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Verbeamtet und Mitglied in der GEW - wichtiger denn je!

Der Dienstherr entscheidet. Und die GEW entscheidet mit. Lehrerinnen und Lehrer im staatlichen Schuldienst des Freistaates Thüringen werden wieder verbeamtet. Das hatte die Landesregierung mit Kabinettbeschluss vom 28. Februar 2017 festgelegt.

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) hat zum 1. August 2017, also pünktlich mit Beginn des Schuljahres 2017/18 begonnen, die ersten Ernennungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu vollziehen. Hiervon betroffen sind neueingestellte Lehrkräfte und diejenigen tarifbeschäftigten Lehrkräfte, die die Höchstaltersgrenze von 47 Jahren absehbar erreichen.1

Das Beamtenverhältnis auf Probe wie auch das sich anschließende auf Lebenszeit sind geprägt von hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, durch Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Zudem sind alle Belange des Beamtenverhältnisses durch Gesetze und Verordnungen geregelt und näher ausgestaltet. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 sind die Bundesländer für das Beamtenrecht zuständig. Auf Bundesebene gibt lediglich ein Strukturgesetz den Rahmen vor. Ohne den Druck von Gewerkschaften, auch der GEW, vor Ort und im Bund sähen diese Gesetze mit Sicherheit noch magerer aus.

  • Der GEW-Rechtsschutz zahlt sich aus – auch und vor allem für Beamtinnen und Beamte

Die GEW Thüringen ist die Gewerkschaft für alle Beschäftigten im Bildungsbereich. Sie vertritt die Interessen sowohl der Beamt*innen als auch der Tarifbeschäftigten. Besonders deutlich wird dies bei der Forderung der zeit- und inhaltsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf Beamtinnen und Beamte. Aus vielen Jahren der Rechtsberatung wissen wir um die Bedeutung einer intensiven Betreuung bei beamten- und besoldungsrechtlichen Fragen.

Die Statistiken des DGB zeigen, dass verbeamtete Mitglieder häufiger Rechtsbeistand benötigen. Die Probleme sind vielfältig. Es geht u.a. um Versetzungen und Abordnungen, Teilzeitwünsche, Besoldung, Anerkennung von Vordienstzeiten, Disziplinarmaßnahmen, Beihilfeansprüche, das Ruhegehalt oder die Pension. Mit der Mitgliedschaft in der GEW  ist Ihnen kompetenter Rechtsschutz sicher.

Was bedeuten Grundsätze des Berufsbeamtentums, Höchstaltersgrenzen, Ruhestand und viele weitere Begrifflichkeiten des Beamtenrechts? Der neue Status bedeutet neue Herausforderungen und Chancen. Als größte Bildungsgewerkschaft stehen wir dabei an Ihrer Seite.

Unsere Mitglieder sind auch als Beamtin und Beamter gut beraten und besser informiert. Das soeben neu erschiene „A bis Z des Beamtenrechts“ gibt wertvolle Tipps und wichtige Hinweise und kann über die GEW Thüringen bezogen werden.

  • GEW-Mitglied zu sein, das ist Ihr gutes Recht – auch und vor allem von Beamtinnen und Beamten

Brauchen also Beamtinnen und Beamte eine Gewerkschaft? Unbedingt! Auch Beamtinnen und Beamte brauchen Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen gegenüber dem Dienstherrn. Und sie brauchen eine Gewerkschaft, die sich für bessere Arbeitsbedingungen und Tariferhöhungen einsetzt - und diese dann auch für die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen auch durchsetzt. Als bundesweit größte Interessenvertretung im Bildungsbereich sind von unseren mehr als 280.000 Mitgliedern ungefähr die Hälfte verbeamtet. Bei den Lehrkräften liegt dieser Anteil mit mehr als 60 Prozent sogar weitaus höher. Und so können wir bei allen Fragen auf unsere vielfältige und langjährige Erfahrung setzen.

Nach Artikel 9 des Grundgesetzes und § 52 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) haben Beamte das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Beamte dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. Verzichten Sie also nicht auf ihr grundgesetzlich verbrieftes Recht auf den Schutz durch ihre Mitgliedschaft in der GEW!

Wir setzen uns für Sie ein:

  • für die Übernahme der Tariferhöhungen des Öffentlichen Dienstes
  • gegen Arbeitszeitverlängerungen
  • gegen Verschlechterungen in der Altersversorgung
  • gegen ausgesetzte Höherstufung in der Dienstalterstufe
  • gegen ungerechtfertigte Disziplinarmaßnahmen
  • gegen Kürzungen der Beihilfe u.v.m.

Machen Sie mit!

 


1 – Gemäß den Höchstaltersgrenzen nach § 7 des Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) dürfen bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe die Bewerber*innen das Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das zwanzig Jahre vor der gesetzlich festgelegten Altersgrenze liegt. Die Altersgrenze wird nach § 25 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Kontakt
Kathrin Vitzthum
Landesvorsitzende
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 12 (Sekretariat)
Kathrin Vitzthum