesG wirken auf Beamt:innen unmittelbar. Angestellte Funktionsstelleninhaber:innen unterliegen nach
§ 29 a Abs. 6 TVÜ-Länder und § 11 TV EntgO-L der Antragspflicht.

Musteranträge für Funktionsstelleninhaber:innen sind für GEW-Mitglieder bei der GEW-Landesrechtsschutzstelle erhältlich.

Kontakt
Heike Schiecke
Diplomjuristin
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 50

Telefonische Sprechzeiten:
Nachdem Sie sich an die/den Rechtsschutzbeauftragten Ihres Kreis- oder Betriebsverbandes gewandt haben (hier geht es zur Online-Rechtsanfrage) und diese/r Ihr Anliegen nicht klären konnte, können Sie die Rechtsstelle der GEW Thüringen Dienstag und Donnerstag jeweils von 14:00 bis 17:00 Uhr telefonisch kontaktieren.