
Ab dem 1. Januar 2020 sind Regelschullehrer*innen und Ein-Fach-Lehrer*innen ihren Kolleg*innen an den Gymnasien sowie den Förder- und Berufsschulen gleichgestellt. Nach einem ersten Schritt mit der Amtszulage erhalten diese Kolleg*innen die Besoldungsgruppe A 13 bzw. die Entgeltgruppe E 13.
Damit zieht Thüringen mit den Ländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Saarland und Rheinland-Pfalz gleich. In den vier großen Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen wird den Sekundarlehrer*innen noch immer nur die A 12 bzw. E 11 gewährt.
Ein besonderer Erfolg ist, dass die sog. Ein-Fach-Lehrer*innen mit DDR-Ausbildung entgegen ursprünglicher Absichten keine weitere Prüfung ablegen müssen und mit der Änderung des Besoldungsgesetzes nach dreißig Jahren endlich ihre wohlverdiente Anerkennung erhalten.
Wir sagen daher: Das ist ein voller Erfolg für unsere Kolleg*innen, der ohne Durchhaltevermögen, Kreativität und Durchsetzungskraft nicht hätte eingefahren werden können.
Dennoch hat die Umsetzung einen faden Beigeschmack. Tarifbeschäftigte Lehrer*innen erhalten zwar mehr als bislang, im Unterschied zu ihren verbeamteten Kolleg*innen findet die Höhergruppierung jedoch nicht stufengleich statt. Stattdessen gilt nach dem TV EntgO-L der Garantiebetrag von 180,00 Euro. Dies bedeutet, dass mit der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 in einer niedrigeren Stufe neu begonnen wird.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
trotz der tarifvertraglichen Umsetzung ist mit der Höhergruppierung in die E 13 eine höhere Wertschätzung und eine bessere Bezahlung verbunden. Das ist ein Erfolg von uns allen.
Die GEW Thüringen hat das Thüringer Finanzministerium und das Thüringer Bildungsministerium frühzeitig auf die erneute Ungleichbehandlung von Beamten und Tarifbeschäftigten aufmerksam gemacht. Diesbezügliche Gespräche liefen allerdings ins Leere, da eine übertarifliche Regelung für eine Teilgruppe der Lehrerschaft laut Ministerien „nicht vertretbar“ wäre. Beispiele aus Sachsen und Berlin zeigen aber, dass es durchaus „vertretbar“ ist, ländereigene Lösungen zu finden.
Wir versprechen euch, wir bleiben dran und werden uns auch im Rahmen der nächsten Tarifverhandlungen mit entsprechenden Forderungen einbringen.
Detailliertere Erläuterungen zu diesen Fragen
gibt das Informationsblatt, welches exklusiv für GEW-Mitglieder abrufbar ist.
In der folgenden Tabelle erklären wir Euch die Grundzüge, für wen die Höhergruppierung nach unserem aktuellen Wissensstandautomatisch erfolgt und wer einen Antrag stellen muss.
Beamte | Tarifbeschäftigte | ||
---|---|---|---|
Verbeamtete Regelschullehrer*innen, Lehrer als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer oder Lehrer als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach, die A 12 bzw. A 12 + Amtszulage erhalten | Regelschullehrer*innen (E 11 + Amtszulage) | Lehrer - als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer bei einer Verwendung an einem Gymnasium oder an einer berufsbildenden Schule (E 11 + Amtszulage) | Lehrer - als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen (E 11) (sogenannte Ein-Fach-Lehrer) |
Automatische Überleitung in die A 13, keine Antragstellung notwendig | Automatische Überleitung in die E 13 bei 1. Einstellung in den Thüringer Schuldienst nach dem 01.08.2015 bzw. 2. nach Beantragung der Angleichungszulage nach § 29a Abs. 7 TVÜ-Länder i. d. F. von § 11 TV EntgO-L Keine erneute Antragstellung notwendig | ||
Antragstellung notwendig bei Einstellung in den Thüringer Schuldienst vor dem 01.08.2015 und keiner bisherigen Antragstellung auf Angleichungszulage Achtung: Antragstellung ab 01.01.2020 bis 31.12.2020 möglich (Ausschlussfrist) | Antragstellung notwendig, wenn bisher kein Antrag auf Angleichungszulage gestellt wurde Achtung: Antragstellung ab 01.01.2020 bis 31.12.2020 möglich (Ausschlussfrist) | Antragstellung notwendig, wenn bisher kein Antrag auf Angleichungszulage gestellt wurde Achtung: Antragstellung ab 01.01.2020 bis 31.12.2020 möglich (Ausschlussfrist) | |
Höhergruppierung erfolgt stufengleich, d.h. die Erfahrungs-bzw. Entgeltstufen werden übertragen (A 12/6 wird A 13/6) | Höhergruppierung erfolgt nicht stufengleich, d.h. lt. Tarifvertrag Entgeltordnung Lehrkräfte (TV EntgO-L) wird in eine niedrigere Erfahrungs- bzw. Entgeltstufe eingruppiert (E 11/6 wird E 13/5). Die „Erarbeitung“ der nächsten Erfahrungs- bzw. Entgeltstufen beginnt wieder. Das neue Gehalt entspricht aber mindestens dem alten Gehalt zusätzlich eines Garantiebetrages von 180,00 € |