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Kommunen als Arbeitgeber

Mit Vorbildwirkung voran!

Die Thüringer Kommunen präsentieren sich für ihre eigenen Beschäftigten auch in der Krisenzeit als vorbildliche Arbeitgeber. Welche Maßnahmen sie ergreifen, lest Ihr hier:

Bezahlte Freistellung für Kinderbetreuung

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat bereits Mitte März die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die kommunalen Arbeitgeber ihren Beschäftigten für die Kinderbetreuung bezahlte Freistellungen gewähren können, die über die bestehenden tarifvertraglichen Regelungen hinausgehen. Die konkrete Umsetzung dieser Freigaberegelungen erfolgt durch die Kommunalen Arbeitgeberverbände auf Landesebene.

Über die Freistellung von Beschäftigten bei Fortzahlung des Entgelts entscheiden die kommunalen Arbeitgeber je Einzelfall. Dabei ist insbesondere auch die Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Für mögliche Arbeitsbefreiungen gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die betreffende Einrichtung (beispielsweise Kindertagesstätte, Eltern-Kind-Initiative) schließt, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen.
  • Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
  • Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
  • Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.

Von uns gibt es dafür ein „Daumen-hoch“!

Kurzarbeit

Die Gewerkschaften und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben sich auf einen Tarifvertrag („Covid-19-Tarifvertrag“) zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Kommunen verständigt.

Demnach sind in den betroffenen Betrieben unter anderem betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und für drei Monate danach ausgeschlossen. Um die Beschäftigten materiell abzusichern, wird das Kurzarbeitergeld auf 95 Prozent (für die Entgeltgruppen EG 1 bis 10) bzw. 90 Prozent (ab EG 11) der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt. Weitere Details regeln unter anderem den Umgang mit Arbeitszeitkonten, Mehrarbeit oder bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit. Der Tarifvertrag tritt am 1. April 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020.

Für die GEW war für die Verhandlungen zentral: wir lehnen Kurzarbeit im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes (Kitas, Kinder- und Jugendhilfe) ab. Dieser Forderung sind die Arbeitgeber nachgekommen: der Tarifvertrag zur Kurzarbeit wird nicht für den Sozial- und Erziehungsdienst angewendet, die Beschäftigten bleiben somit bei ihren ursprünglichen Stunden.

Auch hier gibt es also von uns ein „Daumen-hoch“!

Gutes und wichtiges Signal: Kurzarbeit hat in den Kitas nichts zu suchen!

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur dann, wenn die Lohnzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers (welche zunächst auch nach der Schließung weiterhin besteht), nicht mehr erfüllt werden kann, ohne die Existenz des Betriebes zu gefährden. Dass diese Voraussetzungen bei Trägern von Kitas gegeben sind, bezweifelt die GEW Thüringen.

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat mehrfach bestätigt, dass Landeszuschüsse unverändert weitergezahlt und Eltergebühren übernommen würden.

Deshalb: Hände weg von Kurzarbeit in den Kitas!

 

Kontakt
Nadine Hübener
Referentin für Bildung
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 54
Mobil:  01573 336 02 98