Zum Inhalt springen

Ist das "Gute-Kita-Gesetz" gut für die Kita?

Die GEW Thüringen befürchtet, dass dieses Gesetz in Thüringen missbraucht werden könnte, um Wahlgeschenke zu machen. Echte Qualitätsverbesserungen sind aber im Interesse der Kinder, Eltern und der Beschäftigten.

Alles begann mit dem Bestreben, in ganz Deutschland gleiche Verhältnisse in der Kindertagesbetreuung zu erreichen. Egal, ob ein Kind in Thüringen oder in Baden-Württemberg einen Kindergarten besucht: es sollte eine vergleichbare Qualität der pädagogischen Bildung vorfinden.

Dazu gehören eine gute Fachkraft-Kind-Relation, die Freistellung für die Leitungstätigkeit, gut qualifizierte Fachkräfte, ausreichend Platz für die unterschiedlichsten Aktivitäten sowie Maßnahmen zur Entwicklungsförderung und Gesundheit der Kinder. Denn bis dato macht es einen sehr großen Unterschied, in welchem Bundesland ein Kind den Kindergarten besucht oder zu einer Tagesmutter bzw. Tagesvater geht. In Thüringen liegt der Betreuungsschlüssel bei den unter Dreijährigen bei 1:5,4. In Baden-Württemberg jedoch nur bei 1:3. Der Umfang der Leitungsfreistellungen, das Platzangebot und das Qualifikationsniveau variieren von Bundesland zu Bundesland. Was bei dem einen ein Bonus ist, kann ein paar Kilometer weitere, hinter der nächsten Bundeslandgrenze ein Malus sein. Dies hat in erster Linie Einfluss auf die Bildungsqualität in den Einrichtungen, aber auch auf die Arbeitsbedingungen der Erzieher*innen. In Zeiten des Fachkräftemangels wählen die Beschäftigten ihren Arbeitsplatz auch nach den Rahmenbedingungen aus: Wo werden sie nach Tarif bezahlt? Wo gibt es eine gute Fachkraft-Kind-Relation, die mir eine anspruchsvolle Bildungsarbeit ermöglicht? Wo arbeite ich mit qualifizierten Fachkräften zusammen?

Ein Bundesgesetz sollte diese unterschiedlichen Verhältnissen in den Blick nehmen und darauf hinwirken, dass wir in Zukunft in Deutschland gleiche Rahmenbedingungen vorfinden. Die Chronik der Namensgebung für dieses Gesetz zeigt leider seine inhaltliche Entwicklung: was als Bundeskitagesetz begann, wurde zum Bundesqualitätsgesetz, dann Bundesqualitätsentwicklungsgesetz, kurzzeitig Gute-Kita-Gesetz und trägt nun den Arbeitstitel KiTa-Qualitätsentwicklungsgesetz.

Die GEW war aufgefordert, zum Stand des Referentenentwurfs vom Juli 2018 Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme geäußerte Kritikpunkte waren:

  1. Die im Gesetz vorgenommene Priorisierung der Handlungsfelder setzt falsche Akzente. Für die GEW ist nicht ersichtlich, warum das „bedarfsgerechte Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot“ (Anmerkung: damit ist der weitere Ausbau und die Beitragsfreiheit gemeint) im Gesetz mit besonderer Bedeutung ausgestattet werden soll, während dies beispielsweise der Stärkung der Leitungskräfte von Kitas verwehrt bleibt. Zwar tritt die GEW grundsätzlich für die Kostenfreiheit aller Bildungseinrichtungen ein, mit Blick auf die Ziele der JFMK ist die Senkung der Elternbeiträge jedoch keine Maßnahme, die die Qualität in den Kitas steigern wird. Vielmehr handelt es sich um eine strukturelle und familienpolitische Maßnahme.
  2. Es gibt keine langfristige Sicherung der Bundeszuschüsse, um Ländern, Kommunen und letztendlich auch Trägern vor Ort Planungssicherheit für dauerhafte qualitative Verbesserungen, die z. B. mit Personalkosten verbunden sind, zu ermöglichen. Ohne finanzielle Sicherheit in den Ländern besteht keine Motivation, dauerhafte und vor allem zusätzliche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in Kitas anzugehen.
  3. Die Finanzierungshöhe ist nicht ausreichend. Die GEW kommt in ihren eigenen Berechnungen zu dem Schluss, dass eine deutlich höhere Finanzierung notwendig ist, um in den Kitas Standards (z. B. bei der Fachkraft-Kind-Relation) zu erreichen, wie sie dem aktuellen Forschungsstand entsprechen und auch von den Fachkräften als notwendig angesehen werden.
  4. Der im Entwurf aufgezeigte Weg zur Mittelbereitstellung für die Länder ist kritisch zu sehen: Eine Umverteilung der Umsatzsteueranteile beraubt den Bund einer Kontrolle darüber, ob die Mittel tatsächlich zweckmäßig und sachgebunden, wie im Gesetz vorgesehen, verwendet werden. Für den Bund bestehen kaum noch Möglichkeiten zur Korrektur, sobald die Mittel formal verteilt sind. Abhilfe kann hier das ursprünglich angedachte Sondervermögen schaffen, welches beim BMFSFJ angesiedelt wird und dessen Finanzierung auch über 2022 hinaus per Gesetz sichergestellt wird.

Die nächsten Monate werden zeigen, ob es nicht doch noch gelingt, ursprünglich einmal gesetzte Akzente wieder im Gesetz zu verankern, den Fokus dieses Gesetzes auf die Bildungsqualität zu legen und nicht, wie im derzeitigen Entwurf nicht zu verhehlen, den Bundesländern die nächsten Schritte in der Beitragsfreiheit und damit Wahlgeschenke zu ermöglichen.

Kontakt
Nadine Hübener
Referentin für Bildung
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 54
Mobil:  01573 336 02 98