Aufgrund äußerer Umstände oder persönlicher Anlässe kann der Beschäftigte vorübergehend an der Erbringung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit gehindert sein.
Hat weder der Beschäftigte noch der Arbeitgeber die Verhinderung zu vertreten, so gilt zunächst der Grundsatz „ohne Arbeit keinen Lohn“. Ein Vergütungsanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit kann jedoch bestehen, wenn ...
Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TV-L und TVöD) haben ... abschließend wie folgt geregelt.
- Die bezahlte Freistellung erfolgt bei ... ein Arbeitstag ... zwei Arbeitstage ... ein Arbeitstag im Kalenderjahr ...
Beachte!
Aus weiteren persönlichen Gründen, zum Beispiel ... - Darüber hinaus gibt es die Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlungsanspruch bei Erfüllung ...
Hierzu gehören z.B.: ... - Arbeitsbefreiung in sonstigen dringenden Fällen
Es ist eine ... - Arbeitsbefreiung in begründeten Fällen
„Kurzfristig“, das sind bis etwa ... - Arbeitsbefreiung für gewerkschaftliche Zwecke
Die Arbeitsbefreiung ist möglich bis zu 8 Werktagen im Kalenderjahr mit Entgeltfortzahlungsanspruch. Das Ermessen des Arbeitgebers ist eingeschränkt dahingehend, dass ... - Arbeitsbefreiung für Tätigkeit in Ausschüssen
Arbeitsbefreiungsansprüche mit Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen für Tätigkeiten ...
Das vollständige Informationsblatt der Rechtsstelle können Sie als GEW-Mitglied in der rechten Spalte herunterladen.